Aktualisiert: Juni 2026
Whistleblowing Schweiz: Das Wichtigste
  • Kein allgemeines Schutzgesetz: Schutz ergibt sich aus OR (missbräuchliche Kündigung), StPO und Bundesgerichtsrechtsprechung.
  • Gestufte Meldung: Intern → Behörden → Medien; direkter Mediengang ist nur in Ausnahmefaellen geschützt.
  • Kündigungsschutz: Max. 2 Monatslöhne Entschädigung bei Kündigung als Reaktion auf Meldung (OR Art. 336).
  • Finanzsektor: FINMA ist Meldestelle für Verfehlungen von regulierten Instituten.
  • Beweisproblem: Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Meldung und Kündigung ist in der Praxis die grösste Huerde.

Gestufte Meldepflicht: intern vor extern

Das Bundesgericht hat eine gestufte Meldepflicht entwickelt: Zuerst ist intern zu melden (Vorgesetzte, Compliance, Audit Committee); wenn intern keine Abhilfe erfolgt, darf extern gemeldet werden (Behörden, Aufsichtsbehoerden); erst als letztes Mittel ist eine Meldung an die Oeffentlichkeit (Medien) gerechtfertigt. Eine direkte Medienmeldung ohne vorangehende interne Meldung ist in der Regel nicht geschützt.

Schutz vor Kündigung

Eine Kündigung als Reaktion auf eine geschuetzte Meldung ist missbräuchlich nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Der Whistleblower hat Anspruch auf Entschädigung von maximal 2 Monatslöhnen. In der Praxis ist der Nachweis, dass die Kündigung kausal auf die Meldung zurueckzufuehren ist, die grösste Huerde.

Sonderfall: Meldung von Straftaten

Wer von einer Straftat im Betrieb erfaehrt, ist in bestimmten Fällen verpflichtet, diese zu melden (z. B. Geldwaesche im Finanzsektor). In anderen Fällen ist eine Meldung erlaubt, aber nicht verpflichtend. Eine interne Meldung ist keine Strafanzeige; sie loest keine Strafverfolgung aus. Wer direkt zur Strafbehoerde geht, muss wissen, dass dies unwiderruflich ist.

Direkte Medienmeldung ist fast nie geschützt

Wer einen Missstand ohne vorangehende interne Meldung direkt an die Medien weitergibt, ist in der Schweiz in der Regel nicht durch das Bundesgericht geschützt. Eine Kündigung als Reaktion darauf kann als rechtmässig beurteilt werden. Halten Sie die gestufte Reihenfolge ein: intern, dann Behörden, erst dann Oeffentlichkeit.


Häufige Fragen

Bin ich geschützt, wenn ich direkt an die Medien gehe?

In der Regel nein, ausser die interne und behoerdliche Meldung war nicht möglich oder blieb wirkungslos und die Sache ist von erheblichem oeffentlichem Interesse. Das Bundesgericht hat hier sehr hohe Huorden gesetzt.

Muss ich anonym melden?

Nein. Eine anonyme Meldung ist möglich, bietet aber weniger rechtlichen Schutz, da der Kündigungsschutz nur greift, wenn die Identitaet des Whistleblowers bekannt ist und die Kündigung kausal mit der Meldung zusammenhaengt.

Gibt es in der Schweiz eine Ombudsstelle für Whistleblowing?

Es gibt keine allgemeine nationale Ombudsstelle. In Bundesbetrieben existiert eine interne Meldestelle. Im Finanzsektor ist die FINMA eine mögliche Anlaufstelle. Einige Kantone haben eigene Ombudsleute für die Verwaltung.

Was sollte ich dokumentieren, bevor ich eine Meldung mache?

Halten Sie alle relevanten Fakten, Dokumente und Daten schriftlich fest, bevor Sie die Meldung machen. Sichern Sie Kopien von Beweisdokumenten privat, solange Ihr Zugang noch besteht. Notieren Sie Zeugen und mögliche Mitarbeiter, die dasselbe Problem beobachtet haben. Ein anwaltliches Erstgespraech vor der Meldung ist empfohlen; viele Anwälte bieten eine kostenlose oder guenstige Erstberatung an. Schweizer Medienanwaelte und Gewerkschaften (z. B. Syndicom, Unia) bieten auch Beratung an.

Quellen

OR Art. 336 (missbräuchliche Kündigung) · Bundesgerichtsrechtsprechung · FINMA · admin.ch