Aktualisiert: April 2026

Das Schweizer Recht kennt eine doppelte Absicherung bei Krankheit: Einerseits die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht aus dem OR (Art. 324a), andererseits die in den meisten grösseren Unternehmen obligatorische Krankentaggeldversicherung, die die gesetzliche Pflicht ablöst und oft grosszügigere Leistungen bietet. Wer neu in der Schweiz arbeitet, sollte im Arbeitsvertrag prüfen, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht — und unter welchen Bedingungen sie leistet.

Krankheit am Arbeitsplatz: Wichtigste Punkte
  • Gesetzliche Lohnfortzahlung: OR Art. 324a — 3 Wochen im ersten Dienstjahr, steigend
  • Krankentaggeld: Viele Arbeitgeber versichern 80% des Lohns für 720 Tage über 2 Jahre
  • Sperrfrist: Kündigung durch AG während Krankheit verboten (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren)
  • Arztzeugnispflicht: Ab 3 Krankheitstagen in vielen Unternehmen, manche verlangen es ab Tag 1
  • IV-Leistungen: Bei Langzeitkrankheit tritt IV (Invalidenversicherung) ein

Gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR

Nach OR Art. 324a muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (also bei Krankheit oder Unfall) den Lohn für eine bestimmte Dauer weiterzahlen. Im ersten Dienstjahr sind es 3 Wochen; ab dem zweiten Dienstjahr gilt die sogenannte Berner Skala, die die Dauer mit den Dienstjahren erhöht — auf 1 Monat, dann 2 Monate, schliesslich bis zu mehreren Monaten.

Die meisten Kantone haben sogenannte Schalen entwickelt (Berner Skala, Basler Skala, Zürcher Skala), die unterschiedliche Ansätze zur Lohnfortzahlungsdauer vorgeben. Diese gelten als Mindeststandard. Arbeitgeber können grosszügigere Regelungen treffen — und tun dies oft über eine Krankentaggeldversicherung.

Krankentaggeldversicherung — die wichtigere Absicherung

In der Praxis ist die Krankentaggeldversicherung (KTG) das zentrale Instrument. Viele Unternehmen haben eine kollektive KTG, die den Arbeitnehmern im Krankheitsfall 80% des Lohns für bis zu 720 Tage innerhalb von 900 Tagen zahlt. Diese Regelung ist deutlich grosszügiger als die gesetzliche Lohnfortzahlung allein.

Die Prämien der KTG werden üblicherweise hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; die exakten Konditionen stehen im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren GAV. Wer den Arbeitgeber wechselt, verliert den Versicherungsschutz und muss beim neuen Arbeitgeber die Wartezeit neu erfüllen. Wer bereits krank ist und eine neue Stelle antritt, wird möglicherweise mit einem Vorbehalt versichert — für die vorbestehende Krankheit leistet die neue KTG in dieser Zeit nicht.

Sperrfrist — Schutz vor Kündigung bei Krankheit

Eine der wichtigsten Schutzbestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts: Der Arbeitgeber darf während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ordentlich kündigen. Diese Sperrfrist dauert 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (OR Art. 336c).

Die Sperrfrist gilt nur für ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber — eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlungen bleibt auch während der Krankheit möglich. Ausserdem: Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, bevor die Krankheit beginnt, läuft die Kündigungsfrist weiter — die Sperrfrist gilt nur, wenn die Kündigung erst nach Beginn der Krankheit ausgesprochen wird. Wenn eine Kündigung in die Sperrfrist fällt, ist sie nichtig — und muss nach dem Ende der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden.

Was bei Langzeitkrankheit passiert

Bei einer über Monate anhaltenden Erkrankung treten nach Ablauf des Krankentaggeldzeitraums die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Kraft. Die IV prüft zunächst Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung — Umschulung, Anpassung des Arbeitsplatzes, Vermittlung einer angepassten Tätigkeit. Erst wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist, wird eine IV-Rente zugesprochen.

Der Arbeitgeber hat in dieser Phase eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen IV-Stelle — er muss frühzeitig eine Früherfassung einleiten. Diese Pflicht dient dem Interesse beider Parteien: Eine frühzeitige IV-Anmeldung verbessert die Chancen auf erfolgreiche Wiedereingliederung erheblich.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit in der Schweiz?

Gesetzlich mindestens 3 Wochen im ersten Dienstjahr, danach steigend gemäss Berner/Zürcher Skala. Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht (was bei den meisten grösseren Arbeitgebern der Fall ist), werden 80% des Lohns für bis zu 720 Tage bezahlt.

Kann man in der Schweiz während der Krankheit gekündigt werden?

Nicht ordentlich — während der Sperrfrist (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren) ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig. Eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlungen ist aber auch während der Krankheit möglich.

Ab wann braucht man in der Schweiz ein Arztzeugnis?

Das ist im Arbeitsvertrag oder im GAV geregelt. Viele Unternehmen verlangen ein Arztzeugnis ab dem dritten Krankheitstag; manche bereits ab dem ersten. Ohne Arztzeugnis kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern — weshalb im Zweifelsfall immer ein Zeugnis eingeholt werden sollte.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfall und Krankheit?

Berufsunfälle (und Nichtberufsunfälle nach einer Wartezeit von 90 Tagen Beschäftigung) sind durch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) abgedeckt — diese zahlt 80% des Lohns ab dem dritten Tag und übernimmt Arzt- und Spitalkosten vollständig. Bei Krankheit greift hingegen die KTG oder die gesetzliche Lohnfortzahlung. In der Praxis ist die UVG-Leistung bei Unfall oft umfassender als die KTG bei Krankheit.