Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Gesetzlicher Rahmen und Bewilligungspflicht

Das Arbeitsgesetz (ArG) Art. 16–19 regelt Nacht- und Sonntagsarbeit: Nachtarbeit ist 23–6 Uhr, Sonntagsarbeit umfasst den gesamten Sonntag. Beide sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer Bewilligung durch das SECO (dauerhaft für strukturelle Notwendigkeit) oder kantonale Behörden (vorübergehend). Dauerbewilligungen erhalten Branchen mit technischer oder wirtschaftlicher Notwendigkeit: Spitäler, Hotellerie, Bäckereien, Tankstellen, Printmedien.

Zuschläge und Zeitausgleich

Arbeitnehmende, die regelmässig oder in grösserem Umfang Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf 25 % Lohnzuschlag oder entsprechenden Zeitausgleich. Bei vorübergehender Nachtarbeit bis zu 25 Nächten pro Jahr: Zuschlag von 25 % obligatorisch. Bei dauerhafter Nachtarbeit: 10 % Zeitausgleich (pro Nacht, die in Freizeit aufgestockt wird), oder nach Wahl des Arbeitnehmenden 25 % Lohnzuschlag.

Gesundheitsschutz und ärztliche Untersuchung

Das ArG verpflichtet Arbeitgeber zum besonderen Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit: regelmässige ärztliche Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers, Rückkehrmöglichkeit in Tagesarbeit bei gesundheitlichen Problemen. Nachtarbeit von mehr als 50 Nächten pro Jahr begründet das Recht auf kostenlose Untersuchung. Schwangere und stillende Mütter sind von Nacht- und Sonntagsarbeit ausgenommen.


Haeufige Fragen

Welchen Zuschlag gibt es für Sonntagsarbeit in der Schweiz?

25 % Lohnzuschlag oder äquivalenter Zeitausgleich. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit: immer Zuschlag. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit mit Bewilligung: Zeitausgleich oder Zuschlag nach Wahl.

Darf ein Arbeitgeber Nachtarbeit ohne Bewilligung anordnen?

Nein. Nachtarbeit ohne SECO-Bewilligung oder kantonale Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig. Arbeitnehmende können die Leistung ohne Bewilligung verweigern.

Was gilt für Berufe, die immer nachts arbeiten (Spital, Polizei)?

Branchen wie Gesundheitswesen, Sicherheitsdienste und öffentliche Dienste haben Dauerbewilligungen. Die Zuschlagspflicht und der Gesundheitsschutz gelten trotzdem.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch