Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Betriebsärztliche Pflicht: Arbeitgeber in ArG-pflichtigen Betrieben müssen Gesundheitsschutz gewährleisten.
  • SUVA-Prävention: Unfallverhütungsvorschriften (VUV) gelten für alle Betriebe.
  • Schwangere und Jugendliche: besondere Schutzbestimmungen im Arbeitsgesetz (ArG).
  • Ärztliche Zeugnisse: Arbeitgeber darf keine unverhältnismässigen Gesundheitsuntersuchungen verlangen.
  • Psychische Belastung: ArG Art. 2 verpflichtet Arbeitgeber, angemessene Massnahmen gegen psychische Überlastung zu treffen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ArG Art. 6; UVG Art. 82). Pflichten umfassen: technische Schutzmassnahmen (Maschinen, Lärm, chemische Stoffe), arbeitsorganisatorische Massnahmen (Pausen, Schichtsysteme), persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Schulung und Instruktion. Kosten trägt immer der Arbeitgeber, nie der Arbeitnehmende.

SUVA und berufliche Erkrankungen

Die SUVA ist die zentrale Unfallversicherungsanstalt für gewerbliche Betriebe. Sie ist praevntiv aktiv: Betriebskontrollen, Praeventionshinweise und Schulungen. Berufsbedingte Erkrankungen (Berufskrankheiten) sind im UVG Anhang 1 aufgelistet, z. B. Asbestose, Laermschwerhörigkeit, Hauterkrankungen durch Chemikalien. Bei anerkannter Berufskrankheit uebernimmt die UVG Behandlungskosten und Taggeld. Arbeitnehmende können Berufskrankheiten direkt bei der SUVA oder einem Arzt melden; der Arbeitgeber ist ebenfalls zur Meldung verpflichtet.

Recht auf Arbeitsverweigerung

Arbeitnehmende haben das Recht, gefährliche Arbeiten zu verweigern, wenn ein erhebliches Gesundheitsrisiko besteht und der Arbeitgeber keine Schutzmassnahmen ergreift. Dieses Recht ist in ArG Art. 11 und dem allgemeinen Vertragsrecht verankert. Eine Kündigung wegen berechtigter Arbeitsverweigerung wäre missbräuchlich. Schwangere und stillende Mütter haben besondere Schutzrechte (kein Nachtdienst, keine gefährlichen Stoffe, Anrecht auf gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz). Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, angemessene Massnahmen gegen chronische psychische Überlastung zu ergreifen; Burnout-Praevention gehört in den gesetzlichen Gesundheitsschutz.

Goldene Regel: Arbeitsverweigerung bei Gefahr ist ein Recht, keine Pflichtverletzung

Wer eine gefährliche Arbeit verweigert, weil der Arbeitgeber keine Schutzmassnahmen ergreift, begeht keine Vertragsverletzung. Eine Kündigung in dieser Situation gilt als missbräuchlich und kann angefochten werden. Die Verweigerung sollte jedoch schriftlich begruendet und dokumentiert werden.


Häufige Fragen

Wer bezahlt den Arbeitsarzt in der Schweiz?

Der Arbeitgeber trägt alle Kosten für arbeitsmedizinische Untersuchungen, die er anordnet oder die gesetzlich vorgeschrieben sind. Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen (z. B. bei Nachtarbeit) sind immer auf Kosten des Arbeitgebers.

Wie melde ich eine Berufskrankheit?

Beim Arzt oder direkt bei der SUVA (Unfallmeldung für Berufsunfall/Berufskrankheit). Der Arbeitgeber ist ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Die SUVA prüft den Anspruch und entscheidet über Anerkennung.

Was sind die häufigsten Berufskrankheiten in der Schweiz?

Lärmschwerhörigkeit (häufigste anerkannte Berufskrankheit), Hauterkrankungen (Kontaktdermatitis), Atemwegserkrankungen (Asbestose, Silikose), Muskel-Skelett-Erkrankungen (obwohl Letztere schwer als Berufskrankheit anzuerkennen sind) und psychische Erkrankungen (noch nicht als Berufskrankheit im UVG anerkannt, aber über IV anerkennbar).

Darf der Arbeitgeber das Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Untersuchung einsehen?

Nein. Arbeitsmedizinische Befunde sind vertraulich; der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der Arbeitnehmende tauglich, eingeschraenkt tauglich oder untauglich für eine Tätigkeit ist. Diagnosen und Befunde unterliegen dem aerztlichen Berufsgeheimnis und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten nicht weitergegeben werden.

Quellen

Arbeitsgesetz (ArG) · SUVA · SECO · admin.ch