Abfindung in der Schweiz: Abgangsentschaedigung erklaert
Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kuendigung — ausser bei einer Massenentlassung (Art. 335h OR, ab 30 Entlassungen in 30 Tagen) oder bei langer Betriebszugehoerigkeit (ab 50 Jahren, Art. 339b OR). In der Praxis werden Abfindungen jedoch haeufig in Aufhebungsvertraegen ausgehandelt.
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in zwei Faellen: Bei Massenentlassungen (min. 30 Entlassungen in 30 Tagen) muss der Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, der Abfindungen enthalten kann. Ausserdem hat ein Arbeitnehmender ab 50 Jahren und nach 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Abgangsentschaedigung von mind. 2 Monatslöhnen, maximal 8 Monatslöhnen (Art. 339b OR).
Abfindung im Aufhebungsvertrag
Der haeufigste Weg zur Abfindung ist der Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmende einigen sich auf eine einvernehmliche Auflosung des Arbeitsverhaeltnisses, verbunden mit einer Abfindungszahlung. Die Hoehe ist frei verhandelbar; als Richtwert gilt oft 1 Monatslohn pro Dienstjahr. Im Aufhebungsvertrag wird oft auch auf Klageansprueche verzichtet.
Besteuerung der Abfindung
Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben (ausser BVG, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind). Abfindungen fuer Dienstjahre ab dem 50. Altersjahr und nach 20 Jahren Betriebszugehoerigkeit werden steuerlich privilegiert besteuert (zu einem Fuenftel des Tarifs). Eine individuelle Steuerberatung ist empfohlen.
Haeufige Fragen
Muss ich eine Abfindung akzeptieren, die der Arbeitgeber anbietet?
Nein. Eine Abfindung im Aufhebungsvertrag ist freiwillig und verhandelbar. Wer unsicher ist, ob das Angebot fair ist, sollte eine arbeitsrechtliche Beratung einholen, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Nach Unterzeichnung sind Ansprueche in der Regel verwirkt.
Verliere ich Anspruch auf ALV, wenn ich eine Abfindung akzeptiere?
Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrfrist bei der ALV fuehren, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor Ablauf der ordentlichen Kuendigungsfrist endet. Die Sperrfrist betraegt typischerweise die Differenz zwischen dem tatsaechlichen Austritt und dem Ende der Kuendigungsfrist.
Wird eine Abfindung auf die ALV angerechnet?
Wenn die Abfindung den Lohn fuer die restliche Kuendigungsfrist abdeckt, wird sie entsprechend angerechnet und verzoegert den Beginn des ALV-Bezugs. Reine Abgangsentschaedigungen ohne Bezug zur Kuendigungsfrist werden nicht auf die ALV angerechnet.