Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Ausweis B: 5-Jahres-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA, jährlich für Non-EU.
  • Ausweis C: unbefristete Niederlassungsbewilligung nach 5 J. (EU) oder 10 J. (Non-EU).
  • Ausweis L: Kurzaufenthalt bis 1 Jahr, für befristete Stellen.
  • Ausweis G: Grenzgänger, täglich oder wöchentlich, für Grenzregionen.
  • Zuständig: Kantonales Migrationsamt + Staatssekretariat für Migration (SEM).

Die wichtigsten Ausweise im Überblick

Ausweis L (Kurzaufenthalt): für Aufenthalte bis zu einem Jahr; verlängerbar. Bindung an spezifische Stelle. Ausweis B (Jahresaufenthalt): für EU/EFTA-Bürger mit gültigem Arbeitsvertrag; jährlich verlängerbar. Nach 5 Jahren in den meisten Fällen Anspruch auf Ausweis C. Ausweis C (Niederlassungsbewilligung): zeitlich unbefristet, hohe Rechtssicherheit. EU/EFTA-Bürger: nach 5 Jahren; Drittstaaten: nach 10 Jahren (mit Integrationsvoraussetzungen). Ausweis G (Grenzgänger): für EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten und täglich oder wöchentlich in ihr Heimatland zurückkehren.

Unterschied EU/EFTA vs. Drittstaaten

EU/EFTA-Bürger unterliegen dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA): Ausweis B bei gültigem Arbeitsvertrag (über 1 Jahr) oder Nachweis ausreichender Mittel bei Selbstständigkeit. Für Drittstaaten (USA, Indien, Brasilien etc.) gilt das Ausländergesetz (AIG): Arbeitgeber müssen nachweisen, dass keine qualifizierte EU/EFTA-Person verfügbar ist (Inländervorrang). Kontingente begrenzen die Anzahl neuer Bewilligungen jährlich.

Ausweis L: kein Weg zu Ausweis C

Ein Kurzaufenthalt mit Ausweis L zählt nicht als Vorbereitungszeit für die Niederlassungsbewilligung C. Wer langfristig in der Schweiz bleiben möchte, sollte gezielt auf einen Arbeitsvertrag mit Anspruch auf Ausweis B hinarbeiten, da nur dieser die Frist von 5 Jahren für EU/EFTA-Bürger auslöst.

Auswirkungen auf Quellensteuer und Vorsorge

Der Ausweis hat direkte steuerliche Auswirkungen: Inhaber von Ausweis B, L und G (ohne Niederlassungsbewilligung) unterliegen der Quellensteuer, der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab. Inhaber von Ausweis C zahlen wie Schweizer Bürger via ordentliche Veranlagung. Für die berufliche Vorsorge (BVG) und AHV gelten dieselben Pflichten unabhängig vom Ausweis.


Häufige Fragen

Kann ich mit Ausweis B die Stelle wechseln?

Ja, EU/EFTA-Bürger mit Ausweis B können die Stelle frei wechseln. Nur Ausweis L (Kurzaufenthalt) ist stellengebunden und erfordert eine neue Bewilligung bei Stellenwechsel.

Wann habe ich Anspruch auf Ausweis C (Niederlassung)?

EU/EFTA-Bürger nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B. Drittstaaten nach 10 Jahren, mit Integrationsnachweis (Sprache, keine Sozialhilfeabhängigkeit).

Was ist der Unterschied zwischen Ausweis G und Ausweis B für Grenzgänger?

Ausweis G gilt für Grenzgänger, die täglich oder wöchentlich in ihr EU/EFTA-Heimatland zurückkehren. Ausweis B ist für Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegen.

Kann der Ausweis C widerrufen oder verweigert werden?

Ja, in Ausnahmefaellen. Der Ausweis C kann verweigert werden, wenn Integrationskriterien (Sprache, Selbstständigkeit) nicht erfüllt sind, oder widerrufen werden bei schwerer Straffaelligkeit oder laengerfristiger Abhaengigkeit von Sozialhilfe. Der Widerruf ist ein langwieriges Verfahren mit Anhoerungsrechten; in der Praxis setzt die Behörde zuerst auf Verwarnungen und Fristen.

Quellen

Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AIG) · Staatssekretariat für Migration (SEM) · admin.ch