Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Telearbeit = Homeoffice: kein gesetzlicher Anspruch in der Schweiz.
  • Vertragliche Regelung: schriftliche Homeoffice-Vereinbarung empfohlen.
  • Kostentragung: Arbeitgeber trägt Kosten bei angeordnetem oder vereinbartem Homeoffice.
  • Grenzgänger: bis 49,9 % Homeoffice im Wohnsitzland ohne SV-Wechsel (seit 2023).

Rechtliche Grundlagen der Telearbeit

Es gibt kein spezifisches Telearbeitsgesetz in der Schweiz. Es gelten: OR (Arbeitsvertrag, Weisungsrecht, Lohnpflicht), ArG (Arbeitszeitlimits, Ruhezeiten, Gesundheitsschutz) und der individuelle Arbeitsvertrag oder GAV. Der Arbeitgeber kann Telearbeit einseitig anordnen (im Rahmen des Weisungsrechts), wenn es die Arbeit erlaubt. Umgekehrt besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice, ausser bei expliziter Vereinbarung.

Arbeitszeit und Kontrolle

Das Arbeitsgesetz gilt auch im Homeoffice: Höchstarbeitszeiten (45/50 Std./Woche), Ruhezeiten (11 Std. täglich, Sonntagsruhe). Der Arbeitgeber bleibt zur Zeiterfassung verpflichtet, auch wenn Mitarbeitende zuhause arbeiten (SECO-Anforderung). Vereinfachte Zeiterfassung ist möglich, wenn Mitarbeitende mehr als 50 % ihrer Zeit eigenständig einteilen können und ein GAV oder betriebliche Vereinbarung dies erlaubt.

Unfallschutz und Kosten im Homeoffice

Unfallschutz (UVG): Berufsunfälle im Homeoffice sind gedeckt, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit (z. B. in der Küche in der Pause) gelten als Nichtberufsunfälle. Kosten für Homeoffice-Equipment: Arbeitgeber muss notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder Kosten erstatten. Ohne explizite Regelung können Arbeitnehmende Telefonkosten und Internetanteil steuerlich abziehen. Datenschutz im Homeoffice: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Verbindungen verschluesselt sind; Arbeitnehmende sind verpflichtet, datenschutzrechtliche Weisungen auch ausserhalb des Bueros zu befolgen (nDSG).

Grenzgänger: 49,9 %-Limit beachten

Seit 2023 dürfen Grenzgänger bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland im Homeoffice arbeiten, ohne dass die Sozialversicherungspflicht in die Schweiz wechselt. Ab 50 % Homeoffice im Ausland wechselt die SV-Pflicht ins Wohnsitzland. Halten Sie diesen Anteil aktiv im Blick und dokumentieren Sie Ihre Präsenztage in der Schweiz.


Häufige Fragen

Hat man in der Schweiz ein Recht auf Homeoffice?

Nein, es gibt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Es braucht eine vertragliche Vereinbarung. GAV und viele Unternehmen regeln dies per Betriebsvereinbarung.

Gilt das Arbeitsgesetz auch wenn ich zuhause arbeite?

Ja. Alle Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Gesundheitsschutz gelten auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, auch wenn die Kontrolle schwieriger ist.

Wer zahlt für die Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes?

Wenn der Arbeitgeber dauerhaftes Homeoffice anordnet, muss er notwendige Arbeitsmittel (Laptop, Bildschirm, Bürostuhl) zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Bei freiwilligem Homeoffice liegt es im Ermessen des Arbeitgebers.

Was gilt für Grenzgänger im Homeoffice?

Seit 2023 dürfen Grenzgänger bis 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland arbeiten, ohne dass sich die Sozialversicherungspflicht in die Schweiz andert. Ab 50 % Homeoffice im Ausland wechselt die SV-Pflicht ins Wohnsitzland (EU/EFTA-Koordinationsrecht). Steuerlich gelten weiterhin die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die Homeoffice-Tage im Ausland ab einer bestimmten Schwelle als im Wohnsitzland steuerpflichtig qualifizieren können. Eine individuelle Pruefung mit Steuerberater wird empfohlen.

Quellen

OR · Arbeitsgesetz (ArG) · SECO · admin.ch