Sonderurlaub in der Schweiz: Ansprüche für besondere Ereignisse
Das Schweizer OR kennt keinen ausdruecklichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub für Ereignisse wie Heirat, Todesfall oder Geburt. Viele Ansprüche ergeben sich jedoch aus Gesamtarbeitsvertraegen (GAV), betrieblichen Regelungen oder dem gewohnheitsrechtlichen Brauch. Ohne GAV und Vertrag hängt der Sonderurlaub vom Arbeitgeber ab.
- Keine gesetzliche Pflicht für Sonderurlaub: Das OR sieht keinen allgemeinen Sonderurlaub vor; Ansprüche entstehen per GAV oder Betriebsbrauch.
- Uebliche Sätze: Heirat 1–3 Tage, Todesfall naher Angehoeriger 1–5 Tage, Geburt/Umzug 1 Tag.
- Vaterschaftsurlaub (OR 329g): 2 Wochen gesetzlich, innerhalb von 6 Monaten nach Geburt zu beziehen, seit 2021.
- Betreuungsurlaub (OR 329i): 14 Wochen bei schwerwiegender Erkrankung eines Kindes unter 18 Jahren.
- EO-Entschädigung: Vaterschafts- und Betreuungsurlaub werden über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschaedigt.
Uebliche Sonderurlaubansprueche
Ohne gesetzliche Grundlage sind folgende Sonderurlaubansprueche branchenintern üblich und in vielen GAV festgelegt: Heirat: 1–3 Tage. Todesfall Ehepartner/Kind: 3–5 Tage. Todesfall Eltern/Geschwister: 1–3 Tage. Geburt eines Kindes: 1–3 Tage (ergaenzend zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub). Umzug: 1 Tag. Die genauen Sätze variieren je nach Unternehmen und GAV.
Gesetzlich geregelter Urlaub für bestimmte Ereignisse
Einige Abwesenheitsansprueche sind gesetzlich geregelt: Vaterschaftsurlaub (2 Wochen, Art. 329g OR), Betreuungsurlaub für schwer erkranktes Kind (14 Wochen, Art. 329i OR), Jury- oder Schwoerpflicht, obligatorischer Militär- und Zivildienst. Diese Abwesenheiten werden über die EO entschaedigt.
Sonderurlaub und Lohnfortzahlung
Sonderurlaub ist grundsätzlich bezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohn für die Sonderurlaubstage weiterzahlen, wenn der Anspruch vereinbart oder durch GAV geregelt ist. Ohne vertragliche oder GAV-Grundlage kann der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen, was jedoch unueblich ist bei kurzen Ereignissen wie Todesfall oder Heirat.
Vaterschafts- und Betreuungsurlaub im Detail
Seit 2021 hat der zweite Elternteil gesetzlich Anspruch auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub (OR Art. 329g). Diese können am Stueck oder tageweise innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Die Entschädigung beträgt 80 % des Lohns, maximal CHF 220 pro Tag, und wird über die EO abgewickelt. Der Betreuungsurlaub (OR Art. 329i) von 14 Wochen gilt bei schwerwiegender Erkrankung eines Kindes unter 18 Jahren; er kann von beiden Elternteilen aufgeteilt werden und wird ebenfalls über die EO mit 80 % des Lohns entschaedigt.
Ab etwa einem Monat unbezahltem Urlaub kann die Pensionskassendeckung (BVG) unterbrochen werden und der ALV-Beitragsanspruch beeinflusst sein. Klaeren Sie vor einem laengeren Unterbruch mit Ihrem Arbeitgeber und der Pensionskasse, welche Massnahmen zum Schutz der Vorsorge ergriffen werden müssen.
Häufige Fragen
Habe ich gesetzlichen Anspruch auf Urlaub bei der Heirat?
Nein, das OR sieht keinen gesetzlichen Sonderurlaub für Heirat vor. Viele Unternehmen gewähren 1–2 Tage aufgrund von Betriebsbrauch oder GAV. Falls nicht im Vertrag oder GAV geregelt, hängt es vom Arbeitgeber ab.
Was gilt bei einem Todesfall in der Familie?
Das OR sieht keine ausdrueckliche Regelung für Trauerurlaub vor. Der uebliche Betriebsbrauch (oft 1–3 Tage für nahe Angehoerige) oder GAV-Regelungen sind massgebend. Arbeitgeber können nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmender unmittelbar nach einem Todesfall im engen Familienkreis arbeitet.
Wird Sonderurlaub auf die Ferien angerechnet?
Nein. Sonderurlaub und Ferienbezug sind getrennt. Sonderurlaub darf nicht als Ferientage angerechnet werden.
Muss der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub gewähren?
Nein. Unbezahlter Urlaub liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ausser er ist vertraglich oder per GAV zugesichert. Wichtig: Ein laengerer unbezahlter Urlaub (typischerweise ab einem Monat) kann die BVG-Versicherungspflicht und den ALV-Anspruch beeinflussen. Klaeren Sie vor einem längeren Unterbruch mit Ihrem Arbeitgeber und der Pensionskasse die Auswirkungen auf die Vorsorge.
OR Art. 329g (Vaterschaftsurlaub) · OR Art. 329i (Betreuungsurlaub) · EOG/LAPG · SECO · admin.ch