Aktualisiert: Juni 2026
Datenschutz am Arbeitsplatz: Das Wichtigste
  • revDSG seit Sept. 2023: Das revidierte Datenschutzgesetz staerkt die Rechte der Arbeitnehmenden erheblich.
  • ArG Art. 26 verbietet Ueberwachungssysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden kontrollieren.
  • Auskunftsrecht: Jeder Mitarbeitende kann kostenlos Auskunft über gespeicherte Personendaten verlangen; Antwort innert 30 Tagen.
  • Besondere Datenkategorien (Gesundheit, Gewerkschaft, politische Ansichten) sind besonders geschützt und dürfen nur bei klarer Notwendigkeit bearbeitet werden.
  • Bussen: Vorsaetzliche Verst oesse gegen das revDSG können mit bis zu CHF 250 000 gebuesst werden (natuerliche Personen).

Was darf der Arbeitgeber ueberwachen?

Das Arbeitsgesetz (ArG Art. 26) verbietet ausdruecklich Ueberwachungssysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden kontrollieren. Erlaubt ist Ueberwachung, die dem Schutz der Arbeitnehmenden oder betrieblichen Zwecken dient und verhaeltnismaessig ist. Beispiel: Kameras in einem Kassenbereich sind erlaubt; eine Kamera, die jeden Arbeitsschritt eines Bueroarbeitnehmenden dokumentiert, ist verboten.

Arbeitgeberpflichten unter dem revDSG

Seit September 2023 gilt das revDSG. Arbeitgeber müssen Mitarbeitende über die Erhebung ihrer Daten informieren, eine Datenschutzerklaerung bereitstellen und bei Bearbeitung besonderer Datenkategorien (Gesundheit, Gewerkschaft, politische Ansichten) strengere Regeln einhalten. Mitarbeitende haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten und auf Berichtigung falscher Angaben.

E-Mail und Internetueberwachung

Der Arbeitgeber darf berufliche E-Mails und die Internetnutzung ueberwachen, wenn er die Mitarbeitenden darüber informiert hat. Private E-Mails dürfen nicht gelesen werden, auch wenn sie über das Arbeitssystem versandt wurden, ausser es liegt ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vor und ein Gericht hat die Ueberwachung genehmigt. Eine klare IT-Nutzungsrichtlinie schützt beide Seiten.

Private E-Mails sind tabu

Auch wenn private Nachrichten über das Firmensystem verschickt wurden, darf der Arbeitgeber sie ohne richterliche Genehmigung nicht lesen. Wer diese Grenze ueberschreitet, riskiert Schadenersatz nach OR Art. 328 und Sanktionen des EDOEB.

Konsequenzen bei Datenschutzverletzungen

Das revDSG hat die Sanktionen deutlich verschaerft. Arbeitgeber, die vorsaetzlich gegen Informationspflichten, das Auskunftsrecht oder die Bearbeitungsregeln für besondere Datenkategorien verstossen, können mit Bussen von bis zu CHF 250 000 belegt werden (natuerliche Personen, nicht Unternehmen). Mitarbeitende haben zudem nach OR Art. 328 Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber ihre Persönlichkeit durch unrechtmaessige Datenueberwachung verletzt. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDOEB) kann Untersuchungen anordnen und Empfehlungen abgeben.


Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber meinen Standort per Handy oder GPS verfolgen?

Nur wenn dies berufsnotwendig ist (z. B. Aussendienst, Lieferfahrer) und die Mitarbeitenden schriftlich darüber informiert wurden. Permanentes Tracking ohne berufsnotwendigen Grund ist unzulässig.

Wie lange darf der Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen aufbewahren?

Bei abgelehnten Bewerbenden sollten Unterlagen nach 3–6 Monaten vernichtet werden, ausser der Bewerbende hat der längeren Aufbewahrung zugestimmt. Personalakten aktiver Mitarbeitender dürfen länger aufbewahrt werden.

Kann ich verlangen, welche Daten mein Arbeitgeber über mich hat?

Ja. Nach dem revDSG haben Sie das Recht auf unentgeltliche Auskunft über alle über Sie gespeicherten Personendaten. Der Arbeitgeber muss innert 30 Tagen antworten.

Darf der Arbeitgeber mein Social-Media-Profil bei der Bewerbung prüfen?

Öffentlich zugaengliche Profile (z. B. LinkedIn, Xing) darf der Arbeitgeber einsehen. Private Profile oder das Verlangen, als Freund hinzugefuegt zu werden, sind unzulässig. Der Arbeitgeber darf nur Informationen erheben, die für die konkrete Stelle relevant sind. Gesundheitsdaten, politische Ansichten oder Gewerkschaftsmitgliedschaft dürfen bei der Personalentscheidung nicht beruecksichtigt werden (revDSG i.V.m. OR Art. 328).

Quellen

revDSG (nDSG, in Kraft Sept. 2023) · ArG Art. 26 · OR Art. 328 · EDOEB · admin.ch