Zeitarbeit in der Schweiz: Rechte und Regelungen
Zeitarbeit (Personalverleih) ist in der Schweiz durch das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Der Personalverleiher ist der rechtliche Arbeitgeber; der Einsatzbetrieb ist der wirtschaftliche Nutzniesser. Temporaerarbeitende haben praktisch dieselben Grundrechte wie festangestellte Arbeitnehmende.
- Rechtsrahmen: Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) + Rahmenkollektivvertrag (RKV) Personalverleih.
- Dreiecksstruktur: Verleiher = rechtlicher Arbeitgeber · Einsatzbetrieb = wirtschaftlicher Nutzer.
- Maximal-Einsatzdauer: 2 Jahre bei demselben Einsatzbetrieb (danach Festanstellung oder Ende).
- Ferienzuschlag: 10,64 % auf den Stundenlohn (5 Wochen Ferien) statt Ferientage.
- Gleichbehandlung: Temporäre haben Anspruch auf mindestens den GAV-Mindestlohn des Einsatzbetriebs.
Das Dreiecksverhaeltnis
Zeitarbeit beruht auf drei Akteuren: Der Personalverleiher stellt den Arbeitnehmer an und ist für Lohn, Sozialversicherungen und Unfallversicherung verantwortlich. Der Einsatzbetrieb gibt den Arbeitnehmer fachlich an und zahlt eine Vermittlungsgebuehr an den Verleiher. Der Arbeitnehmer ist beim Verleiher versichert, arbeitet aber beim Einsatzbetrieb und unterliegt dessen Weisungen im Betriebsalltag. Der Personalverleiher benötigt eine Betriebsbewilligung (AVG Art. 12); ohne Bewilligung ist der Verleih rechtswidrig, was dem Arbeitnehmenden aber grundsätzlich keinen Nachteil bei Lohn und Sozialversicherung beschert.
Rechte der Temporaerarbeitenden
Temporaerarbeitende haben Anspruch auf mindestens den GAV-Mindestlohn des Einsatzbetriebs (Gleichbehandlungsprinzip). Der Rahmenkollektivvertrag (RKV) der Personaldienstleistungsbranche legt Mindestlohn, Ferien (mind. 5 Wochen), Spesen und weitere Bedingungen fest. Für Sozialversicherungen, Unfallversicherung und Krankentaggeld ist der Verleiher verantwortlich.
Einsatzdauer und Uebernahme
Ein einzelner Einsatz darf grundsätzlich maximal 2 Jahre dauern. Nach 2 Jahren muss der Einsatzbetrieb den Arbeitnehmenden entweder fest uebernehmen oder der Einsatz muss beendet werden. In der Praxis führen viele temporaere Einsätze zu einer Festanstellung, wenn beide Seiten zufrieden sind. Aufnahmegebuehren vom Einsatzbetrieb an den Verleiher sind gesetzlich begrenzt.
Ein Temporaereinsatz darf denselben Arbeitnehmer bei demselben Einsatzbetrieb nicht länger als 2 Jahre beschaeftigen. Danach muss der Betrieb eine Festanstellung anbieten oder den Einsatz beenden. Wer sich naehert dieser Grenze naehert, sollte das Gespraech mit dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb suchen.
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Häufige Fragen
Habe ich als Temporärarbeitender Anspruch auf bezahlte Ferien?
Ja. Der RKV garantiert mindestens 5 Wochen Ferien. In der Praxis werden Ferien oft als Ferienzuschlag auf den Stundenlohn ausbezahlt (8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen), anstatt als Abwesenheit genohmigt zu werden.
Was passiert, wenn ich einen Einsatz vorzeitig abbreche?
Ein laufender Einsatzvertrag kann in der Regel nur unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund beendet werden. Ein einseitiger Abbruch ohne Grund kann zu Schadenersatzforderungen führen.
Kann ich gleichzeitig bei mehreren Verleihfirmen angemeldet sein?
Grundsätzlich ja, sofern keine Exklusivitaetsklausel besteht. Die Sozialversicherungsbeitraege werden dann kumulativ von allen Arbeitgebern entrichtet.
Habe ich als Temporärarbeitender Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen Einsaetzen?
Ja, wenn zwischen zwei Einsaetzen eine Lücke entsteht, können Temporaerarbeitende ALV-Taggelder beziehen. Die Zeit als Temporärarbeitender zählt als Beitragszeit für die ALV, sofern AHV-Beiträge entrichtet wurden. Die Anmeldung beim RAV muss am ersten Tag der Lücke erfolgen. Da Lücken oft kurz sind und der administrative Aufwand hoch ist, empfiehlt sich eine proaktive Kommunikation mit dem Verleiher.
Welche Sozialabzüge fallen auf ein Schweizer Gehalt an?
In der Schweiz werden folgende Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen: AHV/IV/EO (Arbeitnehmeranteil 5,3 %), ALV (Arbeitslosenversicherung, 1,1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn) und BVG (Pensionskasse, ca. 3 bis 9 % je nach Alter und Vorsorgeplan). Insgesamt reduzieren die Sozialabzüge den Bruttolohn um ca. 12 bis 20 %. Die Krankenkassenprämie wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung. Unser Brutto-Netto-Rechner berechnet den Nettolohn inklusive aller kantonalen Quellensteuerabzüge.
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