Aktualisiert: April 2026

EU/EFTA-Bürger: Personenfreizügigkeit

EU/EFTA-Bürger profitieren vom Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Sie haben das Recht, in der Schweiz zu arbeiten, sofern sie einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Der Arbeitgeber meldet den Mitarbeitenden beim kantonalen Migrationsamt an. Für Aufenthalte unter 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ist in den meisten Fällen keine formelle Anmeldung erforderlich (Kurzaufenthalt). Für längere Aufenthalte: Ausweis B oder L.

Drittstaatsangehörige: Zulassungsvoraussetzungen

Für Drittstaatsangehörige gelten strenge Zulassungsvoraussetzungen (Ausländergesetz, AIG). Zugelassen werden: Kaderpersonen und Spezialistinnen mit spezifischen Kenntnissen, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind (Art. 23 AIG). Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine geeignete Person in der Schweiz oder in der EU/EFTA gefunden werden konnte (Inländervorrang).

Kontingente und Verfahren

Die Anzahl der Bewilligungen für Drittstaatsangehörige ist durch Bundeskontingente beschränkt (jährlich festgelegt durch den Bundesrat). Das Verfahren: Arbeitgeber stellt Antrag beim kantonalen AWA; AWA prüft Inländervorrang; bei Genehmigung meldet das kantonale Migrationsamt die Arbeitsbewilligung. Verfahrensdauer: 4–12 Wochen je nach Kanton und Komplexität.

Aufgaben des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für das Bewilligungsverfahren. Er muss: den Bedarf nachweisen, eine angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen sicherstellen (Lohnkontrolle durch Behörden), die Unterlagen einreichen und die Bewilligungsgebühren bezahlen. Bei Verstössen gegen das AIG (unerlaubte Beschäftigung) drohen empfindliche Bussen.

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Häufige Fragen

Brauchen EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz?

Nein, nicht im traditionellen Sinne. EU/EFTA-Bürger profitieren von der Personenfreizügigkeit; sie melden sich beim kantonalen Migrationsamt an und erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (B oder L) automatisch bei Vorlage eines Arbeitsvertrags.

Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren für Drittstaatsangehörige?

4–12 Wochen je nach Kanton und Dossier. Hochspezialisierte Fachkräfte (IT, Pharma, Ingenieurwesen) werden meist schneller bearbeitet als allgemeinere Berufsprofile.

Was bedeutet Inländervorrang?

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er aktiv nach einer geeigneten Person in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum gesucht hat, bevor er eine Stelle mit einer Drittstaatsangehörigen besetzt. Dieser Nachweis erfolgt durch Dokumentation der Stellenausschreibung und der Bewerbungsrunden.