Personalvertretung in der Schweiz
Die Personalvertretung, auch Arbeitnehmendenvertretung (ANV) genannt, ist ein gewähltes Gremium, das die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Das Mitwirkungsgesetz (MitwG) regelt die Rechte und Pflichten: Anhörung bei wichtigen Entscheiden, Informationsrechte und Mitwirkung bei bestimmten Massnahmen.
Gesetzliche Grundlage: Mitwirkungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb (MitwG, SR 822.14) verpflichtet Arbeitgeber zur Konsultation der Personalvertretung in mehreren Bereichen. Das MitwG gilt für alle Betriebe mit Arbeitnehmenden; eine Personalvertretung ist aber erst ab 50 Beschäftigten verpflichtend einzurichten, wenn die Belegschaft dies verlangt.
Kernrechte der Personalvertretung
Das MitwG gewährt der ANV folgende Mitwirkungsrechte:
- Informationsrecht, laufende Information über Wirtschaftslage, Beschäftigungslage und Reorganisationspläne.
- Anhörungsrecht bei Massenentlassungen, Konsultation vor jeder Massenentlassung (Art. 335f OR); Frist mindestens 10 Tage.
- Mitwirkung bei Betriebsübergang, Informationspflicht vor einer Fusion oder Betriebsveräusserung; Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über (Art. 333 OR).
- Arbeitssicherheit, Mitwirkung bei Massnahmen zum Schutz der Gesundheit (ArG).
Wahl und Schutz der Vertretenden
Mitglieder der Personalvertretung geniessen erhöhten Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die in direktem Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit steht, gilt als missbräuchlich (Art. 336 OR). Der Arbeitgeber muss für die Ausübung des Mandats genügend Arbeitszeit zur Verfügung stellen und die Kosten der ANV-Tätigkeit übernehmen.
Unterschied zur Gewerkschaft
Die Personalvertretung ist ein betriebsinternes Gremium ohne Tarifbefugnis. Gesamtarbeitsverträge (GAV) können nur mit anerkannten Gewerkschaften ausgehandelt werden, nicht mit der betrieblichen ANV. In Betrieben ohne GAV oder Gewerkschaftspräsenz ist die Personalvertretung jedoch das wichtigste Instrument der kollektiven Mitbestimmung.
Häufige Fragen
Muss jeder Betrieb in der Schweiz eine Personalvertretung haben?
Nein. Das MitwG sieht eine Pflicht zur Einrichtung erst vor, wenn die Mehrheit der Belegschaft dies verlangt und der Betrieb mindestens 50 Beschäftigte hat. Kleinere Betriebe können freiwillig eine ANV einrichten; die Mitwirkungsrechte (Information, Anhörung) gelten unabhängig von der Betriebsgrösse.
Was darf die Personalvertretung bei einer Massenentlassung tun?
Der Arbeitgeber muss die ANV vor einer Massenentlassung konsultieren (mindestens 10 Tage). Die ANV kann Alternativvorschläge einbringen und bei der Aushandlung eines Sozialplans mitwirken. Bei fehlender Konsultation kann die Massenentlassung anfechtbar sein.
Können Mitglieder der Personalvertretung gekündigt werden?
Ja, aber eine Kündigung im direkten Zusammenhang mit der ANV-Tätigkeit gilt als missbräuchlich und kann zu einer Entschädigung von bis zu 2 Monatslöhnen führen. Die Kündigung selbst bleibt in der Schweiz trotzdem wirksam, es gibt kein Wiedereinstellungsrecht.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch