Aktualisiert: April 2026

Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen mit 80 % Lohn

Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen (98 Tage) ab dem Geburtsdatum. Die Mutterschaftsentschaedigung betraegt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal 196 CHF pro Tag (entspricht 71 540 CHF Jahreslohn). Die Finanzierung erfolgt ueber die Erwerbsersatzordnung (EO). Voraussetzung: Mindestens 5 Monate AHV-Beitragspflicht vor der Geburt und Arbeitstaetigkkeit.

Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen

Seit 2021 haben Vaeter Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Die Entschaedigung betraegt ebenfalls 80 % des Lohns (max. 196 CHF/Tag) und muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Der Urlaub kann am Stueck oder in Einzeltagen genommen werden. Die Finanzierung laeuft ebenfalls ueber die EO.

Betreuungsurlaub: 14 Wochen bei schwerem Kinderfall

Seit 2021 haben beide Elternteile zusammen Anspruch auf bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub, wenn ein Kind unter 18 Jahren an einer schweren Krankheit oder einem schweren Unfall leidet und intensive Betreuung benoetigt. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten aufgeteilt werden; die Entschaedigung betraegt 80 % des Lohns ueber die EO.

Elternzeit und Lohn berechnen Mit dem Upreer-Tool Ihre Lohnsituation waehrend und nach der Elternzeit einschaetzen.
Lohn berechnen →

Haeufige Fragen

Was passiert, wenn ich vor dem Mutterschaftsurlaub kuendige oder gekuendigt werde?

Waehrend der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt ist eine Kuendigung durch den Arbeitgeber nichtig. Wenn die Mutter selbst kuendigt, verliert sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschaedigung, wenn sie nach der Geburt nicht arbeitslos gemeldet ist.

Gibt es in der Schweiz einen bezahlten Elternurlaub fuer beide Elternteile?

Nicht auf Bundesebene. Einige Kantone (Genf, Jura, Bern) oder Unternehmen bieten freiwillig laengere oder geteilte Elternzeitmodelle an. Politisch ist ein gemeinsamer Elternurlaub diskutiert, aber noch nicht beschlossen.

Hat man Anspruch auf Mutterschaftsurlaub als Selbstaendige?

Ja, sofern die selbstaendige Person AHV-Beitraege entrichtet und in den 9 Monaten vor der Geburt nicht mehr als 3 Monate pausiert hat. Die Entschaedigung berechnet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen.