Aktualisiert: April 2026

Rechtliche Grundlage ist OR Art. 330a: Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. Dieses sogenannte qualifizierte Zeugnis ist der Standard. Alternativ ist auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auch ein einfaches Zeugnis möglich, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit bescheinigt — ohne Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Das qualifizierte Zeugnis ist das wichtigere Dokument; das einfache Zeugnis wirkt im Bewerbungsprozess schnell wie ein Hinweis auf eine problematische Trennung.

Das Zeugnis muss «wahr und wohlwollend» sein — diese zwei Prinzipien stehen in einem inhärenten Spannungsverhältnis. Die Lösung, die sich in der Schweizer Praxis entwickelt hat, ist ein ausgefeiltes System von Codierungen: Bestimmte Formulierungen werden branchenweit als Signale für bestimmte Bewertungen verstanden. Recruiter bei Roche, Novartis, Julius Bär oder im Öffentlichen Dienst lesen diese Signale täglich — wer sich bewirbt, ohne das System zu kennen, gibt freiwillig auf Information, die im Zeugnis enthalten ist.

Das Wichtigste zum Schweizer Arbeitszeugnis
  • Rechtsgrundlage: OR Art. 330a — Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis jederzeit
  • Prinzip: wahr und wohlwollend — führt zu einem kodierten Bewertungssystem
  • Fünfstufige Skala: von «vollsten Zufriedenheit» (sehr gut) bis «Zufriedenheit» (mangelhaft)
  • Zwischenzeugnis: Anspruch besteht auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses
  • Anfechtung: Klage auf Abänderung beim Arbeitsgericht möglich
  • Unterschied zu Deutschland: Schweizer Zeugnisse sind weniger formalisiert, aber ähnlich kodiert
  • Fehlendes Zeugnis: wird von Recruitern als Warnsignal interpretiert

Das kodierte Bewertungssystem: fünf Stufen entschlüsselt

Das Schweizer Zeugnissystem kennt keine Noten — stattdessen werden Leistungen durch Adjektiv-Kombinationen beschrieben, die eine klare Hierarchie bilden. Das entscheidende Feld ist die Formel zur Leistungsbewertung, die in der Regel lautet: «... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben [Qualitätsattribut] erledigt.» Die fünf Stufen im Überblick:

Die häufigste Verwechslung: «zu unserer Zufriedenheit» klingt positiv — ist aber im Schweizer Kodex faktisch ein schlechtes Zeugnis. Wer diese Formel liest, weiss: Diese Person hat das Minimum erfüllt, aber nicht mehr. Recruiter in der Deutschschweiz kennen diese Skala auswendig. Wer aus dem deutschen Raum kommt, wo ähnliche Formeln existieren, hat hier einen leichten Vorteil — aber die genauen Nuancen weichen ab.

Neben der Leistungsbeurteilung enthält das Zeugnis typischerweise auch eine Verhaltensbeurteilung. Formeln wie «hat sich in das Team integriert» sind schwächer als «war stets ein geschätztes Mitglied des Teams». Das Fehlen einer ausdrücklichen Verhaltensbeurteilung ist ebenfalls ein Signal — es deutet darauf hin, dass das Verhalten nicht erwähnenswert positiv war. Wer ein Zeugnis erhält, das die Verhaltensbeurteilung auslässt, sollte aktiv eine Ergänzung einfordern.

Versteckte Warnsignale und neutrale Formulierungen

Erfahrene Recruiter — etwa in den HR-Abteilungen von UBS, Novartis oder Google Zürich — lesen nicht nur die expliziten Bewertungsformeln, sondern auch das, was fehlt. Ein Zeugnis, das Pünktlichkeit oder Zuverlässigkeit betont, ohne inhaltliche Leistungen zu nennen, signalisiert: Die Leistungen waren nicht erwähnenswert. Ein Zeugnis, das nur einen Satz zur Tätigkeit enthält, deutet auf ein unrühmliches Ende des Arbeitsverhältnisses hin.

Besondere Warnsignale sind einschränkende Adverbien: «meistens», «in der Regel», «überwiegend», «im Allgemeinen». Jede dieser Einschränkungen schwächt die Aussage ab und signalisiert Ausnahmen — also Fälle, in denen die beschriebene Qualität nicht gezeigt wurde. «Hat die Aufgaben meistens sorgfältig erledigt» ist im Schweizer Kodex ein Zeugnis, das Unzuverlässigkeit oder Nachlässigkeit impliziert. Wer solche Formulierungen im eigenen Zeugnis findet, hat guten Grund, eine Korrektur zu verlangen.

Ein weiteres Warnsignal ist die sogenannte Negativreferenz durch Weglassen: Wenn ein Zeugnis weder Eigeninitiative noch Selbstständigkeit erwähnt, obwohl die Stelle beides erforderte, interpretieren erfahrene Recruiter das als Mangel in diesen Bereichen. Der gleiche Mechanismus gilt für Teamfähigkeit, Kommunikation und Belastbarkeit. In einem vollständigen Schweizer Zeugnis sollten alle relevanten Kompetenzen explizit positiv bescheinigt sein — das Weglassen ist nie neutral, sondern immer eine schweigende Abwertung.

Zwischenzeugnis, Korrekturrecht und praktisches Vorgehen

Das Recht auf ein Zeugnis besteht nicht nur bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern jederzeit während des laufenden Vertragsverhältnisses — dann als Zwischenzeugnis. Das Zwischenzeugnis ist sinnvoll beim Wechsel der direkten Vorgesetzten, bei internen Versetzungen, bei einer Beförderung oder wenn ein Zeugnisanspruch für eine externe Bewerbung besteht, ohne das aktuelle Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Arbeitgeber kann die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht verweigern — der Anspruch ergibt sich direkt aus OR Art. 330a.

Wer ein unbefriedigendes Zeugnis erhält, hat mehrere Handlungsmöglichkeiten. Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch mit der ausstellenden Person oder der HR-Abteilung. Viele Arbeitgeber sind bereit, ein Zeugnis zu korrigieren, wenn konkrete Beanstandungen mit Beispielen belegt werden. Der wirksamste Ansatz: einen eigenen Entwurf vorlegen. Wer einen konkreten Gegenentwurf mitbringt, erzielt in der Praxis häufiger eine Einigung als wer pauschal «ein besseres Zeugnis» verlangt.

Kommt keine Einigung zustande, kann beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Abänderung eingereicht werden. Die Klagefrist ist gesetzlich nicht explizit festgelegt, aber nach Rechtsprechung sollte die Klage innert angemessener Frist — praktisch innerhalb eines Jahres nach Erhalt — eingereicht werden. Das Gericht kann das Zeugnis korrigieren oder den Arbeitgeber zur Ausstellung eines neuen Zeugnisses verpflichten. In der Praxis werden Zeugnisklagen selten bis vor Gericht getragen — die Mehrzahl der Fälle wird im Vorfeld durch Verhandlung geregelt. Wer rechtliche Unterstützung sucht, findet sie bei kantonalen Gewerkschaften, dem Rechtsschutz des Berufsverbandes oder einem spezialisierten Arbeitsrechtsanwalt.

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Unterschiede zwischen Schweizer und deutschem Zeugnis

Das deutsche Arbeitszeugnis und das Schweizer Arbeitszeugnis sind strukturell ähnlich — beide kennen das Prinzip der wohlwollenden Formulierung und die kodierte Bewertungsskala. Es gibt jedoch relevante Unterschiede: In Deutschland ist die Schlussbewertungsformel («Wir wünschen ... weiterhin viel Erfolg») von der Rechtsprechung stark normiert; ihr Fehlen oder eine abweichende Formulierung ist in Deutschland ein stärkeres Warnsignal als in der Schweiz. In der Schweiz ist die Schlussformel weniger standardisiert — ihr Fehlen wird von Schweizer Recruitern unterschiedlich gewichtet, ist aber ebenfalls ein leichtes Warnsignal.

Wer ein deutsches Arbeitszeugnis in der Schweiz einreicht, muss wissen: Schweizer Recruiter können es in der Regel lesen und einordnen, da die Kodiersysteme ähnlich sind. Bei österreichischen Dienstzeugnissen ist das weniger der Fall — sie sind weniger standardisiert und werden in der Deutschschweiz manchmal mit einem kurzen Erläuterungssatz im Bewerbungsschreiben begleitet. Wer aus Deutschland in die Schweiz wechselt, sollte prüfen, ob das deutsche Zeugnis die Bewertungsformel in einer Form enthält, die auch im Schweizer Kontext als «gut» oder «sehr gut» gelesen wird.


Häufig gestellte Fragen

Hat man in der Schweiz einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja — OR Art. 330a gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, jederzeit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen. Das Zeugnis muss Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten bescheinigen. Der Arbeitgeber kann die Ausstellung nicht verweigern und nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt verschieben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers kann auch ein einfaches Zeugnis ausgestellt werden, das nur Art und Dauer der Tätigkeit nennt — in der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis jedoch der Standard und für Bewerbungen das relevante Dokument.

Was bedeuten die verschiedenen Formulierungen im Zeugnis?

Das Schweizer Zeugnissystem funktioniert über eine fünfstufige Skala, die durch Adjektiv-Kombinationen ausgedrückt wird. «Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» entspricht einer sehr guten Bewertung (Note 6). «Zu unserer Zufriedenheit» ohne weitere Verstärker ist faktisch ein ungenügendes Zeugnis (Note 3). Einschränkende Adverbien wie «meistens» oder «im Grossen und Ganzen» deuten auf Mängel hin. Das Weglassen von Kompetenzfeldern ist ebenfalls negativ zu interpretieren — was nicht erwähnt wird, gilt als nicht vorhanden.

Kann man ein schlechtes Zeugnis in der Schweiz anfechten?

Ja. Wer ein unbefriedigendes Zeugnis erhält, kann zunächst direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln — am wirksamsten mit einem eigenen Gegenentwurf. Kommt keine Einigung zustande, kann beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Abänderung eingereicht werden. Die Klagefrist ist nicht gesetzlich fixiert, sollte aber innerhalb eines Jahres erfolgen. In der Praxis werden die meisten Zeugnisstreitigkeiten vor dem Gerichtsweg beigelegt. Unterstützung bieten kantonale Gewerkschaften, Berufsverbände mit Rechtsschutz und spezialisierte Arbeitsrechtsanwälte.

Was ist ein Zwischenzeugnis und wann kann man es verlangen?

Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird — ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch ergibt sich aus OR Art. 330a und besteht jederzeit. Typische Situationen: Wechsel der Vorgesetzten, interne Versetzung, Beförderung oder Bedarf für eine externe Bewerbung. Das Zwischenzeugnis wird üblicherweise in der Vergangenheitsform formuliert und enthält denselben Inhalt wie ein abschliessendes Zeugnis — es deckt jedoch nur den Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum ab.