Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Ausweis B: 5-Jahres-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA, jährlich für Non-EU.
  • Ausweis C: unbefristete Niederlassungsbewilligung nach 5 J. (EU) oder 10 J. (Non-EU).
  • Ausweis L: Kurzaufenthalt bis 1 Jahr, für befristete Stellen.
  • Ausweis G: Grenzgänger, täglich oder wöchentlich, für Grenzregionen.
  • Zuständig: Kantonales Migrationsamt + Staatssekretariat für Migration (SEM).

Die wichtigsten Ausweise im Überblick

Ausweis L (Kurzaufenthalt): für Aufenthalte bis zu einem Jahr; verlängerbar. Bindung an spezifische Stelle. Ausweis B (Jahresaufenthalt): für EU/EFTA-Bürger mit gültigem Arbeitsvertrag; jährlich verlängerbar. Nach 5 Jahren in den meisten Fällen Anspruch auf Ausweis C. Ausweis C (Niederlassungsbewilligung): zeitlich unbefristet, hohe Rechtssicherheit. EU/EFTA-Bürger: nach 5 Jahren; Drittstaaten: nach 10 Jahren (mit Integrationsvoraussetzungen). Ausweis G (Grenzgänger): für EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten und täglich oder wöchentlich in ihr Heimatland zurückkehren.

Unterschied EU/EFTA vs. Drittstaaten

EU/EFTA-Bürger unterliegen dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA): Ausweis B bei gültigem Arbeitsvertrag (über 1 Jahr) oder Nachweis ausreichender Mittel bei Selbstständigkeit. Für Drittstaaten (USA, Indien, Brasilien etc.) gilt das Ausländergesetz (AIG): Arbeitgeber müssen nachweisen, dass keine qualifizierte EU/EFTA-Person verfügbar ist (Inländervorrang). Kontingente begrenzen die Anzahl neuer Bewilligungen jährlich.

Ausweis L: kein Weg zu Ausweis C

Ein Kurzaufenthalt mit Ausweis L zählt nicht als Vorbereitungszeit für die Niederlassungsbewilligung C. Wer langfristig in der Schweiz bleiben möchte, sollte gezielt auf einen Arbeitsvertrag mit Anspruch auf Ausweis B hinarbeiten, da nur dieser die Frist von 5 Jahren für EU/EFTA-Bürger auslöst.

Auswirkungen auf Quellensteuer und Vorsorge

Der Ausweis hat direkte steuerliche Auswirkungen: Inhaber von Ausweis B, L und G (ohne Niederlassungsbewilligung) unterliegen der Quellensteuer, der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab. Inhaber von Ausweis C zahlen wie Schweizer Bürger via ordentliche Veranlagung. Für die berufliche Vorsorge (BVG) und AHV gelten dieselben Pflichten unabhängig vom Ausweis.

Für einen vollständigen Überblick über das Schweizer Lohnsystem empfehlen wir unseren Brutto-Netto-Rechner, der alle Abzüge kantonsspezifisch aufschlüsselt. Unser Leitfaden zur Gehaltsverhandlung zeigt, welche Argumente bei Schweizer Arbeitgebern wirken. Der Lohnvergleich Schweiz ermöglicht branchenübergreifende Gehaltsvergleiche. Unser Leitfaden zum Arbeitsvertrag erklärt die wichtigsten Klauseln des Schweizer Arbeitsrechts. Für Fragen zur Aufenthaltsbewilligung empfehlen wir den Leitfaden Aufenthaltsbewilligung Schweiz.


Häufige Fragen

Kann ich mit Ausweis B die Stelle wechseln?

Ja, EU/EFTA-Bürger mit Ausweis B können die Stelle frei wechseln. Nur Ausweis L (Kurzaufenthalt) ist stellengebunden und erfordert eine neue Bewilligung bei Stellenwechsel.

Wann habe ich Anspruch auf Ausweis C (Niederlassung)?

EU/EFTA-Bürger nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B. Drittstaaten nach 10 Jahren, mit Integrationsnachweis (Sprache, keine Sozialhilfeabhängigkeit).

Was ist der Unterschied zwischen Ausweis G und Ausweis B für Grenzgänger?

Ausweis G gilt für Grenzgänger, die täglich oder wöchentlich in ihr EU/EFTA-Heimatland zurückkehren. Ausweis B ist für Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegen.

Kann der Ausweis C widerrufen oder verweigert werden?

Ja, in Ausnahmefaellen. Der Ausweis C kann verweigert werden, wenn Integrationskriterien (Sprache, Selbstständigkeit) nicht erfüllt sind, oder widerrufen werden bei schwerer Straffaelligkeit oder laengerfristiger Abhaengigkeit von Sozialhilfe. Der Widerruf ist ein langwieriges Verfahren mit Anhoerungsrechten; in der Praxis setzt die Behörde zuerst auf Verwarnungen und Fristen.

Welche Sozialabzüge fallen auf ein Schweizer Gehalt an?

In der Schweiz werden folgende Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen: AHV/IV/EO (Arbeitnehmeranteil 5,3 %), ALV (Arbeitslosenversicherung, 1,1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn) und BVG (Pensionskasse, ca. 3 bis 9 % je nach Alter und Vorsorgeplan). Insgesamt reduzieren die Sozialabzüge den Bruttolohn um ca. 12 bis 20 %. Die Krankenkassenprämie wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung. Unser Brutto-Netto-Rechner berechnet den Nettolohn inklusive aller kantonalen Quellensteuerabzüge.

Quellen

Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AIG) · Staatssekretariat für Migration (SEM) · admin.ch