Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Gesetzliche Grundlage: MitwG (SR 822.14); Konsultationspflicht bei Massenentlassung OR Art. 335f.
  • Pflicht ab 50 MA: ANV nur auf Verlangen der Belegschaft; Mitwirkungsrechte gelten jedoch immer.
  • Konsultationsfrist: mind. 10 Tage vor einer Massenentlassung, schriftliche Begründung.
  • Kündigungsschutz: missbräuchliche Kündigung von ANV-Mitgliedern = bis zu 2 Monatslöhne Entschädigung.
  • Kein Tarifrecht: GAV-Verhandlungen nur mit Gewerkschaften, nicht mit betrieblicher ANV möglich.

Gesetzliche Grundlage: Mitwirkungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb (MitwG, SR 822.14) verpflichtet Arbeitgeber zur Konsultation der Personalvertretung in mehreren Bereichen. Das MitwG gilt für alle Betriebe mit Arbeitnehmenden; eine Personalvertretung ist aber erst ab 50 Beschäftigten verpflichtend einzurichten, wenn die Belegschaft dies verlangt.

Kernrechte der Personalvertretung

Das MitwG gewährt der ANV folgende Mitwirkungsrechte:

Wahl und Schutz der Vertretenden

Mitglieder der Personalvertretung geniessen erhöhten Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die in direktem Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit steht, gilt als missbräuchlich (Art. 336 OR). Der Arbeitgeber muss für die Ausübung des Mandats genügend Arbeitszeit zur Verfügung stellen und die Kosten der ANV-Tätigkeit übernehmen.

Unterschied zur Gewerkschaft

Die Personalvertretung ist ein betriebsinternes Gremium ohne Tarifbefugnis. Gesamtarbeitsverträge (GAV) können nur mit anerkannten Gewerkschaften ausgehandelt werden, nicht mit der betrieblichen ANV. In Betrieben ohne GAV oder Gewerkschaftspräsenz ist die Personalvertretung jedoch das wichtigste Instrument der kollektiven Mitbestimmung.

Goldene Regel: ANV kann keinen GAV aushandeln

Die betriebliche Personalvertretung hat Informations- und Anhörungsrechte, aber keine Tarifbefugnis. Lohn- und Arbeitsbedingungen verbindlich in einem Gesamtarbeitsvertrag festzuschreiben ist ausschliesslich Sache anerkannter Gewerkschaften. Wer bessere GAV-Bedingungen für seinen Betrieb anstrebt, muss den Weg über eine Gewerkschaft gehen.


Häufige Fragen

Muss jeder Betrieb in der Schweiz eine Personalvertretung haben?

Nein. Das MitwG sieht eine Pflicht zur Einrichtung erst vor, wenn die Mehrheit der Belegschaft dies verlangt und der Betrieb mindestens 50 Beschäftigte hat. Kleinere Betriebe können freiwillig eine ANV einrichten; die Mitwirkungsrechte (Information, Anhörung) gelten unabhängig von der Betriebsgrösse.

Was darf die Personalvertretung bei einer Massenentlassung tun?

Der Arbeitgeber muss die ANV vor einer Massenentlassung konsultieren (mindestens 10 Tage). Die ANV kann Alternativvorschläge einbringen und bei der Aushandlung eines Sozialplans mitwirken. Bei fehlender Konsultation kann die Massenentlassung anfechtbar sein.

Können Mitglieder der Personalvertretung gekündigt werden?

Ja, aber eine Kündigung im direkten Zusammenhang mit der ANV-Tätigkeit gilt als missbräuchlich und kann zu einer Entschädigung von bis zu 2 Monatslöhnen führen. Die Kündigung selbst bleibt in der Schweiz trotzdem wirksam, es gibt kein Wiedereinstellungsrecht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die ANV-Konsultationspflicht verletzt?

Unterlässt der Arbeitgeber die vorgeschriebene Konsultation vor einer Massenentlassung, kann die Entlassung als formell mangelhaft angefochten werden. In schwerwiegenden Fällen kann ein Gericht die Massenentlassung als nichtig oder missbräuchlich einstufen, was Schadenersatzansprüche auslöst. Arbeitnehmende sollten die Verletzung schriftlich dokumentieren und eine Gewerkschaft oder rechtliche Beratung hinzuziehen.

Quellen

MitwG (SR 822.14) · OR Art. 335f (Konsultation Massenentlassung) · SECO · admin.ch