Burnout am Arbeitsplatz Schweiz: Lohnfortzahlung und Rechte
Burnout ist in der Schweiz eine anerkannte Diagnose und führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die rechtlichen Konsequenzen sind dieselben wie bei anderen Krankheiten: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, Kündigungsschutz während Krankheit und Anspruch auf Taggelder der Krankenkasse bei langer Erkrankung.
- Anerkannte Diagnose: dieselben Rechte wie bei anderen Krankheiten; Arztzeugnis erforderlich.
- Lohnfortzahlung ohne KTG: nach Berner Skala, 3 Wochen (1. Dienstjahr) bis mehrere Monate (ab 10 Jahren).
- KTG-Versicherung (Standard CH): 80 % des Lohns bis zu 720 Tage (2 Jahre).
- Kündigungsschutz: Sperrfrist 30/90/180 Tage je nach Dienstjahren; Kündigung in Sperrfrist = nichtig.
- Diagnose vertraulich: Arbeitgeber erfährt nur Arbeitsunfähigkeit, nicht den Grund.
Lohnfortzahlung bei Burnout
Bei einer durch Arztzeugnis bestaetigten Arbeitsunfähigkeit gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Ohne Taggeldversicherung (KTG) zahlt der Arbeitgeber nach Berner Skala: 3 Wochen im 1. Dienstjahr, 4 Wochen im 2. bis 3. Dienstjahr, steigend bis zu mehreren Monaten ab dem 10. Dienstjahr. Die meisten Schweizer Unternehmen haben eine KTG-Versicherung, die 80 % des Lohns für bis zu 720 Tage (2 Jahre) deckt.
Kündigungsschutz während Burnout
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gesperrt: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr (Art. 336c OR). Eine Kündigung während dieser Sperrfrist ist nichtig. Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Arbeitgeber kündigen; die Kündigungsfrist läuft aber erst nach Wiedererlangung der Arbeitsfaehigkeit.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nichtig und hat keinerlei Wirkung. Erhalten Sie ein Kündigungsschreiben während der Sperrfrist, sollten Sie es schriftlich anfechten und bei Bedarf das kantonale Arbeitsgericht einschalten.
Rückkehr nach Burnout: stufenweise Wiedereingliederung
Eine schrittweise Rückkehr (z. B. 20 %, dann 50 %, dann 100 %) ist möglich und wird von Aerzten, Krankenkassen und Arbeitgebern begruebst. Die IV (Invalidenversicherung) bietet Massnahmen zur Wiedereingliederung an, wenn die Arbeitsfaehigkeit dauerhaft beeintraechtigt ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine stufenweise Wiedereingliederung zu akzeptieren, aber in der Praxis kooperieren die meisten Unternehmen.
Häufige Fragen
Wie lange zahlt der Arbeitgeber den Lohn bei Burnout?
Ohne KTG-Versicherung: nach Berner Skala, 3 Wochen bis mehrere Monate je nach Dienstjahren. Mit KTG-Versicherung (bei den meisten Schweizer Unternehmen): bis zu 720 Tage (2 Jahre) zu 80 % des Lohns.
Kann der Arbeitgeber eine zweite aerztliche Meinung verlangen?
Ja, der Arbeitgeber kann einen Vertrauensarzt einschalten oder eine Untersuchung verlangen. Das Ergebnis ist nicht bindend, wenn der eigene Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine Verweigerung der Konsultation kann aber Konsequenzen haben.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich einen Burnout habe?
Nein. Sie sind nur verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu melden. Die Diagnose ist vertraulich; der Arzt schreibt auf dem Zeugnis in der Regel nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht den Grund.
Kann ich während eines Burnouts die Stelle wechseln oder kündigen?
Die Sperrfrist schützt nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht vor einer eigenen Kündigung. Wer selbst kündigt, verliert in der Regel den KTG-Anspruch beim bisherigen Arbeitgeber; beim neuen Arbeitgeber beginnt eine neue Wartezeit und neue Versicherungsdeckung. Bei einem Stellenwechsel während eines Burnouts sollte die Weiterversicherung in der KTG-Police geprüft und mit dem behandelnden Arzt koordiniert werden.
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