Aktualisiert: Juni 2026
13. Monatslohn Schweiz: Das Wichtigste
  • Definition: 1 zusaetzliches Monatsgehalt = 8,33 % des Jahreslohns (1/12).
  • Obligatorisch: wenn im GAV, Einzelarbeitsvertrag oder durch langjährigen Brauch festgelegt.
  • Auszahlung: meist Dezember, manchmal 2 Tranchen (Juni und Dezember).
  • Sozialversicherungen: SV-pflichtig wie regulaerer Lohn (AHV, ALV, BVG, Quellensteuertarif).
  • Pro rata: bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres anteilsmaessig berechnet.

Definition

Der 13. Monatslohn entspricht der Auszahlung eines zusätzlichen Monatsgehalts, in der Regel am Jahresende oder in zwei Tranchen (Sommer und Dezember). Er entspricht rund 8,33 % des Jahresgehalts (1/12 des Jahres). In der Schweiz ist er sehr verbreitet und betrifft die grosse Mehrheit der Arbeitnehmenden in formellen Sektoren.

Obligatorisch oder freiwillig?

Der 13. Monatslohn ist nicht durch das Bundesgesetz in allen Sektoren vorgeschrieben. Er wird in folgenden Fällen obligatorisch: wenn der GAV des Sektors ihn ausdrücklich vorsieht (Bau, Gastgewerbe, Detailhandel); wenn der Einzelarbeitsvertrag ihn ausdrücklich erwähnt; wenn der Arbeitgeber ihn mehrere Jahre in Folge ohne Vorbehalt ausgerichtet hat und dadurch ein anwartschaftsrecht entsteht. Ohne GAV, ohne vertragliche Erwähnung und ohne festgelegten Brauch bleibt der 13. Monatslohn diskretionär.

Berechnung und Auszahlung

Der 13. Monatslohn wird auf Basis des Grundlohns berechnet, ohne Überstunden oder variable Prämien. Für Arbeitnehmende, die im Laufe des Jahres eingetreten sind, wird er anteilig nach den geleisteten Monaten berechnet. Die Auszahlung erfolgt meistens im Dezember, manchmal in zwei Tranchen (Juni und Dezember) gemäss den Gepflogenheiten des Unternehmens oder den GAV-Bestimmungen.

13. Monatslohn und Sozialversicherungen

Der 13. Monatslohn unterliegt denselben Sozialversicherungsabgaben (AHV, BVG, ALV usw.) wie der ordentliche Lohn. Er wird im Lohnausweis aufgeführt und als steuerbares Einkommen deklariert. Für quellenbesteuerte Arbeitnehmende wird der 13. Monatslohn im Auszahlungsmonat mitberücksichtigt, was vorübergehend einen höheren Steuersatz auslösen kann.

Achtung: Quellensteuer im Dezember

Quellenbesteuerte Arbeitnehmende sollten beachten, dass der 13. Monatslohn im Auszahlungsmonat (meist Dezember) zum regulaeren Lohn addiert wird. Das kumulierte Einkommen dieses Monats bestimmt den Quellensteuersatz, der dadurch deutlich hoeher ausfallen kann als in anderen Monaten. Eine Korrektur ist erst mit der nachtraeglichen ordentlichen Veranlagung möglich.


Häufige Fragen

Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz obligatorisch?

Nicht automatisch. Er wird obligatorisch, wenn er im GAV, im Arbeitsvertrag oder durch langjährigen Brauch festgelegt ist. In der Praxis ist er in der Mehrheit der Schweizer Unternehmen üblich.

Wann wird der 13. Monatslohn ausgezahlt?

In der Regel im Dezember, manchmal in zwei Tranchen (Sommer und Jahresende). Der genaue Auszahlungstermin ist im Vertrag oder GAV geregelt.

Wie wird der 13. Monatslohn bei Teilzeitarbeit berechnet?

Anteilig nach dem Beschäftigungsgrad. Bei 80 % entspricht der 13. Monatslohn 80 % eines vollen Monatsgehalts. Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres wird er zudem monatsweise anteilig berechnet.

Was passiert mit dem 13. Monatslohn, wenn ich im Laufe des Jahres austrete?

Besteht ein vertraglich oder durch GAV geregelter Anspruch, muss der 13. Monatslohn pro rata zum Zeitpunkt des Austritts ausbezahlt werden. Wird er im letzten Lohn nicht beruecksichtigt, können ihn Arbeitnehmende schriftlich einfordern und bei Nichteinigung klagen (Verjährungsfrist: 5 Jahre, OR Art. 128 Ziff. 3). Ohne vertragliche Grundlage und ohne gelebten Brauch entsteht kein Anspruch allein durch einen einzelnen Jahres-Bonus.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 322) · OFS ESS 2022 · SECO · admin.ch