Aktualisiert: Juni 2026
Lohnauszug Schweiz: Das Wichtigste
  • Pflichtabzuege total: ca. 12–14 % des Bruttolohns für AHV (5,3 %), IV (0,7 %), EO (0,5 %), ALV (1,1 %) und BVG (altersabhaengig).
  • Lohnauszug ≠ Lohnausweis: Monatliche Abrechnung vs. jaehrliches Steuerdokument (Formular 11).
  • NBU-Praemie: Nur bei weniger als 8 Std./Woche; ansonsten trägt der Arbeitgeber die Haelfte.
  • Fehler melden: Falsch abgefuehrte AHV-Beiträge können die spätere Rente schmaelern; jährlich mit AHV-Konto abgleichen.
  • Aufbewahrung: Kein gesetzliches Minimum; empfohlen 10 Jahre für Rentenstreitigkeiten.

Pflichtabzuege auf dem Lohnauszug

Folgende Abzüge sind gesetzlich obligatorisch: AHV (5,3 % des Bruttolohns), IV (0,7 %), EO (0,5 %), ALV (1,1 % bis 148 200 CHF, 0,5 % darüber), BVG (variiert nach Plan und Alter), allenfalls NBU-Praemien (ca. 1–2 % je nach Branche). Total machen obligatorische Sozialversicherungsabzuege ca. 12–14 % des Bruttolohns aus.

Unterschied Lohnauszug und Lohnausweis

Der Lohnauszug (Lohnabrechnung) ist das monatliche Dokument, das die aktuellen Abzüge und den Nettolohn zeigt. Der Lohnausweis (Formular 11) ist das jährliche Steuerdokument, das dem Arbeitnehmenden bis Ende Februar ausgestellt wird und alle steuerlich relevanten Lohn- und Abzugsangaben des Vorjahres zusammenfasst. Beide Dokumente sind wichtig, der Lohnauszug für monatliche Kontrolle, der Lohnausweis für die Steuererklärung.

Was tun bei Fehlern auf dem Lohnauszug?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsabzuege korrekt zu berechnen und abzufuehren. Bei Fehlern im Lohnauszug sollte man zuerst die Lohnbuchhaltung kontaktieren. Falsch abgefuehrte AHV-Beiträge können zur Unterversicherung bei der Rente führen, daher lohnt sich ein jährlicher Abgleich mit dem AHV-Konto.

Den eigenen AHV-Kontoauszug prüfen

Die Ausgleichskasse stellt auf Antrag einen kostenlosen Kontoauszug aus, der alle gemeldeten AHV-Beiträge und die dazugehoerigen Arbeitgeber auflistet. Lücken im AHV-Konto können die spätere Altersrente erheblich reduzieren; rechtzeitige Nachzahlungen sind möglich. Der Antrag für den Kontoauszug kann online beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/OFAS) oder bei der kantonalen Ausgleichskasse gestellt werden. Für einen vollständigen Rentenueberblick empfiehlt sich eine Vorausberechnung ab Alter 50.

AHV-Konto jährlich kontrollieren

Verlangen Sie alle zwei bis drei Jahre einen kostenlosen Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse. Fehlende oder falsch gebuchte Beitraege lassen sich bis zu fünf Jahre rueckwirkend korrigieren. Wer dies zu lange aufschiebt, riskiert dauerhaft tiefere Rentenleistungen, die sich später nicht mehr vollständig beheben lassen.


Häufige Fragen

Wie lange muss ich meinen Lohnauszug aufbewahren?

Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Arbeitnehmende. Empfohlen werden mindestens 10 Jahre, um bei Rentenstreitigkeiten oder Steuerrueckfragen nachweisen zu können, was tattsaechlich bezahlt wurde.

Muss der Arbeitgeber den Lohnauszug auf Papier aushändigen?

Nein. Ein elektronischer Lohnauszug im PDF-Format ist zulässig, sofern der Arbeitnehmende Zugang hat. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass der Arbeitnehmende den Auszug tatsaechlich erhalten und einsehen kann.

Was ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto auf dem Lohnauszug?

Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzuegen. Nettolohn ist der Betrag, der tatsaechlich ausbezahlt wird, also nach Abzug aller obligatorischen Sozialversicherungsbeitraege und allfaelliger Quellensteuer.

Wie erkenne ich, ob mein BVG-Abzug stimmt?

Auf dem Lohnauszug wird der BVG-Arbeitnehmeranteil separat ausgewiesen. Dieser hängt von Ihrem Alter und dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers ab; die Sätze liegen typischerweise zwischen 7 % (25–34 Jahre) und 18 % (55–65 Jahre) des koordinierten Lohns. Verlangen Sie jährlich den Versicherungsausweis Ihrer Pensionskasse; er zeigt das angesparte Guthaben, die versicherten Leistungen und die tatsaechlich einbezahlten Beiträge. Weicht der Pensionskassenausweis vom Lohnauszug ab, melden Sie dies der Lohnbuchhaltung.

Quellen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV/AFC) · Lohnausweis Formular 11 · SECO · admin.ch