Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Personalrecht: Gesamtheit der Normen für Arbeitsverhältnisse (OR, ArG, BPG).
  • Bundespersonal: Bundesgesetz über das Bundespersonal (BPG) statt OR.
  • Datenschutz: Mitarbeiterdaten nach revidiertem DSG/nDSG ab September 2023.
  • Gleichstellung: GlG verpflichtet Betriebe ab 100 Personen zur Lohnanalyse.

Datenschutz im Arbeitsverhältnis (nDSG)

Das neue Datenschutzgesetz (nDSG, seit September 2023) gilt auch für Arbeitgebende als Verantwortliche der Bearbeitung von Personaldaten ihrer Angestellten. Arbeitgebende dürfen nur Daten bearbeiten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Besonders schützenswerte Daten (Gesundheit, politische Ansichten, Religion) unterliegen erhöhten Anforderungen. Arbeitnehmende haben das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten und Berichtigung falscher Daten.

Ihre Personalakte: Beantragen Sie Einsicht vor dem Austritt

Verlangen Sie spätestens beim Austritt aus dem Unternehmen eine vollständige Auskunft über Ihre gespeicherten Personaldaten (nDSG Auskunftsrecht). Der Arbeitgeber muss innert 30 Tagen antworten. So erfahren Sie, welche Beurteilungen, Notizen oder Vorfälle in Ihrer Akte stehen, und können falsche Einträge korrigieren lassen, bevor diese bei einer Referenzauskunft eine Rolle spielen.

Referenzauskuenfte und Zeugnispflicht

Arbeitgeber erteilen Referenzauskünfte, doch was dürfen sie sagen? Wahrheitspflicht: Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Wohlwollenspflicht: Arbeitgeber sollen keine Angaben machen, die die berufliche Wiedereingliederung unnötig erschweren. Negative Referenzen (Entlassung wegen Diebstahl etc.) dürfen aber bei konkreter Nachfrage gemacht werden. Das Arbeitszeugnis (OR 330a) hat Vor- und Nachteil: es ist schriftlich und klagbar, aber codiert lesbar für HR-Fachleute.

Videoüberwachung und elektronische Ueberwachung

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist stark eingeschränkt: nur zur Sicherheit und Sachschutz, nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeitenden. E-Mail- und Internetüberwachung: Arbeitgeber darf bei sachlichem Grund (Sicherheit, Compliance) überwachen, aber nur nach Information der Mitarbeitenden. Verdeckte Überwachung ist nur bei konkretem Verdacht auf strafbare Handlungen und nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig.

Für einen vollständigen Überblick über das Schweizer Lohnsystem empfehlen wir unseren Brutto-Netto-Rechner, der alle Abzüge kantonsspezifisch aufschlüsselt. Unser Leitfaden zur Gehaltsverhandlung zeigt, welche Argumente bei Schweizer Arbeitgebern wirken. Der Lohnvergleich Schweiz ermöglicht branchenübergreifende Gehaltsvergleiche. Unser Leitfaden zum Arbeitsvertrag erklärt die wichtigsten Klauseln des Schweizer Arbeitsrechts. Für Fragen zur Aufenthaltsbewilligung empfehlen wir den Leitfaden Aufenthaltsbewilligung Schweiz.


Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber meine E-Mails lesen?

Nur wenn er die Mitarbeitenden vorher über die Möglichkeit einer Überwachung informiert hat (Transparent-Prinzip). Verdeckte Leistungsüberwachung via E-Mail ist unzulässig. Bei konkretem Straftatverdacht ist eine beschränkte Überwachung nach Information möglich.

Was darf ein Arbeitgeber bei einer Referenzauskunft sagen?

Wahre Tatsachen, die für die angefragte Stelle relevant sind. Der Arbeitgeber darf keine unnötig negativen Angaben machen, die über das Notwendige hinausgehen. Lügen (positive wie negative) können haftpflichtig machen.

Habe ich Recht auf Einsicht in meine Personalakte?

Ja. Das nDSG gibt allen Personen das Auskunftsrecht über ihre bearbeiteten Personaldaten. Der Arbeitgeber muss innert 30 Tagen Auskunft erteilen. Das Recht kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden (z. B. wenn Rechte Dritter verletzt würden).

Wie lange darf ein Arbeitgeber Personaldaten nach Austritt aufbewahren?

Handelsdokumente müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR Art. 958f), was Lohnunterlagen einschliesst. Für uebrige Personaldaten gilt das Prinzip der Datensparsamkeit (nDSG): nur so lange, wie sie benötigt werden, typischerweise bis zur Verjährung möglicher Ansprüche (5 Jahre für Lohnansprueche). Gesundheitsdaten und besonders schutzenswerte Daten sind nach Wegfall des Bearbeitungszwecks zu loeschen oder zu anonymisieren.

Welche Sozialabzüge fallen auf ein Schweizer Gehalt an?

In der Schweiz werden folgende Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen: AHV/IV/EO (Arbeitnehmeranteil 5,3 %), ALV (Arbeitslosenversicherung, 1,1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn) und BVG (Pensionskasse, ca. 3 bis 9 % je nach Alter und Vorsorgeplan). Insgesamt reduzieren die Sozialabzüge den Bruttolohn um ca. 12 bis 20 %. Die Krankenkassenprämie wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung. Unser Brutto-Netto-Rechner berechnet den Nettolohn inklusive aller kantonalen Quellensteuerabzüge.

Quellen

revDSG (nDSG, in Kraft Sept. 2023) · OR Art. 328 · OR Art. 958f (Aufbewahrungsfrist) · EDOEB · admin.ch