Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • BVG-Freizügigkeit: Guthaben wird auf neue Pensionskasse oder Freizügigkeitskonto übertragen.
  • Arbeitszeugnis: Anspruch innert 2 Wochen nach Vertragsende (OR Art. 330a).
  • Konkurrenzverbot: nur gültig wenn schriftlich vereinbart und verhältnismässig (OR Art. 340).
  • Gehaltssprung: statistisch 10–20 % bei Wechsel (OFS ESS).

Pensionskasse und BVG-Freizügigkeit

Beim Verlassen des Unternehmens wird das angesparte BVG-Kapital (Freizügigkeitsguthaben) übertragen. Möglichkeiten: 1. Direkte Übertragung an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers (Pflicht bei neuer Anstellung). 2. Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto (z. B. Freizügigkeitsstiftung einer Bank), wenn keine neue Stelle. Das Kapital darf nicht bar bezogen werden (Ausnahmen: Auswanderung, Selbstständigkeit, zu kleiner Betrag). Wichtig: Die Übertragung nicht vergessen, das Kapital liegt sonst bei der Auffangeinrichtung BVG.

Achtung: BVG-Guthaben landet sonst bei der Auffangeinrichtung

Wer beim Stellenwechsel keine Anweisung zur Übertragung des Freizügigkeitsguthabens erteilt, riskiert, dass das Kapital automatisch an die BVG-Auffangeinrichtung uebergeht. Dort fallen hoehere Verwaltungskosten an und es besteht kein Versicherungsschutz für Invalidität oder Tod. Die Übertragung an die neue Pensionskasse sollte deshalb aktiv und sofort nach Stellenantritt in die Wege geleitet werden.

Ferientage, Überstunden und Endabrechnung

Beim Austritt werden ausstehende Ferientage in Geld abgegolten. Umgekehrt kann der Arbeitgeber bei bereits bezogenen, aber noch nicht verdienten Ferientagen den Gegenwert abziehen. Ausstehende Überstunden müssen ausbezahlt oder durch Freizeit kompensiert werden vor dem Austritt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auf Verlangen jederzeit auszustellen (OR Art. 330a), auch nach dem Austritt.

Konkurrenzklausel und Geheimhaltung

Viele Verträge enthalten eine Konkurrenzklausel: Sie verbietet nach Austritt, bei einem direkten Konkurrenten zu arbeiten oder Kunden abzuwerben. Gültig nur wenn schriftlich, zeitlich begrenzt (max. 3 Jahre), örtlich und sachlich beschränkt und auf schützenswerte Interessen des Arbeitgebers gestützt. Bei Kündigung des Arbeitgebers ohne wichtigen Grund fällt die Konkurrenzklausel automatisch dahin. Geheimhaltungspflichten gelten nach dem Austritt weiter, auch ohne explizite Klausel.


Häufige Fragen

Muss ich mein BVG-Kapital beim Stellenwechsel selbst übertragen?

Ja, die Übertragung an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto ist Ihre Verantwortung. Der alte Arbeitgeber informiert die Pensionskasse; die Pensionskasse überweist das Kapital auf Anweisung. Ohne Anweisung landet das Geld bei der Auffangeinrichtung BVG, was zu Vorsorgelücken führt.

Gilt die Konkurrenzklausel auch wenn ich selber gekündigt werde?

Nein. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt (ausser aus wichtigem Grund durch Arbeitnehmenden) oder wenn der Arbeitnehmende wegen berechtigtem Grund kündigt, fällt die Konkurrenzklausel laut OR Art. 340c automatisch dahin.

Wie schnell muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellen?

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis auf Verlangen jederzeit ausstellen, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis). Nach Austritt: möglichst rasch, üblicherweise innerhalb von 2–4 Wochen. Bei Verzögerung kann der Arbeitnehmende auf Ausstellung klagen.

Bin ich beim Stellenwechsel für Unfaelle zwischen zwei Jobs versichert?

Der UVG-Schutz endet 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag (Art. 3 Abs. 2 UVG). Während dieser 31-Tage-Nachdeckung bleibt die Nichtberufsunfall-Versicherung aktiv. Danach muss die Unfalldeckung über die Krankenkasse (KVG, Zusatzmodul Unfall) zugeschaltet werden. Wer eine längere Lücke zwischen zwei Anstellungen hat, sollte dies bereits beim Austritt veranlassen, um keinen Versicherungsschutz zu verlieren.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 333) · BVG/LPP (Freizügigkeit) · SECO · admin.ch