Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Gesetzlich: Lohnfortzahlung nach Berner Skala (OR Art. 324a), 3 Wochen im 1. Jahr.
  • Kollektivversicherung KTG: meist 80 % des Lohns für 720 Tage über 2 Jahre.
  • Wartefrist: 0–30 Tage je nach Versicherungsvertrag.
  • SUVA: Lohnfortzahlung 80 % bei anerkanntem Berufsunfall (kein KTG).

Gesetzliche Lohnfortzahlung nach Berner Skala

Ohne Krankentaggeldversicherung gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a: 3 Wochen im 1. Dienstjahr, danach staffelweise mehr je nach Dienstjahren (kantonale Berner Skala). In der Regel sind das: 1–2 Jahre Dienstzeit → 4–8 Wochen, ab 5 Jahren → bis 3 Monate. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit 100 % des Lohns. Danach, keine gesetzliche Pflicht mehr.

Krankentaggeldversicherung: 80 % über 720 Tage

Die meisten Schweizer Arbeitgeber schliessen eine freiwillige Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG ab. Diese zahlt typischerweise 80 % des versicherten Lohns für bis zu 720 Tage (2 Jahre) nach einer Wartefrist von 3–30 Tagen. Die Prämien werden oft paritätisch geteilt (50/50). Arbeitnehmende sollten im Vertrag prüfen, ob eine solche Versicherung besteht und welche Wartefrist gilt.

Versicherungsnachweis beim Arbeitgeber einfordern

Kein Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Fragen Sie beim Stellenantritt schriftlich nach, ob eine KTG-Versicherung besteht, welche Wartefrist gilt und ob die Prämien paritätisch geteilt werden. Fehlt eine Versicherung, greift nach Ablauf der Berner Skala kein Lohnschutz mehr.

Kündigungsschutz bei Krankheit

Kündigungsschutz (Sperrfrist) gilt während Krankheit: Im 1. Dienstjahr 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Eine Kündigung während Krankheit ist nichtig; die Kündigungsfrist beginnt erst nach Ablauf der Sperrfrist. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nach der Sperrfrist kann der Arbeitgeber kündigen, jedoch läuft dann wieder die normale Kündigungsfrist.


Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber in der Schweiz eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht. Aber Arbeitgeber, die keine Krankentaggeldversicherung haben, müssen die gesetzliche Lohnfortzahlung nach OR 324a erfüllen. GAV können eine Versicherungspflicht festschreiben.

Was ist die Wartefrist bei Krankentaggeld?

Die Wartefrist (Karenzzeit) ist die Zeit nach Krankheitsbeginn, während der keine Taggeldleistung fliesst. Sie beträgt je nach Versicherungsvertrag zwischen 3 und 30 Tagen. In dieser Zeit trägt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmende das Risiko.

Kann man wegen Langzeitkrankheit in der Schweiz entlassen werden?

Ja, nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (30–180 Tage je nach Dienstjahren) kann der Arbeitgeber kündigen. Die normale Kündigungsfrist beginnt nach Ablauf der Sperrfrist zu laufen. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist dagegen nichtig.

Was passiert nach Ablauf der 720 Tage Krankentaggeld?

Nach 720 Taggeldtagen endet die KTG-Leistung. Sofortige IV-Anmeldung ist entscheidend: Arbeitnehmende sollten sich spätestens nach 3–4 Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der kantonalen IV-Stelle anmelden, nicht erst nach Ende des KTG. Ohne rechtzeitige Anmeldung kann es zu Leistungslücken kommen. Ist kein IV-Anspruch gegeben und die Erwerbsfähigkeit bleibt dauerhaft eingeschränkt, kann in Ausnahmefällen Sozialhilfe in Frage kommen.

Quellen

KVG Art. 67–77 · OR Art. 324a · SECO · admin.ch