Aktualisiert: Juni 2026
Mobbing am Arbeitsplatz: Das Wichtigste
  • Kein eigenes Mobbinggesetz: Erfasst durch OR Art. 328 (Fürsorgepflicht), GlG (sexuelle Belästigung) und ZGB Art. 28 (Persoenlichkeitsschutz).
  • Rechtliche Definition: Systematisch, wiederholt, zielgerichtet gegen eine Person; ein einzelner Konflikt reicht nicht aus.
  • Arbeitgeberpflicht: Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden sollten interne Meldestellen benennen; Unterlassung kann zu Schadenersatzpflichten führen.
  • Dokumentation entscheidend: Datum, Beteiligte, Zeugen, Arztzeugnis bei psychischen Folgen.
  • Fristlose Kündigung möglich: Bei Untaetigkeit des Arbeitgebers kann Art. 337 OR angerufen werden.

Was gilt rechtlich als Mobbing?

Mobbing wird in der Rechtsprechung als systematische und länger andauernde feindliche Verhaltensweise definiert, die darauf abzielt, eine Person zu isolieren, zu schikanieren oder zu vertreiben. Ein einzelner Konflikt oder eine einmalige Kritik gilt nicht als Mobbing; es bedarf einer Wiederholung und einer klaren Ausrichtung gegen die Person. Sexuelle Belästigung ist gesondert durch das GlG geregelt.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht (Art. 328 OR): Er muss die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden schützen und Massnahmen gegen Mobbing ergreifen. Unterlassung kann zu Schadenersatzpflichten führen. Grössere Unternehmen sind verpflichtet, interne Meldestellen oder Vertrauenspersonen zu bezeichnen.

Was tun bei Mobbing?

Empfohlene Schritte: Vorfälle dokumentieren (Datum, Beteiligte, Zeugen), Vertrauensperson oder HR ansprechen, externe Beratung (kantonale Arbeitsinspektorate, Gewerkschaft) einholen. Bei Untaetigkeit des Arbeitgebers kann Klage auf Schadenersatz und Genugtuung erhoben werden. Ein Arztzeugnis bei psychischen Folgeerkrankungen sichert die Beweislage.

Beginnen Sie sofort mit der Dokumentation

Jeder Tag ohne schriftliche Aufzeichnung ist ein verlorener Beweis. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen und genauen Wortlaut der Vorfälle. Ein Arztzeugnis, das den Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastung und psychischen Beschwerden festhält, ist später für Schadenersatzansprueche entscheidend. Warten Sie nicht auf eine interne Reaktion, bevor Sie mit der Dokumentation beginnen.

Burn-out und Krankschreibung als Folge von Mobbing

Mobbing führt häufig zu Burn-out oder anderen psychischen Erkrankungen. In diesen Fällen greift die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (Berner Skala: mindestens 3 Wochen im 1. Dienstjahr, länger bei laengerer Anstellung). Wer wegen Mobbingfolgen krankgeschrieben ist, geniesst Kündigungsschutz während der Sperrfrist. Die Behandlungskosten werden durch die KVG-Grundversicherung gedeckt; psychologische Therapie ist seit 2022 direkt über die KVG versicherbar (Anordnungsmodell). Dokumentieren Sie den Zusammenhang zwischen Mobbing und Erkrankung im Arztzeugnis; dies ist für spätere Schadenersatzansprueche wichtig.


Häufige Fragen

Kann ich wegen Mobbing fristlos kündigen?

Ja, wenn der Arbeitgeber trotz Meldung keine Massnahmen ergreift und das Mobbing schwerwiegend ist, kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) gerechtfertigt sein. In diesem Fall hat der Arbeitgeber Schadenersatz zu leisten.

Welche Beweise brauche ich für eine Mobbingklage?

Schriftliche Dokumentation (Mails, Nachrichten), Zeugenaussagen, Arztberichte und ein Tagebuch der Vorfälle sind die wichtigsten Beweismittel. Je konkreter und chronologischer die Dokumentation, desto stärker die Ausgangslage.

Ist Bossing (Mobbing durch Vorgesetzte) separat geregelt?

Bossing fällt unter dieselben Rechtsnormen wie Mobbing unter Gleichgestellten. Das Unternehmen haftet bei Bossing durch Vorgesetzte direkt, da es die Persönlichkeit seiner Mitarbeitenden zu schützen hat.

Kann ich Mobbingvorfaelle anonym melden?

Viele grössere Schweizer Unternehmen betreiben anonyme Meldestellen (Whistleblowing-Systeme). Extern bieten kantonale Schlichtsbehoerden und die kantonalen Arbeitsinspektorate die Möglichkeit, Faelle anonym zu besprechen. Eine anonyme Meldung führt selten zu rechtlichen Konsequenzen für den Mobbenden, da Beweise mit Personenangaben benötigt werden. Für eine Klage nach OR Art. 328 müssen Sie namentlich auftreten.

Quellen

OR Art. 328 (Fürsorgepflicht) · GlG (sexuelle Belästigung) · ZGB Art. 28 · SECO · admin.ch