Aktualisiert: Mai 2026

Gesetzliche Grundlage: Mitwirkungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb (MitwG, SR 822.14) verpflichtet Arbeitgeber zur Konsultation der Personalvertretung in mehreren Bereichen. Das MitwG gilt für alle Betriebe mit Arbeitnehmenden; eine Personalvertretung ist aber erst ab 50 Beschäftigten verpflichtend einzurichten, wenn die Belegschaft dies verlangt.

Kernrechte der Personalvertretung

Das MitwG gewährt der ANV folgende Mitwirkungsrechte:

Wahl und Schutz der Vertretenden

Mitglieder der Personalvertretung geniessen erhöhten Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die in direktem Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit steht, gilt als missbräuchlich (Art. 336 OR). Der Arbeitgeber muss für die Ausübung des Mandats genügend Arbeitszeit zur Verfügung stellen und die Kosten der ANV-Tätigkeit übernehmen.

Unterschied zur Gewerkschaft

Die Personalvertretung ist ein betriebsinternes Gremium ohne Tarifbefugnis. Gesamtarbeitsverträge (GAV) können nur mit anerkannten Gewerkschaften ausgehandelt werden, nicht mit der betrieblichen ANV. In Betrieben ohne GAV oder Gewerkschaftspräsenz ist die Personalvertretung jedoch das wichtigste Instrument der kollektiven Mitbestimmung.


Häufige Fragen

Muss jeder Betrieb in der Schweiz eine Personalvertretung haben?

Nein. Das MitwG sieht eine Pflicht zur Einrichtung erst vor, wenn die Mehrheit der Belegschaft dies verlangt und der Betrieb mindestens 50 Beschäftigte hat. Kleinere Betriebe können freiwillig eine ANV einrichten; die Mitwirkungsrechte (Information, Anhörung) gelten unabhängig von der Betriebsgrösse.

Was darf die Personalvertretung bei einer Massenentlassung tun?

Der Arbeitgeber muss die ANV vor einer Massenentlassung konsultieren (mindestens 10 Tage). Die ANV kann Alternativvorschläge einbringen und bei der Aushandlung eines Sozialplans mitwirken. Bei fehlender Konsultation kann die Massenentlassung anfechtbar sein.

Können Mitglieder der Personalvertretung gekündigt werden?

Ja, aber eine Kündigung im direkten Zusammenhang mit der ANV-Tätigkeit gilt als missbräuchlich und kann zu einer Entschädigung von bis zu 2 Monatslöhnen führen. Die Kündigung selbst bleibt in der Schweiz trotzdem wirksam, es gibt kein Wiedereinstellungsrecht.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch