Überstunden in der Schweiz: Rechte und Vergütung
In der Schweiz wird zwischen Überstunden (über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus) und Überzeit (über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach LTr) unterschieden. Überstunden sind mit einem Lohnzuschlag von 25 % oder Freizeitausgleich zu vergüten; Überzeit ist unbedingt zu entschädigen.
Überstunden vs. Überzeit
Überstunden entstehen, wenn mehr als die vertraglich vereinbarte Stundenzahl gearbeitet wird (z. B. 42 Stunden bei einem 40-Stunden-Vertrag = 2 Überstunden). Überzeit entsteht, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 Stunden/Woche für Büroarbeit, Detailhandel und Industrie; 50 Stunden für andere Sektoren) überschritten wird. Die Überzeit ist strenger reglementiert.
Vergütung von Überstunden
Überstunden sind mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten – oder mit Einverständnis beider Parteien durch Freizeit im gleichen Verhältnis (Art. 321c OR). Ein Überstundenpauschale im Arbeitsvertrag (z. B. «Überstunden bis 10 % sind mit dem Lohn abgegolten») ist zulässig, sofern er verhältnismässig ist. Leitende Angestellte können vertraglich auf die Überstundenentschädigung verzichten.
Gesetzliche Höchstarbeitszeit (LTr)
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach LTr beträgt 45 Stunden/Woche für Büro-, Handels- und Fabrikbetriebe sowie technische Betriebe; 50 Stunden/Woche für alle anderen Betriebe. Überzeit darf maximal 2 Stunden/Tag und in Ausnahmefällen maximal 140 (45h-Sektor) oder 170 (50h-Sektor) Stunden/Jahr betragen. Überzeit muss obligatorisch mit 25 % Zuschlag entschädigt werden; ein vertraglicher Ausschluss ist nur bei Leitenden möglich.
Dokumentation und Widerspruch
Arbeitnehmende sollten Überstunden stets schriftlich dokumentieren (Zeiterfassung, Einträge in Arbeitsberichten, E-Mails). Bestreitet der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmenden. Bei Streitigkeiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Die Verjährungsfrist für Überstundenansprüche beträgt 5 Jahre.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber Überstunden vergüten?
Ja, mit 25 % Lohnzuschlag oder Freizeitausgleich im selben Verhältnis (mit gegenseitigem Einverständnis). Ein pauschaler Ausschluss im Vertrag ist nur für leitende Angestellte vollständig zulässig.
Wie viele Überstunden sind in der Schweiz erlaubt?
Überzeit (über die gesetzliche Höchstarbeitszeit) ist auf maximal 140 (45h-Sektor) bzw. 170 Stunden/Jahr begrenzt. Überstunden (über die vertragliche Zeit) sind rechtlich nicht begrenzt, aber müssen entschädigt werden.
Wie lange habe ich Zeit, Überstunden einzufordern?
Die Verjährungsfrist für Lohnforderungen (inkl. Überstunden) beträgt 5 Jahre ab Fälligkeit der Forderung.