Aktualisiert: Juni 2026
Nebenerwerb Schweiz: Das Wichtigste
  • Grundsätzlich erlaubt: Kein gesetzliches Verbot; Einschränkungen nur durch Arbeitsvertrag oder Konkurrenzverbot (OR Art. 340).
  • Treuepflicht (OR 321a): Kein Nebenerwerb bei Interessenskonflikt mit dem Hauptarbeitgeber.
  • Steuerpflichtig: Jedes Nebeneinkommen muss in der Steuererklärung deklariert werden, auch bei kleinen Betraegen.
  • ALV-Grenze: Nebenerwerb während ALV-Bezug wird als Zwischenverdienst angerechnet; über 40 % Beschäftigungsgrad erlischt der ALV-Anspruch.
  • Arbeitszeitlimit: Kumulierte Hoechstarbeitszeit gilt für alle Beschaeftigungen zusammen (ArG Art. 9-10).

Erlaubnis und Meldepflicht

Viele Arbeitsvertraege enthalten eine Klausel, die den Nebenerwerb von einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers abhängig macht. Diese Klausel ist zulässig, wenn der Nebenerwerb die Arbeitsfaehigkeit beeintraechtigen oder zu einem Interessenskonflikt führen könnte. Fehlt eine solche Klausel, ist der Arbeitgeber trotzdem zu informieren, wenn ein Interessenskonflikt besteht (Konkurrenzverbot).

Konkurrenzverbot

Das Konkurrenzverbot (Art. 340 OR) gilt nur, wenn es explizit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es gilt nach Austritt aus dem Unternehmen (max. 3 Jahre) und bei Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, nicht grundsätzlich für jeden Nebenerwerb. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt die allgemeine Treuepflicht.

Steuern und Sozialversicherung beim Nebenerwerb

Einkommen aus Nebenerwerb ist steuerpflichtig. Als Unselbstaendige (Nebenjobangestellte) wird das Einkommen als zusaetzliches Einkommen besteuert. Als Selbständige (Freelance-Nebentatigkeitigkeit) sind AHV-Beiträge als Selbständige zu entrichten, falls der Gewinn die Freibetragsgrenzen uebersteigt. Die Krankenversicherung bleibt unveraendert; ALV-Beiträge werden bei mehr als einer Anstellung kumuliert bis zur Maximalgrenze.

Nebenerwerb während ALV-Bezug

Wer ALV-Taggelder bezieht, darf eine Nebentätigkeit ausueben, muss dies aber dem RAV melden. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird als Zwischenverdienst angerechnet: Das RAV zahlt die Differenz zwischen dem Zwischenverdienst und dem versicherten Lohn, sodass Sie insgesamt kein Einkommen verlieren. Vorsicht: Ueberschreitet der Beschäftigungsgrad aus dem Nebenerwerb 40 %, kann der ALV-Anspruch erlisehen. Selbständige Erwerbstaetigkeit während ALV-Bezug ist besonders sorgfaeltig mit dem RAV abzusprechen, da sie in eine definitive Selbständigkeit muenden kann.

40-%-Grenze beim ALV-Bezug nicht überschreiten

Wer während des Arbeitslosengeldbezugs einer Nebentätigkeit nachgeht und dabei einen Beschäftigungsgrad von mehr als 40 % erreicht, verliert den Anspruch auf ALV-Taggelder, und zwar rückwirkend. Melden Sie jede Nebentätigkeit sofort dem RAV, bevor Sie sie aufnehmen, nicht erst danach.


Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber den Nebenerwerb verbieten?

Ja, wenn eine entsprechende Vertragsklausel besteht und ein sachlicher Grund vorliegt (Interessenskonflikt, Beeintraechtigung der Arbeitsfaehigkeit). Ein pauschales Verbot jeglicher Nebentätigkeit ohne sachlichen Grund ist unverhaaltnismaessig und moeglicherweise nichtig.

Muss ich meinen Nebenerwerb in der Steuererklärung angeben?

Ja, jedes Einkommen ist steuerpflichtig und in der Steuererklärung anzugeben. Das Quellensteuerverfahren gilt nur für den Hauptlohn; Nebenerwerb führt in der Regel zu einer ordentlichen Veranlagung.

Wie viele Arbeitsstunden darf ich insgesamt arbeiten?

Das Arbeitsgesetz begrenzt die Hoechstarbeitszeit pro Woche (45 Std. in Industrie und Handel), und diese Grenze gilt kumuliert über alle Beschaeftigungen. In der Praxis wird die Einhaltung bei privaten Arbeitgebern selten kontrolliert, aber die Gesundheitspflicht liegt beim Arbeitnehmenden.

Bin ich beim Nebenerwerb BVG-versichert?

Das hängt von der Höhe des Lohns beim Nebenarbeitgeber ab. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22 050 Jahreslohn (2026). Liegt der Nebenerwerb darunter, kann freiwillig in einer BVG-Sammelstiftung versichert werden. Haben Sie mehrere Teilzeitstellen, können Sie beantragen, dass alle Lohnanteile bei derselben Pensionskasse zusammengefuehrt werden, sobald der kumulierte Lohn die Eintrittsschwelle ueberschreitet (BVG Art. 46).

Quellen

OR Art. 321a · OR Art. 340 · ArG Art. 9-10 · AVIG Art. 24 (Zwischenverdienst) · BVG Art. 46 · SECO · admin.ch