Aktualisiert: April 2026

Die Rechtsgrundlage der Probezeit findet sich in OR Art. 335b. Danach gilt: Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beträgt die Probezeit einen Monat. Durch schriftliche Vereinbarung — im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) — kann diese Frist auf maximal drei Monate ausgedehnt werden. Eine Probezeit von mehr als drei Monaten ist gesetzlich nicht möglich, auch nicht durch GAV. Wer in einem Vertrag eine längere Probezeit findet, kann sich auf die gesetzliche Dreimontatsgrenze berufen — die überschiessende Zeit entfaltet keine Wirkung.

Wichtig: Die Probezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer — unabhängig davon, ob in dieser Zeit Arbeit geleistet wurde. Krankheitstage, Unfallabsenzen und gesetzliche Feiertage werden jedoch angerechnet: Sie verlängern die Probezeit um die entsprechende Anzahl Tage. Das ist der entscheidende Unterschied zur regulären Kündigungsschutzperiode.

Das Wichtigste zur Probezeit in der Schweiz
  • Gesetzliche Probezeit: 1 Monat (OR Art. 335b), durch Abrede bis max. 3 Monate
  • Kündigung während Probezeit: 7 Tage Frist, an jedem Wochentag, ohne Grundangabe
  • Krankheit verlängert die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit
  • Keine Sperrfristen bei Krankheit während der Probezeit
  • Unterschied zu Deutschland: DE erlaubt bis zu 6 Monate Probezeit
  • GAV kann kürzere oder längere Probezeit vorsehen (max. 3 Monate)
  • Nach Probezeit gelten reguläre Kündigungsfristen nach OR Art. 335c

Kündigung während der Probezeit: 7 Tage, formlos, beiderseitig

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sieben Tage. Diese Frist gilt für beide Seiten gleichermassen: Arbeitgebende können die Stelle mit sieben Tagen Frist auflösen, Arbeitnehmende können ebenso gehen. Die Kündigung muss nicht auf ein Monatsende ausgesprochen werden — sie kann an jedem beliebigen Wochentag erfolgen, und die Frist beginnt am nächsten Tag zu laufen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Weder der Arbeitgeber noch die arbeitnehmende Person muss erklären, warum das Verhältnis nicht weitergeführt wird.

Das bedeutet in der Praxis: Wer am ersten Februar anfängt und am zehnten Februar die Kündigung erhält, scheidet zum siebzehnten Februar aus — sofern kein Werktag dazwischenliegt, der die Frist verschiebt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Kündigung aus diskriminierenden Gründen ausgesprochen wird — etwa wegen Schwangerschaft, Religionszugehörigkeit oder ethnischer Herkunft. In solchen Fällen kann trotz gültiger Kündigung eine Entschädigungsklage nach Gleichstellungsgesetz oder OR Art. 336 angebracht sein. Der Massstab ist jedoch streng: Die Beweislast liegt bei der klagenden Person.

Krankheit in der Probezeit: keine Sperrfrist, aber Verlängerung

Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen Probezeit und regulärem Arbeitsverhältnis: Während der Probezeit gibt es keine Sperrfrist bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann auch während einer krankheitsbedingten Abwesenheit kündigen — mit der normalen Probezeitfrist von sieben Tagen. Das ist in der Deutschschweiz arbeitsrechtlich gesehen ein erhebliches Schutzdefizit gegenüber der regulären Anstellungszeit.

Was die Krankheit jedoch bewirkt: Sie verlängert die Probezeit. Wenn jemand während der einmonatigen Probezeit fünf Tage krank ist, dauert die Probezeit fünf Tage länger — also insgesamt fünfunddreissig Tage statt dreissig. Dasselbe gilt für Unfälle und gesetzliche Feiertage. Hintergrund dieser Regelung ist, dass beiden Seiten die volle Erprobungsdauer zur Verfügung stehen soll. Wer in der Probezeit krank wird, sollte trotzdem ein Arztzeugnis einreichen — zum einen für die Lohnfortzahlung, zum anderen für die korrekte Berechnung der verbleibenden Probezeitdauer. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt auch in der Probezeit gemäss OR Art. 324a.

Verlängerung der Probezeit: wann und wie

Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag auf bis zu drei Monate verlängert werden. Das muss jedoch vor Beginn der Anstellung festgelegt sein — eine nachträgliche Verlängerung per Abrede ist nach herrschender Lehre nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn GAV-Vorschriften eine abweichende Regelung erlauben. Manche GAV sehen standardmässig drei Monate Probezeit vor — in diesen Branchen gilt die längere Frist automatisch, sofern der Vertrag darauf verweist.

Die Verlängerungsmöglichkeit ist für viele Arbeitgebende attraktiv: Drei Monate erlauben ein besseres Urteil über Leistung, Teamintegration und Zuverlässigkeit. Für Arbeitnehmende hat die dreimonatige Probezeit einen doppelten Effekt: mehr Zeit zur eigenen Entscheidung, aber auch ein längeres Fenster mit reduziertem Kündigungsschutz. Wer bei einer neuen Stelle eine dreimonatige Probezeit hat, sollte die ersten zwölf Wochen als Investition in ein klares Bild behandeln — sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.

Probezeit strategisch nutzen: Fragen, Beobachtungen, Signale

Die Probezeit ist nicht nur eine rechtliche Konstruktion, sondern eine gegenseitige Erprobungsphase. Wer neu in einem Unternehmen startet, sollte die ersten 90 Tage aktiv gestalten. Einige konkrete Empfehlungen:

Wer während der Probezeit merkt, dass die Stelle nicht passt, sollte nicht zögern. Ein frühzeitiger Austritt mit sieben Tagen Frist ist für alle Beteiligten effizienter als ein erzwungenes Weiterführen. Die sieben Tage gelten auch für die arbeitnehmende Person — wer geht, muss keine langen Fristen einhalten.

Unterschied zur deutschen Probezeit

Wer aus Deutschland in die Schweiz wechselt, stösst auf einen markanten Unterschied: In Deutschland kann die Probezeit bis zu sechs Monate betragen, in der Schweiz sind es maximal drei. Die Kündigungsfrist in der deutschen Probezeit beträgt ebenfalls zwei Wochen — etwas länger als die sieben Tage in der Schweiz. Dafür greift in Deutschland nach der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit dem Begründungserfordernis und der Sozialauswahl — beides gibt es in der Schweiz nicht. Die Schweiz bietet nach der Probezeit also weniger formalen Schutz, aber eine kürzere Risikophase am Anfang. Das BFS (Bundesamt für Statistik) weist aus, dass die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit in der Schweiz mit rund sechs Jahren deutlich unter dem deutschen Wert liegt — was die höhere Arbeitsmarktflexibilität widerspiegelt.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist die gesetzliche Probezeit in der Schweiz?

Die gesetzliche Probezeit in der Schweiz beträgt nach OR Art. 335b einen Monat. Durch schriftliche Abrede im Arbeitsvertrag oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann sie auf maximal drei Monate verlängert werden. Eine Probezeit von mehr als drei Monaten ist rechtlich nicht möglich. Wenn im Vertrag keine Probezeit erwähnt wird, gilt automatisch ein Monat. Wird keine Probezeit gewünscht, muss das ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden.

Kann man während der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

Ja. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sieben Tage. Dasselbe gilt für die arbeitnehmende Person. Eine Ausnahme besteht bei diskriminierenden Kündigungsgründen (z. B. Schwangerschaft, Herkunft, Religionszugehörigkeit) — diese können nach dem Gleichstellungsgesetz oder OR Art. 336 anfechtbar sein, wobei die Beweislast bei der klagenden Person liegt.

Was passiert, wenn man während der Probezeit krank wird?

Krankheit während der Probezeit führt nicht zu einer Sperrfrist — der Arbeitgeber kann trotzdem kündigen. Was jedoch geschieht: Die Probezeit verlängert sich um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Wer einen Monat Probezeit hat und fünf Tage krank ist, hat insgesamt 35 Probetage. Die Lohnfortzahlungspflicht gilt gemäss OR Art. 324a auch während der Probezeit. Ein Arztzeugnis sollte in jedem Fall eingereicht werden.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Anstellung auf bis zu drei Monate verlängert werden. Eine nachträgliche Verlängerung — also nach Beginn der Arbeitstätigkeit — ist nach herrschender Lehre nicht zulässig. GAV können eine von der gesetzlichen Norm abweichende Probezeit vorsehen, solange das Dreimona tsmaximum eingehalten wird. Wer einen Vertrag mit dreimonatiger Probezeit unterzeichnet, sollte prüfen, ob das mit dem anwendbaren GAV übereinstimmt.