Aktualisiert: Juni 2026
Aufenthaltsbewilligungen Schweiz: Das Wichtigste
  • Ausweis B: EU/EFTA 5 Jahre, Drittstaaten 1 Jahr (verlängerbar); Standard für Arbeitnehmende.
  • Ausweis L: Kurzaufenthalt bis 12 Monate; kein Uebergang zu C möglich.
  • Ausweis G: Grenzgänger (Wohnort Nachbarland, Arbeit CH); AHV/ALV in der Schweiz.
  • Ausweis C: unbefristet; EU/EFTA nach 5 Jahren, Drittstaaten nach 10 Jahren, bei guter Integration.
  • Quellensteuer: Ausweis B, L und G unterliegen der Quellensteuer am Arbeitsort.

Ausweis B: Aufenthaltsbewilligung

Der Ausweis B ist die ordentliche Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz. Für EU/EFTA-Bürger: erteilt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag für 5 Jahre (verlängerbar) oder bei einem befristeten Vertrag für die Vertragsdauer. Für Drittstaatsangehörige: erteilt für 1 Jahr (verlängerbar), abhängig von Arbeitsstelle und Arbeitgeberbewilligung. Ausweis B berechtigt zur Quellenbesteuerung (keine ordentliche Veranlagung ohne Niederlassungsbewilligung C).

Ausweis L: Kurzaufenthalt

Der Ausweis L (Kurzaufenthalt) gilt für befristete Arbeitsverhältnisse unter 1 Jahr. Für EU/EFTA-Bürger: erteilt für Aufenthalte von 3–12 Monaten. Für Drittstaatsangehörige: strenge Voraussetzungen, Arbeitgeberbewilligung erforderlich. Ausweis L kann nicht zur Niederlassungsbewilligung C führen; bei verlängertem Aufenthalt Übergang zu Ausweis B nötig.

Ausweis G: Grenzgängerbewilligung

Der Ausweis G ist für Grenzgänger: Personen, die in einem Nachbarland (Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich, Liechtenstein) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie kehren in der Regel wöchentlich an ihren Wohnort zurück. Grenzgänger zahlen AHV/ALV in der Schweiz und unterliegen der Quellensteuer im Arbeitskanton.

Ausweis C: Niederlassungsbewilligung

Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ist der unbefristete Aufenthaltsstatus, der nach 5 Jahren (EU/EFTA) oder 10 Jahren (Drittstaaten) erteilt wird. Er gewährt fast identische Rechte wie die Schweizer Staatsbürgerschaft: freie Berufswahl, ordentliche Veranlagung, vereinfachte Einbürgerung. Voraussetzungen: Integrationsnachweis, keine Verstösse, finanzielle Selbstständigkeit.

Drittstaaten: Bewilligung ist arbeitgebergebunden

Wer mit einem Nicht-EU/EFTA-Pass in der Schweiz arbeitet, braucht bei einem Stellenwechsel in der Regel eine neue Arbeitsbewilligung. Stellen Sie sicher, dass das Migrationsamt vor dem ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber informiert ist; andernfalls riskieren Sie eine Lücke im Versicherungsschutz und mögliche administrative Konsequenzen.


Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ausweis B und C?

Ausweis B ist eine befristete Aufenthaltsbewilligung (5 Jahre für EU/EFTA, 1 Jahr für Drittstaaten, verlängerbar). Ausweis C ist die unbefristete Niederlassungsbewilligung, nach 5 Jahren (EU/EFTA) oder 10 Jahren (Drittstaaten) möglich.

Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung für einen Job in der Schweiz?

Ja, als ausländische Person brauchen Sie eine Bewilligung. EU/EFTA-Bürger erhalten sie bei einem Schweizer Arbeitsvertrag relativ unkompliziert. Für Drittstaatsangehörige prüft die Behörde den Arbeitsmarktbedarf.

Wie lange dauert es, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten?

Für EU/EFTA-Bürger: oft 2–4 Wochen nach Anmeldung. Für Drittstaatsangehörige: 4–12 Wochen, abhängig vom Kanton und der Komplexität des Dossiers. Der Arbeitgeber stellt den Antrag in der Regel gemeinsam mit dem Arbeitnehmenden.

Was passiert mit meiner Aufenthaltsbewilligung, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Für EU/EFTA-Bürger mit Ausweis B aendert sich der Ausweis beim Stellenwechsel grundsätzlich nicht; das kantonale Migrationsamt muss aber über die neue Stelle informiert werden. Für Drittstaatsangehörige ist eine neue Arbeitsbewilligung erforderlich, da die Bewilligung oft an den spezifischen Arbeitgeber gebunden ist. Kurze Lücken zwischen zwei Stellen (Suchphase) gefaehrden den Ausweis B in der Regel nicht, solange keine Sozialhilfe bezogen wird.

Quellen

Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AIG) · Staatssekretariat für Migration (SEM) · admin.ch