Aktualisiert: April 2026

Lohn und Ferien bei Teilzeit

Bei Teilzeitarbeit wird der Lohn proportional zum Pensum berechnet. Der Feriensanspruch in Arbeitstagen ist identisch mit dem Vollzeitanspruch; da aber weniger Tage gearbeitet wird, ist der absolute Ferienwert proportional niedriger. Ein Teilzeitangestellter mit 50 % Pensum hat Anspruch auf dieselbe Anzahl Arbeitstage Ferien wie ein Vollzeitangestellter — aber jeder Ferientag zaehlt halb.

Sozialversicherungspflicht bei Teilzeit

Sozialversicherungsbeitraege (AHV, IV, ALV) fallen bei jedem Lohn an, ohne Mindestgrenze. Fuer die berufliche Vorsorge (BVG) gilt ein Eintrittsschwellenwert von 22 050 CHF Jahreslohn (Stand 2026). Teilzeitangestellte mit einem Lohn unterhalb dieser Grenze sind nicht obligatorisch im BVG versichert, koennen sich aber freiwillig versichern lassen.

Kuendigungsschutz und Benachteiligungsverbot

Teilzeitangestellte haben denselben Kuendigungsschutz wie Vollzeitangestellte. Eine Kuendigung wegen der Ablehnung einer Pensumsreduktion oder -erhoehung ist als missbraeuchlich zu werten. Der Arbeitgeber darf Teilzeitarbeitende nicht systematisch schlechter entloehnen oder fuer Befoerderungen benachteiligen.

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Haeufige Fragen

Hat man als Teilzeitangestellter Anspruch auf einen 13. Monatslohn?

Ja, sofern der 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag oder in der anwendbaren CCT vorgesehen ist. Er wird proportional zum Pensum und zur Anstellungsdauer berechnet.

Kann der Arbeitgeber das Pensum einseitig reduzieren?

Nein. Eine Pensumsreduktion ist eine Aenderung des Arbeitsvertrags und erfordert das Einverstaendnis des Arbeitnehmenden oder die Einhaltung der Kuendigungsfrist im Rahmen einer sogenannten AEnderungskuendigung.

Wie wirkt sich Teilzeit auf die Rentenhoehe (AHV) aus?

Die AHV-Rente haengt von der Summe der geleisteten Beitraege und der Beitragsjahre ab. Wer dauerhaft Teilzeit arbeitet und damit weniger einzahlt, erhaelt eine proportional tiefere Rente — ausser der Lohn ist hoch genug, um das Maximum des versicherten Lohns zu erreichen.