Kündigungsschutz in der Schweiz 2026
Das Schweizer Arbeitsrecht kennt zwei Arten von Schutz gegen Kündigung: absolute Sperrfristen, während derer eine Kündigung nichtig ist, und den Schutz vor missbraeuchlichen Kündigungen, der zu einer Entschädigung führt. Die Kündigung selbst bleibt im zweiten Fall trotzdem gültig.
- Sperrfristen (Kündigung nichtig): Krankheit 30/90/180 Tage, Schwangerschaft + 16 Wochen nach Geburt, Militär- und Zivildienst.
- Missbräuchliche Kündigung: Kündigung bleibt gültig, aber max. 2 Monatslöhne Entschädigung (OR Art. 336).
- Einsprache: Schriftlich, bis Ende der Kündigungsfrist; Klage innert 180 Tagen nach Ende des Verhaeltnisses.
- Keine Abmahnungspflicht: OR kennt keine gesetzliche Abmahnpflicht vor ordentlicher Kündigung.
- Schwangere: Kündigung während Schwangerschaft und 16 Wochen nach Geburt ist absolut nichtig.
Absolute Sperrfristen (Kündigung nichtig)
Während bestimmter Zeiträume ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber absolut verboten und nichtig (Art. 336c OR). Diese Sperrfristen gelten bei: Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden (30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage ab 2. Jahr, 180 Tage ab 6. Jahr), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, obligatorischem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst. Die Frist wird ausgeloest durch das Eintreten des Ereignisses, nicht durch die Meldung.
Missbräuchliche Kündigung (Entschädigung)
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten Gründen erfolgt (Art. 336 OR): wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Schwangerschaft, Auslaenderbetreuung, persönlicher Eigenschaften oder als Reaktion auf berechtigte Beschwerden. Bei missbraeuchlicher Kündigung bleibt die Kündigung gültig, aber der Arbeitgeber schuldet maximal 2 Monatslöhne Entschädigung. Der Arbeitnehmende muss innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.
Abmahnung vor Kündigung
Das Schweizer Recht kennt keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung vor einer ordentlichen Kündigung. Ausnahme: Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund kann eine fehlende Abmahnung als Indiz gewertet werden, dass der Grund nicht schwerwiegend genug war. Bei Kündigungen aus Verhaltensgruenden empfiehlt sich dennoch eine dokumentierte Abmahnung.
Wer eine Kündigung als missbräuchlich anfechten will, muss die Einsprache schriftlich einreichen, bevor die Kündigungsfrist endet. Eine verspätete Einsprache hebt den Anspruch auf Entschädigung auf, auch wenn der Kündigungsgrund eindeutig missbräuchlich wäre. Anschliessend bleiben 180 Tage ab Ende des Arbeitsverhältnisses für die Klage beim Arbeitsgericht.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Arbeitgeber während einer Sperrfrist kündigt?
Die Kündigung ist nichtig; sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann erneut kündigt werden. Der Arbeitnehmende muss die Nichtigkeit nicht aktiv bekaempfen; sie gilt von Gesetzes wegen.
Wie erhebe ich Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung?
Die Einsprache muss schriftlich und spaetestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingereicht werden. Danach muss innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Kann ein Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen?
Ja, jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer muss keinen Grund angeben und verliert dabei keinen Anspruch auf eine Referenz oder das Arbeitszeugnis.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz verzichten?
Auf die Entschädigung bei missbraeuchlicher Kündigung kann der Arbeitnehmer nicht im Voraus verzichten (zwingend schuetzendes Recht). Die Sperrfristen sind ebenfalls zwingend. Eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist jederzeit möglich und bietet beiden Parteien Flexibilitaet, aber der Arbeitnehmer sollte wissen, dass ein Aufhebungsvertrag zu ALV-Einstelltagen führen kann, wenn er ohne wichtigen Grund vor Ende der Kündigungsfrist unterzeichnet wird.
OR Art. 336–336a · SECO · admin.ch