Aktualisiert: Juni 2026
Diskriminierung am Arbeitsplatz: Das Wichtigste
  • GlG-Geltungsbereich: Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden müssen alle 4 Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchfuehren.
  • Beweislastumkehr: Wer Diskriminierung geltend macht, muss sie nur glaubhaft machen; der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.
  • Schlichtung kostenlos: Vor einer Klage ist eine Schlichtungsbehörde anzurufen, die unentgeltlich taetig ist.
  • Schadenersatz + Genugtuung: Bei Lohndiskriminierung kann entgangener Lohn zurueckgefordert werden.
  • Kündigungsschutz: Kündigung als Reaktion auf eine GlG-Klage ist nichtig für bis zu 6 Monate nach Verfahrensabschluss.

Was ist verboten?

Das GlG verbietet Diskriminierung bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Lohn, Aus- und Weiterbildung sowie Kündigung. Sexuelle Belästigung ist ebenfalls eine Form der Diskriminierung nach GlG. Ausserhalb des GlG schützt das allgemeine Persoenlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) und das Strafrecht (Art. 261bis StGB) vor Diskriminierung aufgrund von ethnischer oder religioeserer Zugehoerigkeit.

Beweislastumkehr beim GlG

Ein zentrales Merkmal des GlG ist die Beweislastumkehr: Wer eine Diskriminierung geltend macht, muss nur glaubhaft machen, dass eine Diskriminierung vorliegen könnte. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht.

Klagemoeglickeiten

Klagen nach GlG werden vor den kantonalen Arbeitsgerichten erhoben. Bevor eine Klage eingereicht wird, muss eine Schlichtungsbehörde angerufen werden; diese Schlichttung ist kostenlos. Bei Diskriminierungsklagen können Betroffene Schadenersatz (z. B. entgangener Lohn), Genugtuung und Feststellung der Diskriminierung verlangen. Gewerkschaften und Gleichstellungsbueros bieten kostenlose Erstberatung an.

Schlichtung vor Klage

Eine Klage nach GlG erfordert zwingend eine vorgängige Schlichtung. Die kantonalen Schlichtungsbehörden sind kostenlos und vertraulich. Oft einigen sich die Parteien bereits in dieser Phase, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Lohngleichheit und Pflichtaudit ab 100 Mitarbeitenden

Seit 2020 müssen Unternehmen mit mindestens 100 Mitarbeitenden alle vier Jahre eine interne Lohngleichheitsanalyse nach dem zertifizierten Lohngleichheitsinstrument (Logib) des Bundes durchfuehren. Das Ergebnis muss den Mitarbeitenden und bei boersenkotierten Unternehmen auch den Aktionaeren mitgeteilt werden. Ergibt die Analyse eine Lohnlücke von mehr als 5 %, muss das Unternehmen Massnahmen ergreifen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ueberprueft die Einhaltung.


Häufige Fragen

Ist eine Kündigung wegen Nationalität eine Diskriminierung?

Ja, wenn nachweisbar ist, dass die Nationalität oder die nationale Herkunft der Kündigungsgrund war. Solche Kündigungen können als missbräuchlich nach OR und als Diskriminierung nach Persoenlichkeitsschutzrecht angefochten werden.

Kann ich während eines Diskriminierungsverfahrens nicht gekuendigt werden?

Das GlG sieht einen Kündigungsschutz vor: eine Kündigung während eines Verfahrens und bis 6 Monate nach Abschluss ist dann nichtig, wenn sie als Reaktion auf die Klage ausgesprochen wurde.

Was tun bei Diskriminierung während der Stellensuche (Bewerbungsphase)?

Auch Diskriminierung bei der Anstellung fällt unter das GlG. Wer eine Stelle nicht erhält und Anzeichen für eine diskriminierende Ablehnung hat, kann Schadenersatz verlangen, in der Praxis aber schwer nachzuweisen ohne interne Vergleichsdaten.

An welche Stellen kann ich mich bei Diskriminierung wenden?

Erste Anlaufstellen sind: die interne Vertrauensperson oder HR-Stelle, kantonale Gleichstellungsbueros (in jedem Kanton vorhanden, oft kostenlos), Ombudsmann-Stellen, Gewerkschaften (z. B. Unia, Angestellte Schweiz). Der Lohngleichheitsdialog unter SECO vermittelt auch Beratung speziell zu Lohndiskriminierungsfaellen. Eine Schlichtungsbehörde muss vor einer Klage angerufen werden; die Schlichtung ist kostenlos und vertraulich.

Quellen

Gleichstellungsgesetz (GlG) · Bundesverfassung Art. 8 · ZGB Art. 28 · SECO · admin.ch