Arbeitszeugnis in der Schweiz: Anspruch und Inhalt
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es muss vollständig, wahrheitsgemäss und wohlwollend sein. Schweizer Arbeitszeugnisse folgen einer eigenen Sprache mit codierten Formulierungen, die man kennen sollte.
- Gesetzlicher Anspruch: OR Art. 330a, jederzeit und unverjährbar, auch als Zwischenzeugnis während des Arbeitsverhältnisses.
- Qualifiziertes Zeugnis (Standard): Beurteilung von Leistung und Verhalten; einfaches Zeugnis nur auf ausdrücklichen Wunsch.
- Note-Skala: "stets vollsten Zufriedenheit" = sehr gut; "vollen Zufriedenheit" = gut; "Zufriedenheit" = befriedigend.
- Schlussformel: fehlt die positive Formulierung oder der Dank, ist das ein negatives Signal.
- Korrektur: schriftlich einfordern; bei Ablehnung Arbeitsgericht jederzeit anrufbar.
Anspruch und Arten
Art. 330a OR gibt jedem Arbeitnehmenden jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es gibt zwei Arten: das qualifizierte Zeugnis (Beurteilung der Leistung und des Verhaltens; der Regelfall) und das einfache Zeugnis (nur Tätigkeiten und Dauer ohne Bewertung; auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden). Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist in der Schweiz der Standard.
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis muss folgende Angaben enthalten: Personalien (Name, Geburtsdatum), Anstellungsdauer, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungsbeurteilung (Qualität, Quantität, Zuverlässigkeit), Verhaltensbeurteilung (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden), Kündigungsgrund (fakultativ), Schlussformel. Der Schluss muss positiv formuliert sein und gute Wünsche für die Zukunft enthalten.
Codierte Sprache im Zeugnis
Schweizer Arbeitszeugnisse verwenden oft verschlüsselte Formulierungen. Beispiele: "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" (sehr gut), "zu unserer vollen Zufriedenheit" (gut), "zu unserer Zufriedenheit" (genügend/befriedigend), "im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" (ungenügend). Die Abschwächung durch Einschränkungen ist ein bekanntes Phänomen im Schweizer Arbeitsrecht.
Fehlende Worte zählen genauso wie vorhandene. Steht "zu unserer Zufriedenheit" statt "zu unserer vollen Zufriedenheit", ist das Zeugnis um eine Note schlechter. Vergleichen Sie Ihr Zeugnis Satz für Satz mit der Standard-Skala, bevor Sie es akzeptieren.
Korrektur und Klage
Wer mit dem Zeugnis unzufrieden ist, kann jederzeit eine Korrektur verlangen. Bestehen bleibt das Recht auf Korrektur auch nach der Kündigung, unverjährbar. Lehnt der Arbeitgeber ab, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Wichtig: Das Gericht überprüft, ob das Zeugnis wahrheitsgemäss und wohlwollend ist, nicht ob es dem Wunsch des Arbeitnehmenden entspricht.
Häufige Fragen
Habe ich immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Art. 330a OR gibt jedem Arbeitnehmenden jederzeit und unverjährbar Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
Was bedeutet 'zu unserer vollen Zufriedenheit' im Arbeitszeugnis?
Diese Formulierung entspricht der Note 'gut' (4 von 5). 'Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit' bedeutet 'sehr gut' (5/5). Wird das Wort 'stets' oder 'vollsten' weggelassen, ist das Zeugnis um eine Note schlechter zu bewerten.
Kann ich ein schlechtes Arbeitszeugnis anfechten?
Ja, jederzeit. Sie können den Arbeitgeber schriftlich um Korrektur bitten. Lehnt er ab, können Sie das Arbeitsgericht anrufen. Das Gericht prüft, ob das Zeugnis wahrheitsgemäss und wohlwollend ist.
Wie schnell muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellen?
Das Gesetz setzt keine explizite Frist. In der Praxis gelten zwei Wochen als Richtwert; schaendet der Arbeitgeber die Ausstellung unangemessen lange, kann eine schriftliche Mahnung und danach eine Klage eingereicht werden. Bei Klagerhebung können neben dem Zeugnis auch Schadenersatz für nachweisbaren Schaden (z. B. verlorene Stelle wegen fehlendem Zeugnis) geltend gemacht werden.
OR Art. 330a (Arbeitszeugnis) · SECO · admin.ch