Kündigung in der Schweiz: Fristen, Schutz und Rechte
Eine Kündigung in der Schweiz unterliegt dem Obligationenrecht (OR). Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen auflösen, muss aber gesetzliche Fristen einhalten und darf keine missbräuchlichen Kündigungsgründe geltend machen.
- Fristen (OR Art. 335c): 1 Monat (1. Jahr), 2 Monate (2.–9. Jahr), 3 Monate (ab 10. Jahr).
- Kein Pflichtgrund: Arbeitgeber muss bei ordentlicher Kündigung keinen Grund angeben.
- Missbräuchliche Kündigung: bis 2 Monatslöhne Entschädigung, keine Wiedereinstellung.
- Sperrzeiten: Kündigung nichtig bei Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst.
- Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche vorzeitige Auflösung jederzeit möglich.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Das OR legt Mindestkündigungsfristen fest: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (Art. 335c OR). Die Frist läuft immer auf das Monatsende. Vertraglich kann eine längere Frist vereinbart werden, nicht aber eine kürzere. Während der Probezeit gilt eine Frist von 7 Tagen.
Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung gilt als missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten Gründen ausgesprochen wird, z. B. wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Schwangerschaft, Militärdienst, Klage gegen den Arbeitgeber oder persönlicher Eigenschaften (Art. 336 OR). Bei einer missbräuchlichen Kündigung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von maximal 2 Monatslöhnen, nicht auf Wiedereinstellung. Die Kündigung selbst bleibt gültig.
Wer eine Kündigung für missbräuchlich hält, muss schriftlich Einsprache erheben, bevor die Kündigungsfrist abläuft. Wer zu spät reagiert, verwirkt den Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn der Kündigungsgrund klar missbräuchlich wäre. Danach bleiben 180 Tage ab Ende des Arbeitsverhältnisses für die Klage beim Arbeitsgericht.
Kündigungsschutz in bestimmten Zeiträumen
Gesperrte Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht kündigen darf: Krankheit oder Unfall (30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage ab dem 2., 180 Tage ab dem 6.), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, Militär- und Zivildienst, anerkannte Hilfseinsätze im Ausland. Eine Kündigung während einer solchen Zeit ist nichtig.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber in der Schweiz einen Kündigungsgrund angeben?
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Grund für die ordentliche Kündigung anzugeben. Der Arbeitnehmende kann jedoch schriftlich eine Begründung verlangen (Art. 335 OR), und der Arbeitgeber muss dann einen Grund nennen.
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung?
Die ordentliche Kündigung respektiert die gesetzliche oder vertragliche Frist. Die fristlose Kündigung (Art. 337 OR) ist nur bei schwerwiegendem Verstoss gegen den Arbeitsvertrag zulässig und ist sofort wirksam. Bei unberechtigter fristloser Kündigung haftet der kündigende Teil für Schadenersatz.
Kann ich die Kündigungsfrist verkürzen?
Ja, im gegenseitigen Einvernehmen. Beide Parteien können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren (Aufhebungsvertrag). Einseitig ist eine Verkürzung nicht möglich.
Hat man nach einer Kündigung Anspruch auf Freistellung (Freistellung ohne Lohnabzug)?
Eine Freistellung nach einer Kündigung, also das Freistellen von der Arbeitspflicht bei weitergehender Lohnzahlung bis zum Vertragsende, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber häufig in Praxis. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmenden freistellen, solange er den Lohn weiter zahlt. Wichtig: Ferienguthaben kann während der Freistellung abgebaut werden, sofern dies angekündigt wird. Während der Freistellungszeit darf man normalerweise einen neuen Job antreten, sofern das Konkurrenzverbot beachtet wird.
OR Art. 335–336c · SECO · admin.ch