Befristeter Arbeitsvertrag in der Schweiz: Regeln und Rechte
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch am vereinbarten Datum ohne Kuendigungsbedarf. Das Schweizer OR setzt aber Grenzen: Befristungen können nicht unbegrenzt verlängert werden, und bei unangemessener Kettenvertragspraxis kann das Gericht ein unbefristetes Verhältnis feststellen.
- Automatisches Ende: Kein Kuendigungsbedarf; der Vertrag endet am vereinbarten Datum (OR Art. 334).
- Stille Verlaengerung: Wenn beide Parteien nach Ablauf weiterarbeiten, wandelt sich der Vertrag automatisch in ein unbefristetes Verhältnis um.
- Kettenvertragsrisiko: Mehr als 3–4 Verlaengerungen ohne sachlichen Grund können als Umgehung des Kuendigungsschutzes gewertet werden.
- Gleiche Schutzrechte: Sperrzeiten bei Krankheit, Schwangerschaft und Militär gelten auch bei befristeten Vertraegen.
- ALV-Berechtigung: Nach Ende eines befristeten Vertrags hat man Anspruch auf ALV, sofern die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt ist (keine Einstelltage).
Ende eines befristeten Vertrags
Ein befristeter Vertrag endet automatisch am vereinbarten Datum. Eine Kündigung ist nicht erforderlich; der Arbeitgeber muss aber den Lohn bis zum vereinbarten Ende zahlen, auch wenn er den Arbeitnehmenden fruehzeitig freistellte. Möchte ein Arbeitgeber vor Ende kündigen, kann er dies nur aus wichtigem Grund (fristlos) tun.
Kettenvertraege und unbefristetes Verhältnis
Das Schweizer Recht kennt keine gesetzliche Maximaldauer für befristete Vertraege. Werden befristete Vertraege aber wiederholt und ohne sachlichen Grund verlaeangert, kann das Gericht dies als Umgehung des Kuendigungsschutzes werten und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen. Als Faustregel: Nach mehr als 3–4 Verlaengerungen ohne neuen sachlichen Grund waechst das Risiko für den Arbeitgeber erheblich.
Das Schweizer Recht setzt keine gesetzliche Maximaldauer. Arbeitgeber, die befristete Verträge ohne sachlichen Grund mehrfach verlängern, riskieren, dass ein Gericht das Verhältnis als unbefristet einstuft. Als Arbeitnehmender können Sie nach wiederholten Verlängerungen die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragen.
Kündigungsschutz und Sozialversicherung
Befristet Angestellte haben während der Vertragsdauer denselben Kündigungsschutz wie unbefristet Angestellte, also dieselbe Sperrfrist bei Krankheit. Sie sind auch obligatorisch AVS-, ALV- und BVG-versichert, solange der Lohn die Eintrittsschwelle erreicht. Bei Ende des befristeten Vertrags haben sie Anspruch auf ALV, sofern die Beitragszeit erfüllt ist.
Befristete Vertraege und BVG-Anschluss
Die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) gilt auch bei befristeten Vertraegen, sofern der Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 22 050 (2026) erreicht und der Vertrag mindestens 3 Monate dauert. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Kurzvertraegen beim selben Arbeitgeber innerhalb von 12 Monaten werden die Vertraege für die BVG-Eintrittsschwelle zusammengezaehlt. Bei einem Vertragsende wird das angesparte Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen und bei einem neuen Arbeitgeber weitergefuehrt.
Häufige Fragen
Kann ich einen befristeten Vertrag vor Ablauf kündigen?
Nur aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung nach Art. 337 OR). Eine ordentliche Kündigung vor Ende der Befristung ist nicht möglich, ausser der Vertrag sieht explizit eine ordentliche Kuendigungsmoeglichkeit vor.
Was passiert, wenn ein befristeter Vertrag stillschweigend weitergefuehrt wird?
Wenn beide Parteien nach Ende der Befristung weiterarbeiten ohne eine neue schriftliche Vereinbarung, wandelt sich der Vertrag automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um (Art. 334 OR).
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach einem befristeten Vertrag?
Ja. Der Anspruch auf ein vollstaendiges Arbeitszeugnis besteht unabhängig von der Vertragsdauer (Art. 330a OR).
Kann ich nach Ende eines befristeten Vertrags sofort ALV beantragen?
Ja. Das Ende eines befristeten Vertrags gilt als unverschuldete Arbeitslosigkeit; es fallen keine Einstelltage an. Melden Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV an, um den vollen Anspruch zu wahren. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate AHV-pflichtig gearbeitet haben. Der Taggeldsatz beträgt 70–80 % des versicherten Lohns (max. CHF 148 200/Jahr).
OR Art. 334 · BVG/LPP (Eintrittsschwelle 2026) · AVIG/LACI · SECO · admin.ch