Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Rechtliche Grundlagen

Art. 28 Abs. 3 BV garantiert das Streikrecht explizit: Streik und Aussperrung sind erlaubt, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen, wenn keine Verpflichtung zur Wahrung des Arbeitsfriedens besteht und wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Kritisch ist die Friedenspflicht: Solange ein GAV gilt, dürfen die Vertragsparteien in den durch den GAV geregelten Bereichen nicht streiken. Da viele Branchen unter GAV stehen, sind Streiks strukturell eingeschränkt.

Voraussetzungen fuer einen legalen Streik

Ein legaler Streik muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Ultima ratio (alle anderen Mittel, Verhandlung, Schlichtung, wurden ausgeschöpft), Bezug zu Arbeitsbeziehungen (kein politischer Streik), keine laufende Friedenspflicht aus GAV, kollektive Durchführung (nicht Einzelaktion) und Verhältnismässigkeit. Politische Streiks (z. B. Generalstreik wegen Politikverdrossenheit) sind in der Schweiz nicht geschützt.

Lohn und Konsequenzen waehrend Streik

Während des Streiks besteht keine Lohnpflicht des Arbeitgebers, Streiktage werden nicht bezahlt. Gewerkschaften zahlen oft einen Streikfonds-Zuschuss an streikende Mitglieder. Eine Entlassung wegen Streikbeteiligung ist missbräuchlich und berechtigt zu Entschädigung. Historischer Fall: der Schweizer Generalstreik von 1918 bleibt das grösste Streikgeschehen der Schweizer Geschichte; in der Neuzeit gibt es vereinzelte Streiks im öffentlichen Verkehr (CEVA Genf, Postautounternehmen).


Haeufige Fragen

Kann man in der Schweiz wegen Streikteilnahme entlassen werden?

Nein. Eine Kündigung wegen legaler Streikbeteiligung ist eine missbräuchliche Kündigung und berechtigt zu Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen. Die Koalitionsfreiheit ist verfassungsmässig geschützt.

Wird der Lohn während eines Streiks bezahlt?

Nein. An Streiktagen besteht keine Lohnpflicht des Arbeitgebers. Gewerkschaften zahlen streikenden Mitgliedern oft eine Entschädigung aus dem Streikfonds (typisch 60–80 % des Lohns).

Wie unterscheidet sich die Schweiz von anderen europäischen Ländern bei Streiks?

Die Schweiz hat eine der niedrigsten Streikraten Europas (gemessen in verlorenen Arbeitstagen pro 1 000 Arbeitnehmende). Gründe: verbreitete GAV mit Friedenspflicht, Tradition des paritätischen Sozialdialogs und eine politische Kultur der Kompromissfindung.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch