Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Kein genereller Anspruch: Weiterbildungsrecht nur wenn vertraglich oder per GAV vereinbart.
  • Steuerabzug: bis CHF 12 500/Jahr für berufsbedingte Weiterbildung (ESTV 2025).
  • CAS/DAS/MAS: FH-Zertifikate, typisch 15–60 Tage, CHF 5 000–30 000.
  • Rueckzahlung: Arbeitgeber kann bei extern finanzierter Weiterbildung Rueckzahlungspflicht vereinbaren.

Kein generelles Recht auf Bildungsurlaub

Auf Bundesebene gibt es kein allgemeines gesetzliches Recht auf Bildungsurlaub. Ausnahme: das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) schafft Rahmenbedingungen, enthält aber keine Ansprüche gegenüber Arbeitgebern. Kantonale Unterschiede: Einige Kantone (z. B. Jura, Neuenburg, Genf) kennen einen bezahlten Bildungsurlaub von 5–10 Tagen jährlich für allgemeine Weiterbildung. GAV-Branchen (z. B. Bau, Gastgewerbe) haben oft Ansprüche auf branchenspezifische Weiterbildungszeit.

Rueckzahlungsklauseln: die Falle

Wenn der Arbeitgeber eine kostspielige Weiterbildung finanziert, verlangen viele eine Rückzahlungsklausel: Der Arbeitnehmende muss die Kosten zurückzahlen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Solche Klauseln sind in der Schweiz grundsätzlich gültig, müssen aber schriftlich, verhältnismässig (Dauer der Bindung zum Kostenumfang) und klar formuliert sein. Richtwert: max. 3 Jahre Bindung für umfangreiche Weiterbildungen. Fristlose Entlassung durch Arbeitgeber: Klausel fällt dahiner.

Rückzahlungsklausel vor der Unterschrift genau lesen

Prüfen Sie, ob eine Rückzahlungsklausel schriftlich, verhältnismässig zur Kursdauer und klar formuliert ist. Bindefristen von über 3 Jahren für Weiterbildungskosten werden von Schweizer Gerichten in der Regel als unverhältnismässig beurteilt. Wer kündigt, bevor er die Bindungsfrist erfüllt hat, riskiert eine Forderung über den vollen Weiterbildungsbetrag.

Staatliche Foerderung und individuelle Konten

Staatliche Förderung: Individuelle Weiterbildungskonten (IWK) wurden als Modell diskutiert, aber noch nicht flächendeckend eingeführt. Bestehend: ALV-Taggelder können für Weiterbildung bei bestimmten Kursen genutzt werden (Berufseinstieg nach Stellenverlust). Auch Bundessubventionen für höhere Berufsbildung: Eidgenössische Berufsprüfungen (BP) und Höhere Fachprüfungen (HFP) werden seit 2018 mit Bundesbeiträgen von 50 % der Prüfungsgebühren unterstützt.


Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber in der Schweiz Weiterbildung bezahlen?

Gesetzlich nein, ausser wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung anordnet oder wenn ein GAV eine Pflicht begründet. Freiwillig unterstützen viele Unternehmen Weiterbildung als Teil der Mitarbeiterbindung.

Was ist eine Rückzahlungsklausel und wie lange kann sie dauern?

Eine Rückzahlungsklausel verpflichtet den Arbeitnehmenden, Weiterbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er vor einer bestimmten Frist kündigt. Die Bindungsdauer muss verhältnismässig zur Kursdauer und zu den Kosten sein, üblicherweise maximal 2–3 Jahre.

Gibt es staatliche Finanzierungshilfen für Weiterbildung in der Schweiz?

Ja. Für eidgenössische Berufsprüfungen (BP) und Höhere Fachprüfungen (HFP) gibt es seit 2018 Bundessubventionen in Höhe von 50 % der Kurskosten (nicht rückzahlbar, direkt an die Teilnehmenden). Kantone bieten zudem kantonale Stipendien für bestimmte Weiterbildungen.

Können Weiterbildungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden?

Ja, bis zu CHF 12 500 pro Jahr für berufsbedingte Weiterbildungskosten (ESTV, direkte Bundessteuer). Absetzbar sind Kurs- und Pruefungsgebuehren, Fachbuecher und Reisekosten für berufliche Weiterbildung. Nicht abziehbar sind Kosten für allgemeine Bildung ohne direkten Berufsbezug oder erstmalige berufliche Ausbildung. Kantone können eigene Limiten anwenden.

Quellen

WeBiG (Weiterbildungsgesetz) · SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) · ESTV · admin.ch