Glossar Schweizer Arbeitsrecht
Das Schweizer Arbeitsrecht verwendet Abkürzungen und Konzepte, die Neueinsteiger und internationale Fachkräfte oft verwirren. Dieses Glossar erklärt 49 Begriffe – von der AHV bis zur Leistungsbeurteilung – klar und praxisnah.
Sozialversicherungen und Vorsorge
- AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), 1. Säule der Schweizer Altersvorsorge. Beitrag: 10,6 % des Bruttolohns, paritätisch geteilt. Maximale Rente 2026: 2 520 CHF/Monat.
- Pensionskasse (BVG), 2. Säule der Altersvorsorge. Obligatorisch ab einem Jahreslohn von 22 680 CHF. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen gemeinsam ein; Beitragssätze steigen mit dem Alter (7–18 %).
- ALV (Arbeitslosenversicherung), sichert bis zu 400 Taggelder (520 für über 55-Jährige) bei Arbeitslosigkeit. Beitrag: 2,2 % des Lohns (1,1 % Arbeitgeber + 1,1 % Arbeitnehmende).
- LAA / UVG (Unfallversicherung), obligatorisch für alle Arbeitnehmenden. Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber; Nichtberufsunfälle werden vom Lohn abgezogen (bei mind. 8 h/Woche Beschäftigung).
- Mutterschaftsurlaub, 14 Wochen (98 Tage) gesetzlicher Anspruch. Entschädigung: 80 % des Lohns über APG, maximal 220 CHF/Tag (2026). Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen seit 2021.
Lohn und Steuern
- Lohnausweis, jährliches Pflichtdokument des Arbeitgebers (Muster ESTV). Enthält Bruttolohn, Sozialversicherungsabzüge, geldwerte Vorteile. Muss bis Ende Februar ausgehändigt werden.
- Quellensteuer, direkte Steuerabzug vom Lohn für ausländische Arbeitnehmende ohne Ausweis C. Satz variiert je nach Kanton, Lohn und Zivilstand.
- Quellensteuerausgleich (NOV), nachträgliche ordentliche Veranlagung für quellenbesteuerte Personen. Ermöglicht Abzüge geltend zu machen; Frist: Ende März des Folgejahres.
- 13. Monatslohn, entspricht 1/12 des Jahreslohns (8,33 %). Nicht gesetzlich obligatorisch, aber weit verbreitet; obligatorisch bei GAV-Verweis oder anwartschaftlichem Recht durch langjährigen Brauch.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit, gesetzliche Pflicht nach OR 324a (Berner Skala). Mit Krankentaggeldversicherung: 80 % des Lohns für 720 Tage.
Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen
- Arbeitsvertrag, kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden (formfrei). Schriftliche Form dringend empfohlen. Darf die gesetzlichen Mindestbedingungen des OR und eines allfälligen GAV nicht unterschreiten.
- GAV (Gesamtarbeitsvertrag), kollektiver Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Setzt Mindestbedingungen für eine Branche; geht dem Einzelarbeitsvertrag vor (Günstigkeitsprinzip).
- Probezeit, gesetzlich 1 Monat, vertraglich bis 3 Monate. Kündigungsfrist während der Probezeit: 7 Tage für beide Parteien.
- Kündigungsfristen, gesetzlich: 1 Monat (1. Jahr), 2 Monate (2.–9. Jahr), 3 Monate (ab 10. Jahr). Fristbeginn: Monatsende. Verlängerung durch Vertrag möglich.
- Arbeitszeugnis, jederzeit einklagbarer Anspruch (Art. 330a OR). Muss vollständig, wahrheitsgemäss und wohlwollend sein. Achtung: codierte Sprache mit spezifischen Formulierungen.
- Überstunden, Stunden über die vertraglich vereinbarte Zeit. Vergütung: 25 % Zuschlag oder Freizeitausgleich. Gesetzliche Höchstarbeitszeit nach LTr: 45 h (Büro, Industrie) oder 50 h/Woche.
- Kurzarbeit (KAE), Instrument der ALV bei vorübergehendem Arbeitsausfall. ALV übernimmt 80 % des ausfallenden Lohns für max. 12 Monate innerhalb von 2 Jahren.
- Homeoffice-Regelung, kein gesetzlicher Anspruch; Vereinbarung durch Arbeitsvertrag oder betriebliche Regelung. Arbeitgeber muss notwendige Kosten erstatten. Besondere Regeln für Grenzgänger (Steuer, Sozialversicherungen).
Bewilligungen und Aufenthalt
- Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B (5 Jahre / 1 Jahr), L (Kurzaufenthalt), G (Grenzgänger), C (unbefristet nach 5/10 Jahren). Jeder Ausweis hat unterschiedliche Besteuerungsregeln.
- Arbeitsbewilligung, EU/EFTA-Bürger profitieren von Personenfreizügigkeit. Drittstaatsangehörige unterliegen Kontingenten und müssen Inländervorrang-Nachweis erbringen.
Kuendigung und Kuendigungsschutz
- Kuendigung, Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Gesetzliche Fristen: 1–3 Monate je nach Dienstjahren. Kein Pflicht zur Begruendung, aber auf Anfrage zu nennen (Art. 335 OR).
- Kuendigungsschutz, absolute Sperrfristen bei Krankheit, Schwangerschaft, Militaerdienst. Missbraeuchliche Kuendigung: max. 2 Monatsloeohne Entschaedigung, Kuendigung bleibt guelig.
- Abmahnung, formelle Ruege fuer Fehlverhalten. Keine gesetzliche Pflicht, aber bei Kuendigungen aus Verhaltensgruenden empfohlen. Betroffene koennen schriftlich widersprechen.
- Befristeter Arbeitsvertrag, endet automatisch. Wiederholte Verlaengerungen ohne Grund koennen als unbefristetes Verhaeltnis gewertet werden. Gleicher Kuendigungsschutz wie unbefristet.
Lohn und Gleichstellung
- Mindestlohn, kein landesweiter Mindestlohn; kantonale Mindestloehne (Genf: 24,32 CHF/h) und sektorielle GAV-Minima. Ohne GAV und kantonalen Mindestlohn kein gesetzlicher Lohnboden.
- Lohngleichheit, gesetzlich verankert. Unternehmen ab 100 MA seit 2020 zu Lohnanalyse verpflichtet. Unerklaerte Lohnluecke Frau/Mann: ca. 8–9 %.
- Arbeitslosengeld (ALV-Taggelder), 70–80 % des versicherten Lohns fuer bis zu 400 Taggelder. Anmeldung beim RAV am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erforderlich.
- Lohnauszug, monatliche Lohnabrechnung. Pflichtabzuege: AHV (5,3 %), IV (0,7 %), EO (0,5 %), ALV (1,1 %), BVG. Total ca. 12–14 % des Bruttolohns. Unterschied zum jaehrlichen Lohnausweis (Formular 11).
Arbeitsbedingungen und Schutz
- Teilzeitarbeit, ca. 37 % der Erwerbstaetigen in der Schweiz. Lohn, Ferien und Sozialversicherungen proportional zum Pensum. BVG-Eintrittsschwelle: 22 050 CHF/Jahr.
- Elternzeit, Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen, 80 % Lohn via EO. Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen seit 2021. Betreuungsurlaub: 14 Wochen bei schwerem Kinderfall.
- Homeoffice-Recht, kein gesetzlicher Anspruch. Muss vereinbart werden. Arbeitgeber traegt Kosten bei Anordnung. Grenzgaenger: bis 49,9 % Homeoffice seit 2023 ohne Wechsel der Sozialversicherungszustaendigkeit.
- Mobbing am Arbeitsplatz, systematische feindliche Verhaltensweise. Fuersorgepflicht Arbeitgeber (Art. 328 OR). Massnahmen: Dokumentation, interne Meldung, Klage auf Schadenersatz.
- Burnout, anerkannte Diagnose mit Lohnfortzahlungspflicht. Kuendigungsschutz waehrend Erkrankung. KTG-Versicherung deckt 80 % fuer bis zu 720 Tage.
- Diskriminierung am Arbeitsplatz, verboten nach GlG und Bundesverfassung. Beweislastumkehr zugunsten Betroffener. Schlichtungsbehoerde kostenlos.
- Datenschutz am Arbeitsplatz, revDSG seit 09/2023. Auskunftsrecht innert 30 Tagen. Ueberwachung nur wenn berufsnotwendig und verhaeltnismaessig.
- Whistleblowing, gestufte Meldepflicht: intern vor extern vor Medien. Kuendigungsschutz bei missbraeuchlicher Reaktion (max. 2 Monatsloeohne). Direkte Medienmeldung nur in Ausnahmefaellen geschuetzt.
Selbstaendigkeit und Karriere
- Freelance / Selbstaendigkeit, Anmeldung bei AHV-Ausgleichskasse. Einzelfirma vs. GmbH (ab 20 000 CHF Kapital). MWST-Pflicht ab 100 000 CHF Jahresumsatz. Kein ALV-Anspruch als Selbstaendige/r.
- Personalvermittler, zahlen immer Arbeitgeber (nie Bewerbende). AVG verbietet Gebuehren von Stellensuchenden. Headhunter arbeiten proaktiv fuer spezifische Stellen.
- Referenzschreiben, Ergaenzung zum Arbeitszeugnis. Kein gesetzlicher Anspruch. Muendliche Referenzen ueblich; Referenzpersonen im Voraus informieren.
- Nebenerwerb, grundsaetzlich erlaubt ohne Interessenskonflikt. Vertragsklausel beachten. Einkommen steuerpflichtig; AHV-Beitraege als Selbstaendige/r bei freelance Nebentaetigkeit.
Vergütung, Abgang und Karriere
- Abfindung, kein gesetzlicher Anspruch in der Schweiz; entsteht per Aufhebungsvertrag oder bei missbräuchlicher Kündigung (bis 6 Monatslöhne). Pauschal verhandelt, quellensteuer- und AHV-pflichtig.
- Gehaltserhöhung, Unterschied Teuerungsausgleich (Inflationsausgleich) vs. Reallohnerhöhung (echte Kaufkraftsteigerung). Antrag nach erstem Jahr, nach Leistungsziel oder Marktvergleich vorbereiten.
- Leistungsbeurteilung / MAG, jährliches Mitarbeitendengespräch mit Zielvereinbarung, Feedback und Lohnentwicklung. Schriftliche Beurteilung muss unterschrieben werden; Widerspruch ist möglich.
- Reisespesen, Arbeitgeber trägt notwendige Reisekosten. Pauschalspesen möglich; Kilometerpauschale ca. 0.70 CHF/km. Spesenreglement ist verbindlich; keine Steuer auf effektiven Auslagenersatz.
Arbeitsverhältnis, Gleichstellung und Vorsorge
- Zeitarbeit / Temporärarbeit, Dreiecksverhältnis: Verleiher – Einsatzbetrieb – Temporärangestellte/r. Arbeitgeber bleibt der Verleiher. Einsatz max. 2 Jahre im selben Betrieb; danach reguläre Anstellung oder Wechsel.
- Gleichstellung / GlG, Lohngleichheitsanalyse LOGIB ab 100 Mitarbeitenden. Bundesstellen und subventionierte Betriebe müssen Ergebnis publizieren. Kantonale Gleichstellungsbüros bieten kostenlose Beratung.
- Probearbeiten / Schnupperpraktikum, max. 2–3 Tage; Vergütungspflicht ab dem 4. Tag oder wenn produktive Leistung erbracht. Unfallversicherung muss durch Arbeitgeber oder Schule gedeckt sein.
- Sonderurlaub, gesetzliche Mindestansprüche: Heirat 1 Tag, Todesfall 1–3 Tage, Geburt 2 Wochen (seit 2021). GAV regelt oft grosszügigere Regelungen; Umzug variiert je nach Vertrag.
- Pensionierung, AHV-Rentenalter 65 (Frauen stufenweise ab 2025 nach AHV-Reform 21). Flexible Pensionierung: Vorbezug ab 63 (Kürzung) oder Aufschub bis 70 (Zuschlag). BVG-Kapital: Rente oder einmaliger Kapitalbezug wählbar.
Häufige Fragen zum Schweizer Arbeitsrecht
Was ist der Unterschied zwischen AHV und BVG (Pensionskasse)?
Die AHV (1. Säule) ist das staatliche Pflichtversicherungssystem: Beitrag 10,6 % des Bruttolohns, paritätisch geteilt. Das BVG (2. Säule, Pensionskasse) ist die betriebliche Vorsorge: Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden gemeinsam eingezahlt und in der Pensionskasse des Unternehmens angespart. Beide Systeme sind kumulativ – jede angestellte Person in der Schweiz zahlt gleichzeitig in beide ein.
Was ist ein GAV und gilt er automatisch für mich?
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein kollektiver Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Er gilt für Sie, wenn Ihr Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitgeberverband angehört oder wenn der GAV allgemeinverbindlich erklärt (AVE) wurde. Im letzteren Fall gilt er für alle Unternehmen der Branche im festgelegten Gebiet. Überprüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, ob ein GAV erwähnt wird, oder fragen Sie die HR-Abteilung.
Wer ist in der Schweiz quellenbesteuert?
Alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C (Ausweis B, L, G) unterliegen der Quellenbesteuerung. Der Arbeitgeber zieht die Steuer monatlich direkt vom Lohn ab. Seit 2021 können quellenbesteuerte Personen mit Schweizer Wohnsitz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen, um Abzüge geltend zu machen.
Wie lange dauert die Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Gesetzlich nach der Berner Skala: 3 Wochen im 1. Dienstjahr, danach 1–3 Monate je nach Dienstjahren (zu 100 % des Lohns). Die meisten Arbeitgeber schliessen zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung ab, die 80 % des Lohns für bis zu 720 Tage sichert. Während Krankheit gilt ein zeitlich begrenzter Kündigungsschutz (Sperrfrist).