Aktualisiert: Juni 2026
Homeoffice und Recht: Das Wichtigste
  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice im Schweizer Recht.
  • Kostentragung: Arbeitgeber trägt Homeoffice-Kosten bei vereinbartem oder angeordnetem Homeoffice.
  • Steuerabzug: bis CHF 2 400/Jahr als Berufsauslagen absetzbar.
  • Grenzgänger: bis 49,9 % Homeoffice im Wohnsitzland seit Juli 2023 ohne SV-Wechsel.
  • Schriftliche Vereinbarung empfohlen (Kosten, Zeiten, Datenschutz, Unfalldeckung).

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Nein. Das Schweizer Obligationenrecht kennt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Homeoffice muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem schriftlich vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Homeoffice-Vereinbarung. Ausnahme: Wenn eine anwendbare CCT Homeoffice-Regelungen enthaelt, gelten diese.

Kostentragung im Homeoffice

Der Arbeitgeber muss die Kosten tragen, die dem Arbeitnehmenden durch das Homeoffice entstehen, wenn er dieses anordnet oder es beiderseitig vereinbart ist. Dazu gehoeren anteilige Internet- und Telefonkosten, notwendige Arbeitsmittel (Monitor, Tastatur, Stuhl) und allenfalls Bueroflaeche, wenn keine andere Wahl besteht. Steuerlich kann der Arbeitnehmende die notwendigen Homeoffice-Kosten als Berufsauslagen abziehen.

Unfall im Homeoffice

Unfaelle im Homeoffice sind grundsätzlich durch die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) des Arbeitgebers gedeckt, wenn sie in der Arbeitszeit passieren. Ein Sturz beim Gang zur Kueche während der Mittagspause gilt als Nichtberufsunfall, nicht als Berufsunfall. Die Grenze ist nicht immer klar; eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit klar geregelten Arbeitszeiten hilft bei der Abgrenzung.

Schriftliche Vereinbarung ist Pflicht

Ohne schriftliche Homeoffice-Vereinbarung fehlt im Streitfall die Grundlage: Bei einem Unfall entscheidet die SUVA anhand der dokumentierten Arbeitszeiten. Fehlen diese, geht die Beweislast zulasten der Arbeitnehmenden. Regeln Sie Arbeitszeiten, Erreichbarkeit und Kostentragung schriftlich, bevor Sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten.

Homeoffice steuerlich absetzen

Arbeitnehmende können Homeoffice-Kosten als Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen, sofern der Arbeitgeber keinen Bueroraum zur Verfügung stellt oder dieser nicht zumutbar erreichbar ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lässt einen pauschalen Abzug von bis zu CHF 2 400 pro Jahr für Buerokosten zu, sofern das Homeoffice regelmassig genutzt wird. Einzelne Kantone kennen abweichende Regelungen. Kosten für Bueroausstattung (Stuhl, Monitor) können separat abgezogen werden, sofern der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Grenzgänger beachten: Der Homeoffice-Anteil kann Auswirkungen auf die Steuerhoheit haben; das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Wohnsitzland ist massgebend.


Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?

In der Regel nein, ausser es liegt eine vertragliche Regelung vor oder es handelt sich um eine ausserordentliche Situation (Pandemie, behördliche Anweisung). Dauerhaftes einseitiges Homeoffice ohne Einverständnis des Arbeitnehmenden kann als Vertragsaenderung gewertet werden.

Gilt das Arbeitsgesetz auch im Homeoffice?

Ja. Maximale Arbeitszeiten, Ruhezeiten und der Schutz vor ueberlanger Arbeitszeit gelten im Homeoffice genauso wie im Büro. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen, auch im Homeoffice.

Wie funktioniert Homeoffice für Grenzgänger nach 2023?

Seit Juli 2023 können Grenzgänger bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland im Homeoffice verbringen, ohne die Sozialversicherungszustaendigkeit zu wechseln. Steuerliche Konsequenzen sind davon getrennt und abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Was muss eine Homeoffice-Vereinbarung enthalten?

Eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung sollte mindestens regeln: Anzahl Tage pro Woche im Homeoffice, Regelung der Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, Kostentragung (Internet, Arbeitsmittel), Datenschutz und Umgang mit vertraulichen Informationen sowie Regelung bei Unfall. Ohne schriftliche Vereinbarung können im Streitfall (Unfall, Kost entragung) Unklarheiten entstehen, die zulasten des Arbeitnehmenden gehen können.

Quellen

OR · Arbeitsgesetz (ArG) · SECO · admin.ch