Aktualisiert: April 2026

Ausweis B: Aufenthaltsbewilligung

Der Ausweis B ist die ordentliche Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz. Für EU/EFTA-Bürger: erteilt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag für 5 Jahre (verlängerbar) oder bei einem befristeten Vertrag für die Vertragsdauer. Für Drittstaatsangehörige: erteilt für 1 Jahr (verlängerbar), abhängig von Arbeitsstelle und Arbeitgeberbewilligung. Ausweis B berechtigt zur Quellenbesteuerung (keine ordentliche Veranlagung ohne Niederlassungsbewilligung C).

Ausweis L: Kurzaufenthalt

Der Ausweis L (Kurzaufenthalt) gilt für befristete Arbeitsverhältnisse unter 1 Jahr. Für EU/EFTA-Bürger: erteilt für Aufenthalte von 3–12 Monaten. Für Drittstaatsangehörige: strenge Voraussetzungen, Arbeitgeberbewilligung erforderlich. Ausweis L kann nicht zur Niederlassungsbewilligung C führen; bei verlängertem Aufenthalt Übergang zu Ausweis B nötig.

Ausweis G: Grenzgängerbewilligung

Der Ausweis G ist für Grenzgänger: Personen, die in einem Nachbarland (Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich, Liechtenstein) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie kehren in der Regel wöchentlich an ihren Wohnort zurück. Grenzgänger zahlen AHV/ALV in der Schweiz und unterliegen der Quellensteuer im Arbeitskanton.

Ausweis C: Niederlassungsbewilligung

Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ist der unbefristete Aufenthaltsstatus, der nach 5 Jahren (EU/EFTA) oder 10 Jahren (Drittstaaten) erteilt wird. Er gewährt fast identische Rechte wie die Schweizer Staatsbürgerschaft: freie Berufswahl, ordentliche Veranlagung, vereinfachte Einbürgerung. Voraussetzungen: Integrationsnachweis, keine Verstösse, finanzielle Selbstständigkeit.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ausweis B und C?

Ausweis B ist eine befristete Aufenthaltsbewilligung (5 Jahre für EU/EFTA, 1 Jahr für Drittstaaten, verlängerbar). Ausweis C ist die unbefristete Niederlassungsbewilligung, nach 5 Jahren (EU/EFTA) oder 10 Jahren (Drittstaaten) möglich.

Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung für einen Job in der Schweiz?

Ja, als ausländische Person brauchen Sie eine Bewilligung. EU/EFTA-Bürger erhalten sie bei einem Schweizer Arbeitsvertrag relativ unkompliziert. Für Drittstaatsangehörige prüft die Behörde den Arbeitsmarktbedarf.

Wie lange dauert es, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten?

Für EU/EFTA-Bürger: oft 2–4 Wochen nach Anmeldung. Für Drittstaatsangehörige: 4–12 Wochen, abhängig vom Kanton und der Komplexität des Dossiers. Der Arbeitgeber stellt den Antrag in der Regel gemeinsam mit dem Arbeitnehmenden.