Gleichstellung am Arbeitsplatz in der Schweiz 2026
Die Gleichstellung von Frau und Mann am Arbeitsplatz ist in Art. 8 der Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz (GlG) von 1995 verankert. Das GlG verbietet Diskriminierung bei Anstellung, Lohn, Aufgaben, Arbeitsbedingungen und Kündigung. Seit 2020 sind Unternehmen ab 100 Beschäftigten zu Lohnanalysen verpflichtet.
- Rechtsgrundlage: Gleichstellungsgesetz (GlG, 1995) + Art. 8 Bundesverfassung.
- Lohnanalyse: Pflicht für Unternehmen ab 100 Beschäftigten, alle 4 Jahre (LOGIB-Tool).
- Geltungsbereich: Anstellung, Lohn, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Kündigung.
- Unerklärter Lohnunterschied CH: laut OFS LSE 2022 ca. 8,1 % zwischen Frau und Mann.
- Anlaufstelle: kantonale Gleichstellungsbüros, kostenlose Beratung für Betroffene.
Was das Gleichstellungsgesetz abdeckt
Das GlG gilt für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhaeltnisse. Verboten sind direkte Diskriminierung (z. B. Lohnunterschied für gleiche Arbeit) und indirekte Diskriminierung (z. B. Regelungen, die Teilzeitarbeit benachteiligen und ueberproportional Frauen treffen). Sexuelle Belästigung fällt ebenfalls unter das GlG. Eine wichtige Besonderheit: Beweislasterleichterung bei GlG-Klagen, das heisst, Betroffene müssen die Diskriminierung nur glaubhaft machen; der Arbeitgeber muss dann den Gegenbeweis erbringen, dass kein Verstoss vorliegt.
Anlaufstellen und Beratung
Jeder Kanton hat ein Gleichstellungsbuero, das kostenlose Beratung für Betroffene anbietet. Auf Bundesebene gibt es das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), das Pilotprojekte und Studien koordiniert. Gewerkschaften wie Unia und SGB bieten rechtliche Unterstuetzung bei Diskriminierungsfaellen.
Lohnanalyse als Pflicht
Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen alle 4 Jahre eine Lohnanalyse durchfuehren und durch externe Stellen prüfen lassen. Das Bundesergebnis muss dem Personal mitgeteilt werden. Das Bundesanalysetool LOGIB ist kostenlos verfuegbar. Die Ergebnisse zeigen, wie gross der unerklaedte Lohnunterschied im Unternehmen ist.
Das Bundesanalysetool LOGIB steht allen Unternehmen ab 50 Beschäftigten frei zur Verfügung, also auch unterhalb der gesetzlichen Analysepflicht. Eine freiwillige Analyse schafft Transparenz und kann das Reputationsrisiko bei Diskriminierungsklagen erheblich senken.
Häufige Fragen
Gilt das GlG auch für kleine Unternehmen?
Ja. Das Diskriminierungsverbot des GlG gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Grösse. Die Lohnanalysepflicht hingegen gilt nur für Betriebe mit 100 und mehr Beschäftigten.
Wie unterscheidet sich Gleichstellung von Diversity?
Gleichstellung ist ein Rechtsbegriff mit gesetzlicher Grundlage (GlG, BV). Diversity ist ein managementorientiertes Konzept, das über das rechtliche Minimum hinausgeht und alle Arten von Unterschieden erfasst. Rechtlich einklagbar ist nur die gesetzliche Gleichstellung.
Kann ich anonym Diskriminierung melden?
Kantonale Gleichstellungsbueros nehmen anonyme Anfragen entgegen. Eine rechtliche Klage erfordert jedoch die Nennung der Identitaet. Anonyme Meldungen helfen den Behörden, systemische Probleme zu identifizieren, ohne dem Einzelnen unmittelbar zu helfen.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die Lohnanalyse nicht durchfuehrt?
Die Lohnanalysepflicht ab 100 Beschäftigten ist im GlG verankert, aber die Kontrolle erfolgt nicht durch eine Aufsichtsbehoerde, sondern durch Mitteilungspflicht gegenüber dem Personal und Angabe im Geschaeftsbericht. Direkte Sanktionen für Nichtdurchfuehren sind gesetzlich nicht explizit geregelt, aber Untaetigkeit kann das Reputationsrisiko und die Beweislast bei Diskriminierungsklagen erhoehen. Gewerkschaften und das EBG prüfen die Einhaltung stichprobenartig.
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