Kündigung in der Probezeit in der Schweiz
Die Probezeit in der Schweiz ermöglicht beiden Parteien eine kurze Frist, das Arbeitsverhältnis zu testen. Sie ist nicht automatisch auf den Arbeitgeber einseitig, auch Arbeitnehmende können innert 7 Tagen kündigen. Trotzdem gibt es auch in der Probezeit Grenzen.
- Probezeit: gesetzlich 1 Monat, vertraglich bis 3 Monate verlängerbar.
- Kündigungsfrist Probezeit: 7 Tage, jederzeit, ohne Begründung.
- Kein GAV-Schutz: ordentlicher Kündigungsschutz gilt erst nach Probezeit.
- Verlängerung: Probezeit verlängert sich bei Krankheit oder Unfall.
Fristen und gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Probezeit beträgt 1 Monat (OR Art. 335b). Sie kann vertraglich auf maximal 3 Monate verlängert werden; per GAV sogar auf 6 Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen, für beide Seiten. Eine Verlängerung der Probezeit (z. B. wegen Krankheit oder Unfall während der Probezeit) ist automatisch um die Dauer der Abwesenheit möglich, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben.
Eingeschraenkter Schutz in der Probezeit
In der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz wegen Krankheit oder Unfall (keine Sperrfrist). Der Arbeitgeber kann während einer Krankheit in der Probezeit kündigen (mit 7-Tage-Frist). Allerdings beginnt die Kündigungsfrist erst zu laufen, wenn die Kündigung zugegangen ist, bei Kündigung am letzten Probezeitag bleiben dem Arbeitnehmenden noch 7 Tage danach. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Geschlecht, Herkunft etc.) gilt aber auch in der Probezeit.
Abrechnung bei Austritt in der Probezeit
Bei Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber alle angefallenen Löhne ausbezahlen, anteilige Ferien abgelten und ein Arbeitszeugnis auf Verlangen ausstellen. Ausstehende Überstunden sind ebenfalls zu vergüten. Eine Konventionalstrafe für vorzeitigen Austritt in der Probezeit wäre unzulässig (OR Art. 335a). Der Arbeitgeber schuldet auch ein einfaches Zeugnis, wenn der Arbeitnehmende kein volles Arbeitszeugnis wünscht.
Wer in der Probezeit entlassen wird, sollte sich noch am selben Tag beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Jeder verlorene Tag kann Taggelder kosten. Die Wartezeit beginnt erst ab dem Datum der Anmeldung.
Häufige Fragen
Kann ich in der Probezeit sofort entlassen werden?
Nein. Auch in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Eine fristlose Entlassung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten (wichtiger Grund) zulässig.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung in der Probezeit begründen?
Nein, eine Begründung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitnehmende kann aber eine schriftliche Begründung verlangen, der Arbeitgeber muss dann antworten.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit krank werde?
Anders als nach der Probezeit gibt es in der Probezeit keine Sperrfrist bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann trotz Krankheit kündigen (7 Tage Frist). Die Probezeit verlängert sich um die Krankheitsdauer, wenn dies vertraglich so vereinbart ist.
Hat man nach Kündigung in der Probezeit Anspruch auf ALV-Taggelder?
Ja, sofern die allgemeinen ALV-Voraussetzungen erfüllt sind: mind. 12 Monate Beitragszeit in den letzten 2 Jahren und Wohnsitz in der Schweiz. Eine Kündigung in der Probezeit gilt als normale Entlassung, nicht als selbstverschuldet, und loest deshalb keine Einstelltage aus. Wichtig: Stellen Sie sich umgehend beim RAV an, um keine Taggelder zu verlieren.
OR Art. 335b · SECO · admin.ch