Aktualisiert: Juni 2026
Probearbeiten Schweiz: Das Wichtigste
  • Kein Recht auf unbezahltes Probearbeiten: Sobald echte Arbeit geleistet wird, entsteht ein Lohnanspruch.
  • Arbeitsverhältnis ab erster Stunde: Auch ohne Vertrag gilt OR Art. 319 ff., wenn konkrete Aufgaben übernommen werden.
  • Schnupperpraktikum Schueler: Kurze berufskundliche Schnupperpraktika sind unentgeltlich möglich, für Erwachsene gilt die normale Entlohnungspflicht.
  • Unfallversicherung: UVG-Schutz gilt ab dem ersten Moment echter Arbeitsleistung, auch beim Probearbeiten.
  • Zumutbare Dauer: Ein halber bis ganzer Tag ist arbeitsrechtlich noch tolerierbar; mehrere Tage ohne Verguetung sind unzulässig.

Dauer und Verguetung

Ein Probearbeitstag ist in der Regel auf wenige Stunden oder einen Tag begrenzt. Ab dem Moment, wo ein Arbeitnehmender tatsaechliche Arbeitsleistung erbringt, entsteht ein Arbeitsverhältnis, auch ohne schriftlichen Vertrag. Unentgeltliches Probearbeiten für mehr als ein paar Stunden ist arbeitsrechtlich unzulässig. Für entgangenen Lohn kann der Arbeitnehmende im Nachhinein klagen.

Schnupperpraktikum für Schueler

Schuler können im Rahmen der Berufswahlvorbereitung kurze Schnupperpraktika absolvieren. Diese sind in der Regel unentgeltlich, da sie berufsbildenden Charakter haben. Für Erwachsene, die sich beruflich neu orientieren, gelten jedoch die normalen Entlohnungspflichten.

Unfallversicherung beim Probearbeiten

Auch während eines Probearbeitstags ist der Arbeitnehmende unfallversichert, wenn er tatsaechliche Arbeit leistet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmenden, auch kurzfristige, in der Unfallversicherung anzumelden. Bei einem Unfall während eines unentgeltlichen Probearbeitstags ist die Haftungssituation komplex; rechtliche Beratung ist empfohlen.

Was tun bei unrechtmaessigem Probearbeiten?

Wenn Ihnen nachtraeglich klar wird, dass Sie unrechtmaessig unentgeltlich gearbeitet haben, können Sie den Lohn für die geleisteten Stunden einklagen. Bewahren Sie alle Beweise auf: E-Mails, Aufgabenlisten, Fotos des Arbeitsplatzes, Zeugenaussagen. Die Verjaehrungsfrist für Lohnforderungen beträgt fünf Jahre (OR Art. 128 Ziff. 3). Eine informelle schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber ist als erster Schritt oft ausreichend, bevor das Arbeitsgericht angerufen wird.

Beweise sichern, solange Sie noch vor Ort sind

Notieren Sie direkt nach einem Probearbeitstag den genauen Zeitablauf, die übernommenen Aufgaben und die Namen der anwesenden Personen. Bewahren Sie alle E-Mails und schriftlichen Kommunikationen auf. Nach dem Verlassen des Betriebs ist der Zugang zu Beweismitteln oft nicht mehr möglich, und mündliche Abmachungen sind schwer nachzuweisen.


Häufige Fragen

Muss ich für einen Probearbeitstag bezahlt werden?

Wenn echte Arbeitsleistung erbracht wird, ja. Ein halbtaegiges Kennenlernen mit Vorstellungsgespräch und einer kurzen Fuehrung gilt noch nicht als entlohnte Arbeit. Sobald konkrete Aufgaben übernommen werden, entsteht ein Lohnanspruch.

Kann der Arbeitgeber ein Probearbeiten von mehreren Tagen verlangen?

Für mehrere Tage würde in der Regel eine Probezeit im Rahmen eines Kurzarbeitsvertrags vereinbart. Ein unentgeltliches Probearbeiten über mehrere Tage ist rechtlich problematisch und kann als Umgehung des Arbeitsvertrags gewertet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Probearbeiten und Probezeit?

Probearbeiten ist ein kurzer Vortest vor der Anstellung. Die Probezeit ist der Beginn eines formellen Arbeitsverhältnisses mit kuerzerer Kündigungsfrist (7 Tage) für beide Parteien.

Gilt beim Probearbeiten Versicherungsschutz, wenn ich keinen Vertrag habe?

Ja. Der UVG-Schutz gilt kraft Gesetzes ab dem ersten Moment echter Arbeit, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag existiert. Erleiden Sie während des Probearbeitens einen Unfall, informieren Sie den Arbeitgeber sofort und bestehen Sie darauf, dass der Unfall der Suva gemeldet wird. Weigert sich der Arbeitgeber, wenden Sie sich direkt an die Suva oder einen Rechtsberater.

Quellen

OR Art. 319 ff. · UVG/LAA · OR Art. 128 (Verjaehrung) · SECO · admin.ch