Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Schweiz
Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche zu überbrücken, ohne Stellen abzubauen. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt 80 % der ausgefallenen Lohnstunden. Für Arbeitnehmende bedeutet Kurzarbeit: weniger Stunden, aber gesichertes Einkommen.
- Kurzarbeitsentschädigung (KAE): 80 % des versicherten Lohns für ausgefallene Stunden.
- Rechtsgrundlage: AVIG Art. 31–41.
- Antrag: Arbeitgeber stellt Antrag beim kantonalen Amt für Wirtschaft.
- Max. Dauer: 18 Monate innerhalb von 24 Monaten.
- Lohnabzug Arbeitnehmer: 20 % des versicherten Lohns für ausgefallene Stunden.
Was ist Kurzarbeit und wer hat Anspruch?
Kurzarbeit (Kurzarbeitsentschädigung, KAE) ist eine Leistung der Schweizer Arbeitslosenversicherung (Art. 31–41 AVIG). Der Arbeitgeber beantragt KAE bei der kantonalen Amtsstelle, wenn die Beschäftigung vorübergehend reduziert werden muss (z. B. Auftragseinbruch, Naturkatastrophe, Pandemie). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende mit Arbeitsvertrag, AHV-pflichtiger Anstellung und mindestens 6 Monaten Beitragszeit in der ALV. Ausgenommen: Arbeitgebende mit massgeblichem Einfluss auf die Firma (z. B. Mehrheitsaktionäre).
Höhe und Dauer der KAE
Die KAE beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (bis zum versicherten Höchstlohn von 148 200 CHF/Jahr). Der Arbeitgeber zahlt den Lohnanteil für die geleisteten Stunden; die ALV übernimmt 80 % für die ausgefallenen Stunden. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate innerhalb von 2 Jahren. Wartefrist: mindestens 2–3 Karenztage je nach Betriebsgrösse, die der Arbeitgeber trägt.
Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende müssen Kurzarbeit akzeptieren, wenn sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind, es sei denn, der Arbeitsvertrag schliesst dies explizit aus. Der Arbeitgeber muss monatliche Abrechnungen einreichen und die tatsächlich geleisteten Stunden dokumentieren. Während Kurzarbeit besteht kein erweiterter Kündigungsschutz, der Arbeitgeber kann trotzdem kündigen (dann jedoch kein KAE mehr für die betreffende Person).
Kurzarbeit schützt nicht vor Entlassung. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis trotz laufender KAE mit der ordentlichen Frist kündigen. In diesem Fall entfällt die KAE für die betreffende Person ab dem Zeitpunkt der Kündigung, und die Arbeitnehmenden müssen sich bei der RAV anmelden.
Häufige Fragen
Wie viel verdiene ich während Kurzarbeit in der Schweiz?
Der Arbeitgeber zahlt 100 % für geleistete Stunden. Die ALV zahlt 80 % für ausgefallene Stunden. In der Praxis erhalten die meisten Arbeitnehmenden 85–95 % ihres üblichen Lohns, abhängig vom Verhältnis der Kurzarbeitsstunden zum Total.
Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen ohne Zustimmung der Arbeitnehmenden?
Nur wenn der Arbeitsvertrag oder GAV dies erlaubt. Fehlt eine entsprechende Klausel, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitnehmenden oder muss eine Vertragsänderung herbeiführen.
Was passiert nach 24 Monaten Kurzarbeit?
Nach 24 Monaten ist die maximale Bezugsdauer erschöpft. Der Arbeitgeber muss entweder wieder auf Normalbetrieb gehen, Stellen abbauen (Kündigung) oder eine erneute Bewilligung nach Ablauf der Sperrfrist beantragen.
Läuft die ALV-Beitragszeit während Kurzarbeit weiter?
Ja. Während Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen; AHV-, ALV- und BVG-Beiträge laufen auf Basis des tatsaechlichen Lohns und der KAE weiter. Arbeitnehmende sammeln also ALV-Beitragszeit und haben nach Entlassung Anspruch auf ALV-Taggelder, sofern die uebrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Kurzarbeit ist kein Ersatz für ALV; sie setzt ein aktives Arbeitsverhältnis voraus.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG Art. 31–41) · SECO · admin.ch