Aktualisiert: Juni 2026
Quellensteuerausgleich Schweiz: Das Wichtigste
  • NOV (Nachträgliche ordentliche Veranlagung): erlaubt quellenbesteuerten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, eine Steuererklärung einzureichen.
  • Ab CHF 120 000/Jahr obligatorisch: Quellenbesteuerte mit Jahreslohn über diesem Betrag werden automatisch ordentlich veranlagt.
  • Antragsfrist: Ende März des Folgejahres beim Steueramt des Wohnkantons.
  • Lohnant abzüge geltend machen: Homeoffice (CHF 2 400/Jahr), Fahrkosten, Weiterbildung, Krankenversicherung, Kinderbetreuung.
  • Grenzgänger (Ausweis G): in der Regel keine NOV, da ordentliche Besteuerung im Wohnland gilt.

Was ist der Quellensteuerausgleich?

Der Quellensteuerausgleich (oder nachträgliche ordentliche Veranlagung, NOV) ist ein Verfahren, das quellenbesteuerten Arbeitnehmenden erlaubt, im Nachhinein eine Steuererklärung einzureichen und Abzüge geltend zu machen, die bei der automatischen Quellensteuer nicht berücksichtigt wurden. Das Ergebnis kann eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung sein.

Wann lohnt sich die NOV?

Die NOV lohnt sich, wenn Sie hohe zusätzliche Abzüge haben: Berufsauslagen (Homeoffice, Fahrkosten, Weiterbildung), Krankenversicherungsprämien, Schuldzinsen, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen oder ausserordentliche Abzüge. Sie ist automatisch obligatorisch bei einem Jahreseinkommen über 120 000 CHF.

Fristen und Verfahren

Der Antrag für die NOV muss bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Steueramt des Wohnkantons eingereicht werden. Dazu wird das offizielle Formular des Kantons verwendet. Beilegen: Lohnausweis, Belege für Abzüge, Wohnortbestätigung. Das Steueramt berechnet die ordentliche Steuer und verrechnet sie mit der bereits abgezogenen Quellensteuer.

Frist verpassen ist irreversibel

Der NOV-Antrag muss bis Ende März beim Steueramt des Wohnkantons eingereicht werden. Nach diesem Datum ist keine Anpassung mehr möglich. Wer die Frist verpasst, verliert sämtliche zusätzlichen Abzüge für das betreffende Steuerjahr unwiderruflich.

Was gilt für Grenzgänger?

Grenzgänger (Ausweis G) mit Wohnsitz im Ausland können in der Regel keine NOV beantragen, da sie im Wohnland ordentlich besteuert werden (Doppelbesteuerungsabkommen). Ausnahmen gelten für bestimmte Länder und Verhältnisse. Grenzgänger sollten sich bei der Steuerbehörde ihres Wohnkantons und ihres Wohnlandes informieren.


Häufige Fragen

Bis wann muss ich den Quellensteuerausgleich beantragen?

Bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Steueramt Ihres Wohnkantons. Nach diesem Datum ist keine Anpassung mehr möglich.

Wer ist automatisch zur NOV verpflichtet?

Alle quellenbesteuerten Personen mit einem Jahreseinkommen über 120 000 CHF werden automatisch ordentlich veranlagt und müssen eine Steuererklärung einreichen.

Erhalte ich Geld zurück oder muss ich nachzahlen?

Das Ergebnis hängt von Ihren individuellen Abzügen und dem bereits abgezogenen Quellensteuerbetrag ab. Wer viele abzugsfähige Ausgaben hat, erhält in der Regel eine Rückerstattung.

Was passiert mit meiner Quellensteuer, wenn ich im Laufe des Jahres aus der Schweiz wegziehe?

Wenn Sie die Schweiz unterjährig verlassen, endet die Quellensteuerpflicht mit dem Wegzug. Die bereits abgezogene Quellensteuer für den Zeitraum des Wohnsitzes in der Schweiz ist in der Regel definitiv; eine NOV ist nur für die Monate mit Schweizer Wohnsitz möglich. Prüfen Sie im Austrittsmonat den Lohnausweis genau: Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer für den tatsächlichen Wohnsitzzeitraum korrekt ausweisen.

Quellen

ESTV · Eidgenössische Steuerverwaltung · Muster-Spesenreglement ESTV · admin.ch