Aktualisiert: April 2026

Das Drei-Säulen-System wurde in der Schweiz 1972 in der Bundesverfassung verankert. Es soll sicherstellen, dass jede Person im Alter einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten kann — aus staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge zusammen. Das Ziel ist ein Rentenanteil von 60% des letzten Lohns aus den ersten beiden Säulen zusammen — ein Ziel, das nicht immer erreicht wird.

Die drei Säulen auf einen Blick
  • 1. Säule (AHV/IV): Staatlich, obligatorisch, solidarisch — Beitrag 10.6% des Lohns (je 5.3% AN + AG)
  • 2. Säule (BVG/Pensionskasse): Beruflich, obligatorisch ab CHF 22'680 Jahreslohn
  • 3. Säule (Säule 3a/3b): Freiwillig, steuerlich abzugsfähig bis CHF 7'056/Jahr (für Angestellte)
  • Freizügigkeit: Bei Stellenwechsel wird Kapital auf Freizügigkeitskonto oder neue PK übertragen

Die erste Säule — AHV und IV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die Grundversicherung des Schweizer Rentensystems. Der Gesamtbeitrag liegt bei 10.6% des Bruttolohns — je 5.3% zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die AHV kennt keine Beitragsbemessungsgrenze; der Beitrag wird auf den gesamten Lohn berechnet. Die maximale AHV-Rente beträgt derzeit rund CHF 2'450 pro Monat für Einzelpersonen, die Mindestrente liegt bei CHF 1'225.

Die Invalidenversicherung (IV) funktioniert ähnlich wie die deutsche Erwerbsminderungsrente: Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zahlt sie eine monatliche Rente. Der Beitragssatz beträgt zusätzlich 1.4% des Lohns. Die Erwerbsersatzordnung (EO) deckt Einkommensausfälle bei Militärdienst und Mutterschaft ab. Alle diese Beiträge erscheinen auf dem Lohnzettel als „AHV/IV/EO" zusammengefasst.

Die zweite Säule — BVG und Pensionskasse

Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über CHF 22'680 obligatorisch. Im Gegensatz zur AHV ist das BVG-Kapital individuell angespart — jeder Arbeitnehmer hat ein eigenes Konto bei der Pensionskasse seines Arbeitgebers. Die Beiträge steigen mit dem Alter: 7% im Altersbereich 25–34, 10% bei 35–44, 15% bei 45–54 und 18% ab 55 Jahren — je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber, besonders grössere Unternehmen und solche, die GAV-Bestimmungen unterliegen, bieten überobligatorische Pensionskassenleistungen an, die deutlich über dem gesetzlichen Minimum liegen. Wer den Arbeitgeber wechselt, hat Anspruch auf Mitnahme des gesamten Freizügigkeitsguthabens. Bei Austritt ohne sofortigen neuen Arbeitgeber muss das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder Versicherung übertragen werden.

Die dritte Säule — Säule 3a und 3b

Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist freiwillig, aber steuerlich hochattraktiv. Arbeitnehmer mit Pensionskasse können jährlich bis zu CHF 7'056 (2025) einzahlen — dieser Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 30% ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von über CHF 2'000.

Die Säule 3b umfasst alle anderen privaten Sparformen, die weniger steuerlich privilegiert sind. Das Kapital aus der Säule 3a ist bis zur Pensionierung gesperrt — Ausnahmen gelten für Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Wer in Rente geht, kann das Kapital entweder als monatliche Rente oder als Einmalauszahlung beziehen.

Freizügigkeit und Auslandstransfer

Wer die Schweiz endgültig verlässt und in ein Nicht-EU/EFTA-Land zieht, kann das gesamte BVG-Kapital auszahlen lassen. Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Land ist die Auszahlung des obligatorischen BVG-Teils in der Regel gesperrt — dieser muss auf ein Freizügigkeitskonto transferiert werden. Der überobligatorische Teil kann in vielen Fällen trotzdem ausgezahlt werden. Wer plant, die Schweiz in einigen Jahren zu verlassen, sollte die Pensionskassenoptimierung entsprechend planen.

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Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit der Pensionskasse bei einem Arbeitgeberwechsel?

Das gesamte angesparte Freizügigkeitsguthaben wird beim Austritt mitgenommen. Der neue Arbeitgeber überweist es direkt in seine Pensionskasse — oder, wenn kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist, auf ein Freizügigkeitskonto. Das Kapital geht nie verloren. Wer eine Lücke zwischen zwei Jobs hat, kann das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto zwischenparkieren.

Kann man in die Pensionskasse freiwillig einzahlen?

Ja — ein Einkauf in die Pensionskasse ist möglich, wenn eine Beitragslücke besteht (zum Beispiel nach Immigrationszeit, Teilzeitarbeit oder Karrierepause). Einkäufe in die Pensionskasse sind vollständig vom steuerbaren Einkommen absetzbar und können bei höheren Einkommen zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus dem Vorsorgeausweis.

Was ist die AHV-Rente und wie hoch ist sie?

Die AHV-Rente hängt von der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Einkommen ab. Bei vollständiger Beitragsdauer (44 Jahre für Frauen, 45 für Männer) liegt die Maximalrente bei CHF 2'450 pro Monat für Einzelpersonen; die Mindestrente bei CHF 1'225. Ehepaare erhalten maximal 150% der Maximalrente zusammen. Wer weniger als 44/45 Beitragsjahre hat, erhält eine entsprechend gekürzte Rente.

Kann man die Pensionskasse beim Verlassen der Schweiz mitnehmen?

Wer endgültig in ein Nicht-EU/EFTA-Land wegzieht, kann das gesamte BVG-Kapital auszahlen lassen. Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Land bleibt der obligatorische Teil gesperrt und muss auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben; der überobligatorische Teil kann meist ausgezahlt werden. Die Auszahlung unterliegt einer Quellensteuer von 5–8% je nach Kanton.