Quellensteuer in der Schweiz: Erklärung und Berechnung
Die Quellensteuer ist eine direkte Steuerabzug vom Lohn für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C. Der Arbeitgeber behält sie monatlich ein und überweist sie an die Steuerbehörde. Die Höhe hängt vom Kanton, Lohn, Zivilstand und weiteren Faktoren ab.
- Betrifft: Inhaber Ausweis B, L, G (nicht C oder Schweizer Bürger).
- Abzug: monatlich durch den Arbeitgeber, direkt an Steueramt ueberwiesen.
- NOV möglich: nachtraegliche Veranlagung für höhere Abzüge bis 31. Maerz.
- Automatische ordentliche Veranlagung: ab Jahreslohn CHF 120 000.
- Korrekturantrag: bis Ende Maerz des Folgejahres möglich.
Wer unterliegt der Quellensteuer?
Alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, unterliegen der Quellenbesteuerung. Dies betrifft Inhaber der Bewilligungen B, L, G (Grenzgänger) und Asylsuchende mit Arbeitserlaubnis. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit Ausweis C werden ordentlich besteuert.
Wie wird der Steuersatz berechnet?
Jeder Kanton legt seine eigenen Quellensteuertarife fest. Der Steuersatz hängt ab von: Kanton, Lohn (brutto), Zivilstand und Anzahl Kinder, Konfession, Beschäftigungsgrad. Der Arbeitgeber wendet den kantonalen Tarif an und behält den Betrag monatlich ein. Die Gesamtsteuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) ist in einem einzigen Tarif zusammengefasst.
Mögliche Abzüge und Korrekturen
Seit dem 1. Januar 2021 können quellenbesteuerte Personen mit Schweizer Wohnsitz nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen (sogenannte nachträgliche ordentliche Veranlagung, NOV), wenn sie höhere Abzüge geltend machen wollen (Berufsauslagen, Krankenversicherungsprämien, Schuldzinsen usw.). Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über 120 000 CHF werden automatisch ordentlich veranlagt.
Quellensteuerkorrektur bei Fehlern
Bei einem zu hoch oder zu tief abgezogenen Betrag kann bis Ende März des Folgejahres eine Korrektur beantragt werden. Zuständig ist das Steueramt des Wohnkantons. Der Arbeitgeber kann ebenfalls Korrekturen vornehmen, wenn er einen Fehler bei der Tarifanwendung entdeckt.
Wer nachträgliche Abzüge geltend machen möchte (Krankenversicherungsprämien, Berufsauslagen, Schuldzinsen), muss den NOV-Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Steueramt des Wohnkantons einreichen. Diese Frist ist in der Regel nicht verlängerbar. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch auf eine Rückerstattung für das betreffende Steuerjahr endgültig.
Quellensteuer für Grenzgänger (Ausweis G)
Grenzgänger mit Ausweis G werden bei der Quellensteuer gesondert behandelt. Ihr Lohn wird im Arbeitskanton quellenbesteuert, aber der Steuersatz richtet sich nach dem Wohnsitzkanton in der Schweiz beziehungsweise nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzland. Grenzgänger aus Frankreich, Deutschland und Italien unterliegen spezifischen DBA-Regelungen, die bestimmen, ob das Recht zur Besteuerung vollständig beim Arbeitskanton liegt oder aufgeteilt wird. Grenzgänger aus Frankreich, die ausschliesslich in der Schweiz arbeiten (kein Homeoffice-Anteil über 25 %), werden nach dem Schweizer Quellensteuerverfahren besteuert.
Häufige Fragen
Wer muss Quellensteuer zahlen?
Alle ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C. Das betrifft Inhaber der Bewilligungen B, L und G sowie Asylsuchende mit Arbeitserlaubnis.
Kann ich Abzüge bei der Quellensteuer geltend machen?
Ja, seit 2021 können quellenbesteuerte Personen mit Schweizer Wohnsitz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen, um höhere Abzüge geltend zu machen. Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahres eingereicht werden.
Was passiert, wenn ich eine Niederlassungsbewilligung C erhalte?
Mit dem Erhalt des Ausweises C entfällt die Quellenbesteuerung; man wird ab dem Folgejahr ordentlich veranlagt wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
Zahle ich Quellensteuer auch auf Bonus und 13. Monatslohn?
Ja. Alle Lohnbestandteile inklusive Bonus, 13. Monatslohn, Naturalbezuege und Rueckerstattungen unterliegen der Quellensteuer. Bei unregelmassigen Zahlungen (Einmalbonus, Abgangsentschaedigung) wird der Quellensteuerabzug auf dem hochgerechneten Jahreslohn berechnet, was temporär zu einem höheren Abzug führen kann. Eine Korrektur via NOV-Antrag ist möglich.
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