Aktualisiert: Juni 2026
Auf einen Blick
  • Grundlage: OR Art. 327a, Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen erstatten.
  • Kilometerpauschale: CHF 0.70/km (ESTV-Empfehlung 2026) für berufliche Fahrten mit Privatfahrzeug.
  • Pauschalspesen: steuerfrei nur mit genehmigtem Spesenreglement (kantonale Steuerverwaltung).
  • Pendlerweg: nicht erstattungspflichtig, gilt als Privataufwand.
  • Lohnausweis: Spesen werden separat auf Formular 11 ausgewiesen (nicht als Lohn).

Was wird erstattet?

Erstattet werden müssen alle nachgewiesenen, notwendigen Reisekosten für beruflich bedingte Reisetaetigkeiten: Transportkosten (Bahn, Flug, Auto nach offizieller Kilometerpauschale), Uebernachtungskosten und Verpflegung bei Dienstreisen ausserhalb des normalen Arbeitsortes. Nicht erstattet werden Pendelwege zwischen Wohnort und Arbeitsort, diese sind Privataufwand.

Spesenregelung und Pauschalspesen

Viele Unternehmen haben eine interne Spesenregelung oder zahlen Pauschalspesen. Pauschalspesen sind durch die ESTV (Muster-Spesenreglement) geregelt und müssen durch die Steuerverwaltung genehmigt werden, um steuerfrei zu sein. Tagespauschalspesen betragen typischerweise 20–50 CHF, je nach Art der Tätigkeit.

Besteuerung von Spesen

Effektive Spesen (belegter Aufwand) sind steuerfrei. Pauschalspesen sind steuerfrei, wenn das Spesenreglement durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigt ist. Nicht belegte Spesenerstattungen ohne genehmigtes Reglement können als Lohnbestandteil besteuert werden. Auf dem jährlichen Lohnausweis werden Spesen separat ausgewiesen.

Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement werden als Lohn besteuert

Zahlt der Arbeitgeber Pauschalspesen ohne eine durch die Steuerverwaltung genehmigte Regelung, gelten diese als steuerpflichtiger Lohn. Arbeitnehmende sollten prüfen, ob ihr Unternehmen über ein genehmigtes Spesenreglement verfügt. Fehlt dieses, sollten Spesen belegt und effektiv abgerechnet werden.

Lohnausweis und Spesendeklaration

Spesen müssen korrekt auf dem jährlichen Lohnausweis (Formular 11) ausgewiesen werden: effektive Spesen unter Ziffer 13 (steuerfrei), pauschale Repraesentation unter Ziffer 13.2. Arbeitgeber mit genehmigtem Spesenreglement können Pauschalspesen steuerfrei ausweisen; ohne Reglement werden Pauschalspesen als Lohn besteuert. Arbeitnehmende können effektive Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen, soweit sie den Arbeitgeberbeitrag uebersteigen. Für kantonal unterschiedliche Spesenregelungen empfiehlt sich die Ruecksprache mit der jeweiligen Steuerverwaltung.


Häufige Fragen

Muss ich Spesenbelege immer einreichen?

Bei effektiver Spesenerstattung ja, der Arbeitgeber benötigt die Belege für seine Buchhaltung und als Nachweis gegenüber den Steuerverwaltungen. Bei Pauschalspesen entfaellt die Belegpflicht für die abgedeckten Betraege.

Was ist die Kilometerpauschale für das Auto in der Schweiz?

Die ESTV empfiehlt 70 Rappen pro km (CHF 0.70/km) als steuerlich anerkannte Kilometerpauschale für berufliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug. Einige Unternehmen zahlen höhere Pauschalbetraege, die dann je nach Regelung teilweise steuerpflichtig sein können.

Kann ich berufliche Reisekosten in der Steuererklärung abziehen?

Ja, soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Notwendige Berufsauslagen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Nachweis erfolgt durch Belege oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Was gilt bei Auslandsreisen und Spesen in Fremdwaehrung?

Auslagenersatz in Fremdwaehrungen wird zum Kurs des Auszahlungstages in CHF umgerechnet. Kreditkartenabrechnungen gelten als gueltiger Beleg für Auslagenersatz. Tagesspesen für Auslandsdienstreisen können höher ausfallen als die inlaendischen Pauschalbetraege; das ESTV-Muster-Spesenreglement gibt je nach Land Maximalbetraege vor, die viele Unternehmen als Obergrenze uebernehmen.

Quellen

ESTV · Eidgenössische Steuerverwaltung · Muster-Spesenreglement ESTV · admin.ch