Aktualisiert: April 2026

Das Schweizer Arbeitsrecht, geregelt im Obligationenrecht (OR) und im Arbeitsgesetz (ArG), enthält keine explizite Regelung zum Homeoffice. Das bedeutet: Homeoffice ist erlaubt, wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende sich einig sind, aber niemand kann es einseitig verlangen oder verweigern, ohne dass dies vertraglich vereinbart wurde. In der Praxis ist die schriftliche Vereinbarung, als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder als separate Policy, der einzige Weg, Homeoffice-Ansprüche verbindlich zu machen.

Gleichzeitig hat das Arbeitsgesetz durchaus Relevanz für das Homeoffice: Arbeitssicherheit, Arbeitszeiterfassung und die Pflicht zur Pausenregelung gelten auch im Homeoffice. Arbeitgebende sind verpflichtet, für einen geeigneten Arbeitsplatz zu sorgen, was in der Praxis bedeutet, dass Homeoffice-Vereinbarungen idealerweise regeln, wer für Büromaterial, Internetzugangskosten und ergonomische Ausstattung aufkommt.

Das Wichtigste zum Homeoffice in der Schweiz
  • Kein gesetzliches Recht auf Homeoffice, Regelung durch Arbeitsvertrag oder Homeoffice-Policy nötig
  • De-facto-Standard bei vielen Deutschschweizer Grossunternehmen: 2–3 Tage Homeoffice/Woche im Hybrid-Modell
  • Steuerabzug für Homeoffice möglich, aber nur bei ausschliesslich beruflich genutztem Raum (Berufskosten)
  • Grenzgänger (Deutschland): max. 25 % Homeoffice-Tage, sonst Verlust des Grenzgängerstatus (CH-DE DBA 2021)
  • Remote Work aus dem Ausland: AHV/Sozialversicherungspflicht wechselt ab 25 % Arbeitszeit im Wohnstaat
  • Langfristige Vollzeit-Remote-Arbeit aus dem Ausland für Schweizer Arbeitgebende ist sozialversicherungsrechtlich sehr problematisch

Rechtslage: was das Schweizer Arbeitsrecht zum Homeoffice sagt

Das OR regelt das Arbeitsverhältnis in der Schweiz grundlegend, aber Homeoffice als solches findet darin keine Erwähnung. Der Arbeitgeber hat nach Art. 328 OR eine Fürsorgepflicht und muss die Gesundheit der Arbeitnehmenden schützen, das gilt auch im Homeoffice. Ohne vertragliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber Homeoffice jederzeit widerrufen und auf vollständige Präsenz bestehen, da der Arbeitsort in der Regel im Vertrag als Betriebssitz festgelegt ist.

Viele Schweizer Unternehmen haben nach 2020 Homeoffice-Policies eingeführt, die 2–3 Tage pro Woche erlauben. Diese Policies haben jedoch oft keine rechtlich bindende Wirkung für die Arbeitnehmenden, sie sind Betriebsrichtlinien, die einseitig geändert werden können. Wer Homeoffice als festen Bestandteil der Arbeitsbedingungen will, sollte darauf bestehen, dass die Anzahl der erlaubten Homeoffice-Tage schriftlich im Arbeitsvertrag oder einem unterschriebenen Anhang festgehalten wird. Einige GAV (Gesamtarbeitsverträge) regeln Homeoffice mittlerweile explizit, ein Blick in den anwendbaren GAV lohnt sich vor der Verhandlung.

Steuerliche Behandlung von Homeoffice in der Schweiz

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Homeoffice-Kosten als Berufskosten in der Steuererklärung abziehen. Die Bedingungen sind jedoch streng: Das Arbeitszimmer muss ausschliesslich beruflich genutzt werden, ein kombiniertes Gästezimmer oder ein Schreibtisch im Wohnzimmer gilt nicht als abzugsfähiges Arbeitszimmer. Nur wenn ein separater Raum dauerhaft und ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt wird, kann ein anteiliger Abzug der Miet- oder Hypothekarkosten geltend gemacht werden.

Die Berechnung erfolgt nach dem Flächenanteil: Wer in einer 100-m²-Wohnung ein 15-m²-Arbeitszimmer ausschliesslich beruflich nutzt, kann 15 Prozent der Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) als Berufskostenabzug geltend machen. Zusätzlich sind Arbeitsmittel, Computer, Drucker, Büromaterial, abziehbar, sofern kein entsprechender Arbeitgeberersatz erfolgt. Wer ein Homeoffice-Pauschale vom Arbeitgeber erhält, muss dieses in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren, der gleichzeitige Abzug der Berufskosten ist dann nur noch anteilig möglich.

Die kantonalen Steuerverwaltungen handhaben die Homeoffice-Abzüge unterschiedlich streng. Zürich und Zug gelten als restriktiver, während einige andere Kantone grosszügigere Praxis zeigen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei der kantonalen Steuerbehörde vor der Geltendmachung.

Die Grenzgänger-Problematik: die 25-Prozent-Regel

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland ist das Homeoffice ein besonders heikles Thema. Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland, das seit 2021 gilt, enthält eine Sonderregelung: Grenzgänger dürfen bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitstage pro Jahr im Wohnstaat Deutschland verbringen, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren. Wer mehr als 25 Prozent der Jahresarbeitstage im deutschen Homeoffice verbringt, verliert den Grenzgängerstatus, mit weitreichenden Folgen für Besteuerung und Sozialversicherungspflicht.

Konkret bedeutet das bei einem Vollzeitpensum von 220 Arbeitstagen pro Jahr: maximal 55 Tage Homeoffice in Deutschland sind problemlos. Bei drei Tagen Homeoffice pro Woche, wie es in vielen Züricher Unternehmen üblich ist, werden schnell mehr als 55 Tage erreicht. Wer die Grenze überschreitet, wird in Deutschland als dort ansässige erwerbstätige Person behandelt: der Lohn ist in Deutschland steuerpflichtig, und die AHV-Versicherung in der Schweiz kann durch eine deutsche Sozialversicherungspflicht überlagert werden, was eine aufwändige Koordination beider Systeme erfordert.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich und Italien gelten eigene DBA-Regelungen mit teilweise anderen Schwellenwerten, hier ist ein individueller Check anhand des jeweiligen DBA unbedingt empfohlen. Die praktische Empfehlung für alle Grenzgänger: Homeoffice-Tage sorgfältig dokumentieren, den Arbeitsvertrag auf eine klare Homeoffice-Regelung prüfen lassen und bei unsicherer Rechtslage eine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung in Anspruch nehmen.

Remote Work aus dem Ausland: AHV und Bewilligungsfragen

Eine wachsende Gruppe von Arbeitnehmenden möchte dauerhaft oder für längere Zeit aus dem Ausland für Schweizer Unternehmen tätig sein, etwa aus Südeuropa, Asien oder den USA. Die rechtliche Realität ist ernüchternd: Wer mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit in einem anderen Land verbringt, ist in diesem Land sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass der Schweizer Arbeitgeber Beiträge an das ausländische Sozialsystem leisten müsste. Das ist für die meisten Unternehmen mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden und wird deshalb oft abgelehnt.

Hinzu kommt die AHV-Problematik: Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU regelt, in welchem Land Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. Grundsatz ist das Beschäftigungslandprinzip, wer in der Schweiz arbeitet, ist in der Schweiz AHV-versichert. Wer mehr als 25 Prozent im EU-Wohnsitzland arbeitet, fällt unter das Wohnsitzlandprinzip, die AHV-Versicherung in der Schweiz endet, die Versicherung im EU-Land beginnt. Für den Arbeitgeber bedeutet das, Beiträge ins ausländische System abzuführen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand und mögliche Haftungsrisiken schafft.

Für Nicht-EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürger ist die Situation noch restriktiver: Eine Aufenthaltsbewilligung, die nur Arbeit in der Schweiz erlaubt, deckt Arbeit im Ausland rechtlich nicht ab. Wer dauerhaft aus einem Drittland für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sein will, benötigt eine separate Arbeitsbewilligung im jeweiligen Land, oft verbunden mit Steuerpflicht und lokalen Sozialversicherungsbeiträgen.

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Homeoffice im Arbeitsvertrag verhandeln: praktische Hinweise

Wer bei einem neuen Arbeitgeber Homeoffice als feste Bedingung will, sollte dies spätestens im Vertragsverhandlungsgespräch ansprechen. In der Deutschschweiz ist es üblich, Homeoffice-Regelungen explizit im Vertrag festzuhalten, als Anzahl von Tagen pro Woche oder Monat, kombiniert mit einer Klausel zur Anpassung bei betrieblichen Erfordernissen. Ein Formulierungsvorschlag: «Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist berechtigt, bis zu X Arbeitstage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann diese Regelung mit einer Frist von Y Wochen aus betrieblichen Gründen anpassen.»

Gleichzeitig sollten Kostenregelungen festgehalten werden: Wer für Internetzugang, Büromaterial und Ausrüstung aufkommt, und ob ein monatliches Homeoffice-Pauschale vereinbart wird. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) hält fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten ersetzen muss, sofern die Arbeit auf Wunsch des Arbeitgebers im Homeoffice stattfindet. Bei Homeoffice auf Wunsch der Arbeitnehmenden gelten andere Regeln, der Arbeitgeber ist dann nicht zwingend zur Kostenübernahme verpflichtet.


Häufig gestellte Fragen

Haben Schweizer Arbeitnehmende ein Recht auf Homeoffice?

Nein. Das Schweizer Recht kennt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, hängt von der vertraglichen Vereinbarung und der Entscheidung des Arbeitgebers ab. Einige GAV enthalten mittlerweile Homeoffice-Regelungen, in vielen Branchen ist Homeoffice aber rein freiwillig vom Arbeitgeber gewährt und kann jederzeit eingeschränkt werden, sofern keine vertragliche Absicherung vorliegt.

Wie wirkt sich Homeoffice auf die Steuern in der Schweiz aus?

Homeoffice-Kosten sind als Berufskosten abzugsfähig, wenn ein separater, ausschliesslich beruflich genutzter Raum vorhanden ist. Wohnzimmerschreibtische oder kombiniert genutzte Räume gelten nicht. Der Abzug entspricht dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche der Wohnung, multipliziert mit den Wohnkosten. Ein vom Arbeitgeber gezahltes Homeoffice-Pauschale muss als Einkommen deklariert werden und kann mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden.

Was ist die 25-Prozent-Regel für Grenzgänger im Homeoffice?

Das DBA Schweiz-Deutschland (2021) erlaubt Grenzgängerinnen und Grenzgängern, bis zu 25 Prozent ihrer Jahresarbeitstage im deutschen Homeoffice zu verbringen, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren. Bei einem Vollzeitpensum von 220 Tagen sind das maximal 55 Homeoffice-Tage pro Jahr. Wer diese Schwelle überschreitet, verliert den Grenzgängerstatus: Das Einkommen wird in Deutschland steuerpflichtig, und die Sozialversicherungszugehörigkeit kann wechseln. Für Grenzgänger aus Frankreich und Italien gelten eigene DBA-Regelungen mit teilweise anderen Schwellenwerten.

Kann man dauerhaft vollständig remote für ein Schweizer Unternehmen aus dem Ausland arbeiten?

In der Praxis ist das für die meisten Beschäftigungsverhältnisse nicht möglich, ohne erhebliche rechtliche Komplikationen auszulösen. Ab 25 Prozent Arbeitszeit im Ausland entsteht Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland, die der Schweizer Arbeitgeber administrativ bewältigen müsste. Für Nicht-EU-Bürger sind zusätzlich Arbeitsbewilligungen im jeweiligen Land erforderlich. Einige grosse internationale Unternehmen mit globalen HR-Strukturen bieten Lösungen für diese Konstellationen an, bei KMU und Mittelunternehmen ist vollständige Remote-Arbeit aus dem Ausland jedoch die Ausnahme.