Elternzeit in der Schweiz 2026: Mutter, Vater und Betreuung
Die Schweiz kennt keinen gemeinsamen Elternurlaub nach franzoesischem oder skandinavischem Vorbild. Stattdessen gibt es einen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub (14 Wochen), einen Vaterschaftsurlaub (2 Wochen) und einen Betreuungsurlaub (14 Wochen) für schwer erkrankte Kinder. Einige Kantone und Unternehmen bieten freiwillig längere Regelungen an.
- Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen (98 Tage), 80 % des Lohns, max. CHF 196/Tag via EO.
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen, 80 % des Lohns, max. CHF 196/Tag, innerhalb 6 Monate nach Geburt.
- Betreuungsurlaub: 14 Wochen bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 18 Jahren (seit 2021).
- Kein gemeinsamer Elternurlaub: Kein Bundesgesetz; einige Kantone (GE, BE) haben freiwillige Regelungen.
- EO-Finanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen paritaetisch EO-Beiträge (je 0,25 %).
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen mit 80 % Lohn
Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen (98 Tage) ab dem Geburtsdatum. Die Mutterschaftsentschaedigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal 196 CHF pro Tag (entspricht 71 540 CHF Jahreslohn). Die Finanzierung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO). Voraussetzung: Mindestens 5 Monate AHV-Beitragspflicht vor der Geburt und Arbeitstaetigkkeit.
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen
Seit 2021 haben Vaeter Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Die Entschädigung beträgt ebenfalls 80 % des Lohns (max. 196 CHF/Tag) und muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Der Urlaub kann am Stueck oder in Einzeltagen genommen werden. Die Finanzierung läuft ebenfalls über die EO.
Betreuungsurlaub: 14 Wochen bei schwerem Kinderfall
Seit 2021 haben beide Elternteile zusammen Anspruch auf bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub, wenn ein Kind unter 18 Jahren an einer schweren Krankheit oder einem schweren Unfall leidet und intensive Betreuung benötigt. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten aufgeteilt werden; die Entschädigung beträgt 80 % des Lohns über die EO.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt ist gesetzlich nichtig, auch wenn sie formell korrekt ausgesprochen wurde. Betroffene sollten die Kündigung schriftlich anfechten und sich bei einer Gewerkschaft oder einem Rechtsberatungsdienst melden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich vor dem Mutterschaftsurlaub kuendige oder gekuendigt werde?
Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig. Wenn die Mutter selbst kündigt, verliert sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschaedigung, wenn sie nach der Geburt nicht arbeitslos gemeldet ist.
Gibt es in der Schweiz einen bezahlten Elternurlaub für beide Elternteile?
Nicht auf Bundesebene. Einige Kantone (Genf, Jura, Bern) oder Unternehmen bieten freiwillig längere oder geteilte Elternzeitmodelle an. Politisch ist ein gemeinsamer Elternurlaub diskutiert, aber noch nicht beschlossen.
Hat man Anspruch auf Mutterschaftsurlaub als Selbständige?
Ja, sofern die selbständige Person AHV-Beiträge entrichtet und in den 9 Monaten vor der Geburt nicht mehr als 3 Monate pausiert hat. Die Entschädigung berechnet sich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen.
Was passiert mit den Sozialversicherungen während des Mutterschaftsurlaubs?
Während des Mutterschaftsurlaubs wird die EO-Entschädigung ausgezahlt, nicht der regulaere Lohn. AHV-, ALV- und BVG-Beiträge laufen auf Basis der EO-Entschädigung weiter; es entstehen grundsätzlich keine Beitragsluecken. Der Arbeitgeber muss den BVG-Arbeitgeberbeitrag während des Urlaubs weiterzahlen. Ein freiwillig vereinbarter Lohnzuschuss des Arbeitgebers (z. B. auf 100 % des Lohns) erhoeht die Beitragsbasis entsprechend.
Erwerbsersatzgesetz (EOG/LAPG) · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/OFAS) · admin.ch