Betriebliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse) in der Schweiz
Die 2. Säule (BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) ist die betriebliche Pflichtversicherung aller Schweizer Arbeitnehmenden ab einer Einkommensgrenze. Das angesparte Kapital kann bei Pensionierung als Rente oder Einmalkapital bezogen werden, eine der wichtigsten Entscheidungen des Berufslebens.
- BVG-Pflicht: obligatorisch ab CHF 22 050 Jahreslohn (2026).
- Koordinationsabzug: CHF 26 460 (2026), davon wird der versicherte Lohn berechnet.
- Beitragssätze: 7 % (25–34 J.), 10 % (35–44 J.), 15 % (45–54 J.), 18 % (55–65 J.).
- Paritätisch: Arbeitgeber zahlt mindestens 50 % der Prämie.
Pflichtversicherung und Koordinationsabzug
Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmende ab einem Jahreslohn von 22 680 CHF (2026, Eintrittsschwelle). Der koordinierte Lohn (versicherter Lohn) ergibt sich aus dem AHV-Lohn minus den Koordinationsabzug (25 725 CHF, 2026). Beispiel: 7 000 CHF/Monat Bruttogehalt × 12 = 84 000 CHF AHV-Lohn; versicherter BVG-Lohn = 84 000 – 25 725 = 58 275 CHF. Sparanteile steigen mit dem Alter: 7 % (25–34), 10 % (35–44), 15 % (45–54), 18 % (55–65).
Kapital oder Rente: die Pensionierungsentscheidung
Bei der Pensionierung muss zwischen Rente (lebenslang, fixer Prozentsatz) und Kapital (einmalig) oder einer Mischform entschieden werden. Der Mindestumwandlungssatz für das obligatorische BVG beträgt 6,8 % (2026); überobligatorisches Kapital kann tiefer umgewandelt werden. Viele Pensionskassen bieten Umwandlungssätze von 5,0–5,8 %, was bedeutet: 500 000 CHF Kapital → Rente von 25 000–29 000 CHF/Jahr. Der Kapitalbezug wird steuerlich privilegiert (Vorsorgebesteuerung, separat vom übrigen Einkommen).
Wer das BVG-Kapital statt einer Rente beziehen möchte, muss dies bei den meisten Pensionskassen mindestens 3 Jahre vor der Pensionierung schriftlich anmelden. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse frühzeitig; eine nachträgliche Änderung ist in der Regel nicht möglich.
Stellenverlust, Freizügigkeit und 3. Saule
Bei Stellenverlust wird das BVG-Kapital auf ein Freizügigkeitskonto übertragen (Pflicht; nicht bar beziehbar ausser bei Auswanderung). Freizügigkeitsguthaben können auf bis zu 2 Konten bei unterschiedlichen Anbietern verteilt werden. Die 3. Säule (freiwillige Zusatzvorsorge): Säule 3a (gebunden, steuerlich absetzbar, max. 7 258 CHF/Jahr für Angestellte, 2026) und Säule 3b (freie Vorsorge, weniger steuerlich privilegiert).
Häufige Fragen
Ab welchem Lohn bin ich in der Schweiz BVG-versichert?
Ab einem Jahreslohn von 22 680 CHF (2026). Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen können bei jeder Pensionskasse versichert sein oder sich der Auffangeinrichtung BVG anschliessen.
Kann ich mein Pensionskassenkapital vorzeitig beziehen?
Vorbezug ist möglich für: Wohneigentumserwerb (WEF-Vorbezug oder Verpfändung), Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, endgültige Ausreise aus der Schweiz (EU/EFTA-Bürger nur überobligatorischen Teil). Vorbezüge werden wie Kapitalleistungen besteuert.
Was ist der Unterschied zwischen obligatorischem und überobligatorischem BVG?
Das obligatorische BVG deckt den gesetzlich vorgeschriebenen Teil (bis Lohnobergrenze 88 200 CHF). Der überobligatorische Teil deckt Löhne darüber. Für den überobligatorischen Teil gelten tiefere Mindestumwandlungssätze und weniger strikte Renditeanforderungen, wichtig beim Vergleich von Pensionskassen.
Was passiert mit dem BVG-Kapital bei Teilzeitarbeit oder niedrigem Lohn?
Wer weniger als CHF 22 050/Jahr (2026, Eintrittsschwelle) verdient, ist nicht obligatorisch BVG-versichert. Teilzeitarbeitende mit mehreren Arbeitgebern können sich freiwillig der Auffangeinrichtung BVG anschliessen und ihre Loehn zusammenzaehlen lassen, um die Schwelle zu erreichen. Fehlende Beitragsjahre im BVG führen direkt zu einer tieferen Altersrente und können später durch freiwillige Einkaeufe in die Pensionskasse geschlossen werden.
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