Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Formfrei: Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden, schriftlich empfohlen.
  • Zwingend im Vertrag: Parteien, Funktion, Lohn, Pensum, Kündigungsfristen.
  • Überstunden: Klausel zur Wegbedingung für leitende Angestellte zulässig.
  • Konkurrenzverbot: schriftlich, zeitlich (max. 3 Jahre) und örtlich begrenzt (OR Art. 340).
  • Sprache: Vertrag in Verhandlungssprache; Übersetzung auf Wunsch empfohlen.

Form und Mindestinhalt

Ein Schweizer Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich sein, doch empfiehlt sich dies dringend. Schriftlich festgehalten werden müssen: Lohn, Arbeitszeit, Ferienanspruch und Kündigungsfristen. Der Vertrag regelt ausserdem die Probezeit (Standard 3 Monate, max. 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate bei GAV), Überstundenregelung und allfällige Wettbewerbsverbote. Ein GAV-Verweis bedeutet, dass der Gesamtarbeitsvertrag der Branche automatisch Mindeststandards setzt.

Klauseln im Detail

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Konkurrenzklausel: Sie ist nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart, zeitlich (max. 3 Jahre), örtlich und sachlich begrenzt ist und der Arbeitnehmende Kenntnis von Kundschaft oder Geschäftsgeheimnissen hat. Die Überstundenregelung muss unterschieden werden von der Überzeit (gesetzliches Limit 45/50 Std. pro Woche). Überstunden können durch Freizeit oder Lohnzuschlag (mind. 25 %) abgegolten werden, aber nur, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.

Konkurrenzklausel: Vorsicht vor Pauschalformulierungen

Klauseln ohne klare örtliche oder sachliche Begrenzung sind übermässig und können vor Gericht reduziert werden. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob die Klausel Ihr nächstes Stellenangebot tatsächlich einschränken würde.

Praxistipps für Arbeitnehmende

Vor der Unterschrift empfiehlt sich ein Vergleich mit dem GAV der Branche (z. B. Bau, Gastgewerbe, Detailhandel). Klauseln, die unter dem GAV-Minimum liegen, sind automatisch nichtig. Internationale Fachkräfte sollten das anwendbare Recht prüfen, bei einem Schweizer Arbeitgeber gilt Schweizer Recht, auch wenn die Person im Ausland wohnt. Bei Unsicherheiten bieten kantonale Arbeitsinspektorate kostenlose Erstberatungen an.

Für einen vollständigen Überblick über das Schweizer Lohnsystem empfehlen wir unseren Brutto-Netto-Rechner, der alle Abzüge kantonsspezifisch aufschlüsselt. Unser Leitfaden zur Gehaltsverhandlung zeigt, welche Argumente bei Schweizer Arbeitgebern wirken. Der Lohnvergleich Schweiz ermöglicht branchenübergreifende Gehaltsvergleiche. Unser Leitfaden zum Arbeitsvertrag erklärt die wichtigsten Klauseln des Schweizer Arbeitsrechts. Für Fragen zur Aufenthaltsbewilligung empfehlen wir den Leitfaden Aufenthaltsbewilligung Schweiz.


Häufige Fragen

Muss ein Arbeitsvertrag in der Schweiz schriftlich sein?

Nein, ein mündlicher Vertrag ist rechtlich gültig. Jedoch sind bestimmte Klauseln, Konkurrenzverbot, verlängerte Probezeit, Lohnnebenleistungen, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten sind. Schriftliche Verträge schützen beide Parteien.

Wie lange ist die gesetzliche Probezeit in der Schweiz?

Standardmässig ein Monat. Sie kann vertraglich auf bis zu drei Monate verlängert werden, per GAV sogar auf sechs Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.

Was passiert, wenn ein Vertragsinhalt unter dem GAV-Minimum liegt?

Vertragsklauseln, die ungünstiger als der anwendbare GAV sind, sind automatisch nichtig und werden durch die GAV-Bestimmungen ersetzt. Arbeitnehmende können die Differenz rückwirkend einfordern.

Wann ist ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag gültig?

Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart ist, der Arbeitnehmende Einblick in Kundschaft oder Geschäftsgeheimnisse hat, und es zeitlich (max. 3 Jahre), örtlich und sachlich angemessen begrenzt ist (OR Art. 340). Eine übermässige Klausel kann durch ein Gericht reduziert werden. Bei fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund fällt das Verbot dahinter.

Welche Sozialabzüge fallen auf ein Schweizer Gehalt an?

In der Schweiz werden folgende Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen: AHV/IV/EO (Arbeitnehmeranteil 5,3 %), ALV (Arbeitslosenversicherung, 1,1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn) und BVG (Pensionskasse, ca. 3 bis 9 % je nach Alter und Vorsorgeplan). Insgesamt reduzieren die Sozialabzüge den Bruttolohn um ca. 12 bis 20 %. Die Krankenkassenprämie wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung. Unser Brutto-Netto-Rechner berechnet den Nettolohn inklusive aller kantonalen Quellensteuerabzüge.

Quellen

OR Art. 319 ff. (Arbeitsvertrag) · OR Art. 340 (Konkurrenzverbot) · SECO · admin.ch