Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Definition Nachtarbeit: Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (ArG Art. 16); Sonntagsarbeit: gesamter Sonntag.
  • Vorübergehend (<25 Nächte/Jahr): 25 % Lohnzuschlag obligatorisch.
  • Dauerhaft (>25 Nächte/Jahr): 10 % Zeitausgleich oder 25 % Lohnzuschlag nach Wahl Arbeitnehmer.
  • Gesundheitsschutz: kostenlose ärztliche Untersuchung alle 2 Jahre ab 50 Nächten/Jahr.
  • Bewilligung: Nacht- und Sonntagsarbeit erfordert SECO- oder kantonale Bewilligung.

Gesetzlicher Rahmen und Bewilligungspflicht

Das Arbeitsgesetz (ArG) Art. 16–19 regelt Nacht- und Sonntagsarbeit: Nachtarbeit ist 23–6 Uhr, Sonntagsarbeit umfasst den gesamten Sonntag. Beide sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer Bewilligung durch das SECO (dauerhaft für strukturelle Notwendigkeit) oder kantonale Behörden (vorübergehend). Dauerbewilligungen erhalten Branchen mit technischer oder wirtschaftlicher Notwendigkeit: Spitäler, Hotellerie, Bäckereien, Tankstellen, Printmedien.

Goldene Regel: Keine Nachtarbeit ohne Bewilligung

Nacht- und Sonntagsarbeit ohne gültige SECO- oder kantonale Bewilligung ist rechtswidrig, auch wenn der Arbeitnehmende einverstanden ist. Als Arbeitnehmender dürfen Sie diese Arbeit ohne Bewilligung des Arbeitgebers verweigern, ohne Konsequenzen fürchten zu muessen. Prüfen Sie beim Stellenantritt, ob Ihr Arbeitgeber die nötige Bewilligung vorweisen kann.

Zuschläge und Zeitausgleich

Arbeitnehmende, die regelmässig oder in grösserem Umfang Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf 25 % Lohnzuschlag oder entsprechenden Zeitausgleich. Bei vorübergehender Nachtarbeit bis zu 25 Nächten pro Jahr: Zuschlag von 25 % obligatorisch. Bei dauerhafter Nachtarbeit: 10 % Zeitausgleich (pro Nacht, die in Freizeit aufgestockt wird), oder nach Wahl des Arbeitnehmenden 25 % Lohnzuschlag.

Gesundheitsschutz und ärztliche Untersuchung

Das ArG verpflichtet Arbeitgeber zum besonderen Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit: regelmässige ärztliche Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers, Rückkehrmöglichkeit in Tagesarbeit bei gesundheitlichen Problemen. Nachtarbeit von mehr als 50 Nächten pro Jahr begründet das Recht auf kostenlose Untersuchung. Schwangere und stillende Mütter sind von Nacht- und Sonntagsarbeit ausgenommen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Nachtarbeit leisten (ArG Art. 30); Ausnahmen sind nur bei bestimmten Ausbildungsberufen mit besonderer SECO-Bewilligung möglich. Wer gesundheitliche Einschränkungen durch Nachtarbeit nachweist, hat Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Tagesstelle.


Häufige Fragen

Welchen Zuschlag gibt es für Sonntagsarbeit in der Schweiz?

25 % Lohnzuschlag oder äquivalenter Zeitausgleich. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit: immer Zuschlag. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit mit Bewilligung: Zeitausgleich oder Zuschlag nach Wahl.

Darf ein Arbeitgeber Nachtarbeit ohne Bewilligung anordnen?

Nein. Nachtarbeit ohne SECO-Bewilligung oder kantonale Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig. Arbeitnehmende können die Leistung ohne Bewilligung verweigern.

Was gilt für Berufe, die immer nachts arbeiten (Spital, Polizei)?

Branchen wie Gesundheitswesen, Sicherheitsdienste und öffentliche Dienste haben Dauerbewilligungen. Die Zuschlagspflicht und der Gesundheitsschutz gelten trotzdem.

Gilt der Nachtarbeitszuschlag auch für Selbständige oder Freelancer?

Nein. Die Zuschlagspflicht nach ArG gilt nur für Arbeitnehmende in einem Arbeitsverhältnis. Selbständige handeln ihre Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit frei mit dem Auftraggeber aus. Auftraggeber sind aber nicht verpflichtet, Zuschlaege zu zahlen, und es gibt keinen gesetzlichen Schutz gegen Nachtarbeitsanordnung bei Freelancern.

Quellen

Arbeitsgesetz (ArG Art. 16–19) · SECO · admin.ch