Aktualisiert: April 2026

Gestufte Meldepflicht: intern vor extern

Das Bundesgericht hat eine gestufte Meldepflicht entwickelt: Zuerst ist intern zu melden (Vorgesetzte, Compliance, Audit Committee); wenn intern keine Abhilfe erfolgt, darf extern gemeldet werden (Behoerden, Aufsichtsbehoerden); erst als letztes Mittel ist eine Meldung an die Oeffentlichkeit (Medien) gerechtfertigt. Eine direkte Medienmeldung ohne vorangehende interne Meldung ist in der Regel nicht geschuetzt.

Schutz vor Kuendigung

Eine Kuendigung als Reaktion auf eine geschuetzte Meldung ist missbraeuchlich nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Der Whistleblower hat Anspruch auf Entschaedigung von maximal 2 Monatslöhnen. In der Praxis ist der Nachweis, dass die Kuendigung kausal auf die Meldung zurueckzufuehren ist, die groesste Huerde.

Sonderfall: Meldung von Straftaten

Wer von einer Straftat im Betrieb erfaehrt, ist in bestimmten Faellen verpflichtet, diese zu melden (z. B. Geldwaesche im Finanzsektor). In anderen Faellen ist eine Meldung erlaubt, aber nicht verpflichtend. Eine interne Meldung ist keine Strafanzeige; sie loest keine Strafverfolgung aus. Wer direkt zur Strafbehoerde geht, muss wissen, dass dies unwiderruflich ist.

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Haeufige Fragen

Bin ich geschuetzt, wenn ich direkt an die Medien gehe?

In der Regel nein, ausser die interne und behoerdliche Meldung war nicht moeglich oder blieb wirkungslos und die Sache ist von erheblichem oeffentlichem Interesse. Das Bundesgericht hat hier sehr hohe Huorden gesetzt.

Muss ich anonym melden?

Nein. Eine anonyme Meldung ist moeglich, bietet aber weniger rechtlichen Schutz, da der Kuendigungsschutz nur greift, wenn die Identitaet des Whistleblowers bekannt ist und die Kuendigung kausal mit der Meldung zusammenhaengt.

Gibt es in der Schweiz eine Ombudsstelle fuer Whistleblowing?

Es gibt keine allgemeine nationale Ombudsstelle. In Bundesbetrieben existiert eine interne Meldestelle. Im Finanzsektor ist die FINMA eine moegliche Anlaufstelle. Einige Kantone haben eigene Ombudsleute fuer die Verwaltung.