Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Gesetzliche Lohnfortzahlung nach Berner Skala

Ohne Krankentaggeldversicherung gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a: 3 Wochen im 1. Dienstjahr, danach staffelweise mehr je nach Dienstjahren (kantonale Berner Skala). In der Regel sind das: 1–2 Jahre Dienstzeit → 4–8 Wochen, ab 5 Jahren → bis 3 Monate. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit 100 % des Lohns. Danach, keine gesetzliche Pflicht mehr.

Krankentaggeldversicherung: 80 % über 720 Tage

Die meisten Schweizer Arbeitgeber schliessen eine freiwillige Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG ab. Diese zahlt typischerweise 80 % des versicherten Lohns für bis zu 720 Tage (2 Jahre) nach einer Wartefrist von 3–30 Tagen. Die Prämien werden oft paritätisch geteilt (50/50). Arbeitnehmende sollten im Vertrag prüfen, ob eine solche Versicherung besteht und welche Wartefrist gilt.

Kuendigungsschutz bei Krankheit

Kündigungsschutz (Sperrfrist) gilt während Krankheit: Im 1. Dienstjahr 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Eine Kündigung während Krankheit ist nichtig; die Kündigungsfrist beginnt erst nach Ablauf der Sperrfrist. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nach der Sperrfrist kann der Arbeitgeber kündigen, jedoch läuft dann wieder die normale Kündigungsfrist.


Haeufige Fragen

Muss der Arbeitgeber in der Schweiz eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht. Aber Arbeitgeber, die keine Krankentaggeldversicherung haben, müssen die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR 324a erfüllen. GAV können eine Versicherungspflicht festschreiben.

Was ist die Wartefrist bei Krankentaggeld?

Die Wartefrist (Karenzzeit) ist die Zeit nach Krankheitsbeginn, während der keine Taggeldleistung fliesst. Sie beträgt je nach Versicherungsvertrag zwischen 3 und 30 Tagen. In dieser Zeit trägt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmende das Risiko.

Kann man wegen Langzeitkrankheit in der Schweiz entlassen werden?

Ja, nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (30–180 Tage je nach Dienstjahren) kann der Arbeitgeber kündigen. Die normale Kündigungsfrist beginnt nach Ablauf der Sperrfrist zu laufen. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist dagegen nichtig.

Quellen

KVG (Krankenversicherungsgesetz) · OFSP/BAG · UVG · admin.ch