Abfindung in der Schweiz: Abgangsentschaedigung erklärt
Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung, ausser bei einer Massenentlassung (Art. 335h OR, ab 30 Entlassungen in 30 Tagen) oder bei langer Betriebszugehoerigkeit (ab 50 Jahren, Art. 339b OR). In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig in Aufhebungsvertraegen ausgehandelt.
- Kein allgemeiner Anspruch: Das OR kennt keine Abfindungspflicht bei normaler Kündigung.
- Art. 339b OR: Ab 50 Jahren und 20 Dienstjahren: gesetzlicher Anspruch auf 2–8 Monatslöhne.
- Massenentlassung (OR 335h): Ab 30 Entlassungen in 30 Tagen muss Sozialplan ausgearbeitet werden.
- Richtwert Aufhebungsvertrag: 1 Monatslohn pro Dienstjahr, frei verhandelbar.
- ALV-Sperrfrist: Aufhebungsvertrag vor Ende der Kündigungsfrist kann Einstelltage ausloesen.
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in zwei Fällen: Bei Massenentlassungen (min. 30 Entlassungen in 30 Tagen) muss der Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, der Abfindungen enthalten kann. Ausserdem hat ein Arbeitnehmender ab 50 Jahren und nach 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Abgangsentschaedigung von mind. 2 Monatslöhnen, maximal 8 Monatslöhnen (Art. 339b OR).
Abfindung im Aufhebungsvertrag
Der haeufigste Weg zur Abfindung ist der Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmende einigen sich auf eine einvernehmliche Auflosung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit einer Abfindungszahlung. Die Höhe ist frei verhandelbar; als Richtwert gilt oft 1 Monatslohn pro Dienstjahr. Im Aufhebungsvertrag wird oft auch auf Klageansprueche verzichtet.
Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sind alle darin enthaltenen Klageansprueche in der Regel verwirkt. Kein Widerruf möglich. Wer unsicher ist, ob das Angebot fair ist oder ob ein Kündigungsschutzfall vorliegt, sollte vor der Unterschrift eine arbeitsrechtliche Beratung einholen.
Besteuerung der Abfindung
Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben (ausser BVG, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind). Abfindungen für Dienstjahre ab dem 50. Altersjahr und nach 20 Jahren Betriebszugehoerigkeit werden steuerlich privilegiert besteuert (zu einem Fuenftel des Tarifs). Eine individuelle Steuerberatung ist empfohlen.
Häufige Fragen
Muss ich eine Abfindung akzeptieren, die der Arbeitgeber anbietet?
Nein. Eine Abfindung im Aufhebungsvertrag ist freiwillig und verhandelbar. Wer unsicher ist, ob das Angebot fair ist, sollte eine arbeitsrechtliche Beratung einholen, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Nach Unterzeichnung sind Ansprüche in der Regel verwirkt.
Verliere ich Anspruch auf ALV, wenn ich eine Abfindung akzeptiere?
Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrfrist bei der ALV führen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Die Sperrfrist beträgt typischerweise die Differenz zwischen dem tatsaechlichen Austritt und dem Ende der Kündigungsfrist.
Wird eine Abfindung auf die ALV angerechnet?
Wenn die Abfindung den Lohn für die restliche Kündigungsfrist abdeckt, wird sie entsprechend angerechnet und verzoegert den Beginn des ALV-Bezugs. Reine Abgangsentschaedigungen ohne Bezug zur Kündigungsfrist werden nicht auf die ALV angerechnet.
Kann ich eine Abfindung in die Pensionskasse einbringen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Abfindungszahlungen können in die berufliche Vorsorge (BVG) eingebracht werden, wenn ein BVG-Einkaufsluecke besteht und die Abfindung als Austrittsleistung qualifiziert wird. Das ist steuerlich attraktiv, weil der Einkauf vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann. Eine Beratung durch einen Steuerberater und die Pensionskasse ist empfohlen, da die Regeln komplex sind und Fristen gelten.
OR Art. 335h (Massenentlassung) · OR Art. 339b (Abgangsentschädigung 50+/20J.) · AVIG Art. 44 (Sperrfrist) · admin.ch