Lohngleichheit Männer-Frauen in der Schweiz 2026: Lücken, Rechte und Massnahmen
Die Schweiz zeigt einen der grössten Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen in Westeuropa. Nach BFS betrug die nicht erklärte Lohnlücke 2022 noch 8 bis 10 %: Für vergleichbare Arbeit verdienen Frauen im Durchschnitt weniger als Männer, ohne dass dieser Unterschied durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
Die Gesamtgehaltsluecke zwischen Maennern und Frauen in der Schweiz ist etwa 18% (BFS-Daten 2022). Ein Teil dieser Lücke wird durch strukturelle Faktoren erklärt: Frauen sind ueberrepraesentiert in weniger bezahlten Branchen (Pflege, Unterricht, Dienstleistungen), in Teilzeitpositionen und unterverpflicht in Führungspositionen. Die "nicht erklärte" Lücke (die nach Kontrolle dieser Faktoren bleibt) beträgt etwa 8 bis 10% und stellt den Teil dar, der direkt einer Lohndiskriminierung zugerechnet werden kann.
Die GlG-Revision: neue Verpflichtungen für Arbeitgeber
Seit 1. Juli 2020 sind Unternehmen mit 100 Mitarbeitern und mehr verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse nach der Logib-Methode durchzufuehren (Gratissoftware des BFS). Diese Analyse muss alle 4 Jahre durchgefuehrt und einer externen Revision oder formalen internen Überprüfung unterzogen werden. Die Ergebnisse müssen den Mitarbeitern mitgeteilt werden.
Diese Verpflichtung, 2020 eingefuehrt mit einer Uebergangsfrist, ist nicht mit direkten Sanktionen für Nichtkonformitaet verknuepft: Das ist einer der haeufigen Kritikpunkte von Frauenorganisationen. Sie schafft aber eine Transparenz, die Arbeitnehmerinnen als Ausgangspunkt für einen individuellen Anspruch nuetzen können.
Für KMU unter 100 Mitarbeitern (die Mehrzahl der Schweizer Unternehmen) besteht keine Analysepflicht. Die Schutzmassnahmen beruhen ausschliesslich auf dem individuellen GlG und dem Obligationenrecht.
Die GlG-Analysepflicht fuer Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden ist nicht mit direkten Bussgeldern verknuepft. Wer einen Verdacht auf Lohndiskriminierung hat, muss selbst aktiv werden: BFS-Benchmarks sammeln, die HR-Abteilung ansprechen und bei Bedarf das kantonale Gleichstellungsbuero kontaktieren, das kostenlose Beratungen anbietet.
Wie man handelt, wenn eine Lohnungleichheit vermutet wird
Das erste Hindernis ist die Lohnvertraulichkeit: In der Schweizer Kultur werden Gehälter nicht unter Kollegen diskutiert, was es schwierig macht, eine Ungleichheit zu erkennen. Alternative Informationsquellen: BFS-Sektorbenchmarks (Salarium), Gehaltsbefragungen von Recruitingfirmen und Gleichstellungsberichte, die grosse Unternehmen veroeffentlichen.
Wenn eine Ungleichheit vermutet wird, sieht das GlG einen vorteilhaften Mechanismus vor: Die Beweislast wird umgekehrt. Es reicht aus, dass der Gehaltsempfaenger eine Lohnungleichheit glaubwuerdig macht: Es ist nicht notwendig, sie mit Gewissheit zu beweisen. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass der Unterschied durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
Praktische Schritte: Marktdaten sammeln (Benchmarks), Kollegen in gleichwertiger Position mit öffentlich bekanntem oder geschaetztem Gehalt identifizieren, die Frage bei HR aufwerfen, und bei Bedarf einen Verband oder auf Lohngleichheit spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Das kantonale Gleichstellungsbuero (BGEG in Genf, BEH in Waadt) bietet kostenlose Beratungen.
In der Schweiz bleibt eine Lohnluecke von 8 bis 10% bestehen, selbst nach Kontrolle aller objektiven Faktoren, das entspricht rund CHF 600 bis 900 weniger pro Monat für Frauen in vergleichbaren Positionen.
Teilzeitarbeit und ihre Auswirkungen auf Frauenkarrieren
Die Schweiz ist das Land Europas mit der höchsten Quote von Frauen in Teilzeitarbeit: Über 60% der erwerbstätigen Frauen arbeiten Teilzeit, gegenüber 20% der Männer. Diese Wahl, oft durch Kinderbetreungskosten und unzureichende Kinderbetreuungsangebote (Krippen, Tagesmaetter) gezwungen, hat dauerhafte Auswirkungen auf die LPP-Ansprüche (Eintrittsgrenze = 22'050 CHF Jahreslohn, ungünstig für kleine Erwerbsquoten), auf Gehaltsentwicklung und auf Zugang zu Führungspositionen.
Die AVS 21 Reform und laufende Diskussionen zur Rente von Frauen in Teilzeitarbeit widerspiegeln ein schrittweises Bewusstsein für die strukturellen Auswirkungen von weiblicher Teilzeitarbeit auf die Rente. In diesem Kontext haben Frauen, die eine Teilzeitdauer aufgrund der Elternschaft planen, Interesse daran, die Auswirkungen auf ihre LPP gut zu verstehen und diese Bedingungen mit dem Arbeitgeber vor dem Mutterschutz zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich erfahren, ob mein Arbeitgeber die erforderliche Lohngleichheitsanalyse durchgefuehrt hat?
Unternehmen mit 100 Mitarbeitern und mehr sind verpflichtet, die Ergebnisse ihren Mitarbeitern zu mitteilen. Falls Sie diese Mitteilung bei einem grossen Unternehmen nicht erhalten haben, können Sie die HR-Abteilung fragen. Die Ergebnisse können im Jahresbericht oder in einer separaten internen Mitteilung erscheinen.
Schützt das GlG auch vor Diskriminierung bei der Einstellung?
Ja. Das GlG verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses, auch bei Rekrutierung, Bezahlung, Training, Beförderung und Entlassung. Ein diskriminierendes Stellenangebot oder Einstellungsabsage aufgrund des Geschlechts kann bestritten werden. Der Beweisstandard bleibt schwierig, aber die Beweislastumkehr gilt auch hier.
Kann ich meinen Arbeitgeber fragen, was meine maennlichen Kollegen für die gleiche Arbeit verdienen?
In der Schweiz gibt es kein Recht auf interne Lohntransparenz, das mit dem vergleichbar ist, das in Belgien oder Island existiert. Sie können nach Ihrer eigenen Klassifizierung in der Gehaltstafel und den verwendeten Kriterien fragen. Aber Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die individuellen Gehälter anderer Mitarbeiter offenzulegen. Das GlG bietet ein indirektes Werkzeug: Wenn Sie die Ungleichheit glaubwuerdig machen können, muss der Arbeitgeber sie rechtfertigen.
BFS LSE 2022 · Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung (EBG) · GlG