Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Streikrecht: verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 BV), aber letztes Mittel.
  • Voraussetzungen: Friedenspflicht abgelaufen, Verhandlungen gescheitert, Streikziel arbeitsbezogen.
  • Aussperrung: Gegenmassnahme Arbeitgeber, in der Schweiz sehr selten.
  • Streikfrequenz: Schweiz hat eine der tiefsten Streikraten Europas.

Rechtliche Grundlagen

Art. 28 Abs. 3 BV garantiert das Streikrecht explizit: Streik und Aussperrung sind erlaubt, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen, wenn keine Verpflichtung zur Wahrung des Arbeitsfriedens besteht und wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Kritisch ist die Friedenspflicht: Solange ein GAV gilt, dürfen die Vertragsparteien in den durch den GAV geregelten Bereichen nicht streiken. Da viele Branchen unter GAV stehen, sind Streiks strukturell eingeschränkt.

Voraussetzungen für einen legalen Streik

Ein legaler Streik muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Ultima ratio (alle anderen Mittel, Verhandlung, Schlichtung, wurden ausgeschöpft), Bezug zu Arbeitsbeziehungen (kein politischer Streik), keine laufende Friedenspflicht aus GAV, kollektive Durchführung (nicht Einzelaktion) und Verhältnismässigkeit. Politische Streiks (z. B. Generalstreik wegen Politikverdrossenheit) sind in der Schweiz nicht geschützt.

Goldene Regel: Streik ist letztes Mittel

In der Schweiz ist ein Streik nur dann rechtlich geschützt, wenn er das letzte verfügbare Mittel ist (Ultima ratio), ausschliesslich Arbeitsbedingungen betrifft und keine laufende Friedenspflicht aus einem GAV verletzt. Wer diese Bedingungen nicht einhält, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Lohn und Konsequenzen während Streik

Während des Streiks besteht keine Lohnpflicht des Arbeitgebers, Streiktage werden nicht bezahlt. Gewerkschaften zahlen oft einen Streikfonds-Zuschuss an streikende Mitglieder. Eine Entlassung wegen Streikbeteiligung ist missbräuchlich und berechtigt zu Entschädigung. Historischer Fall: der Schweizer Generalstreik von 1918 bleibt das grösste Streikgeschehen der Schweizer Geschichte; in der Neuzeit gibt es vereinzelte Streiks im öffentlichen Verkehr (CEVA Genf, Postautounternehmen).


Häufige Fragen

Kann man in der Schweiz wegen Streikteilnahme entlassen werden?

Nein. Eine Kündigung wegen legaler Streikbeteiligung ist eine missbräuchliche Kündigung und berechtigt zu Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen. Die Koalitionsfreiheit ist verfassungsmässig geschützt.

Wird der Lohn während eines Streiks bezahlt?

Nein. An Streiktagen besteht keine Lohnpflicht des Arbeitgebers. Gewerkschaften zahlen streikenden Mitgliedern oft eine Entschädigung aus dem Streikfonds (typisch 60–80 % des Lohns).

Wie unterscheidet sich die Schweiz von anderen europäischen Ländern bei Streiks?

Die Schweiz hat eine der niedrigsten Streikraten Europas (gemessen in verlorenen Arbeitstagen pro 1 000 Arbeitnehmende). Gründe: verbreitete GAV mit Friedenspflicht, Tradition des paritätischen Sozialdialogs und eine politische Kultur der Kompromissfindung.

Was ist die Friedenspflicht und wie lange gilt sie?

Die Friedenspflicht ist die Verpflichtung, während der Laufzeit eines GAV nicht zu streiken in den durch den GAV geregelten Bereichen. Sie gilt für alle Vertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und dauert so lange, wie der GAV in Kraft ist. Politische Streiks, also Arbeitsniederlegungen ohne direkte Verbindung zu Arbeitsbedingungen, sind in der Schweiz nie durch Art. 28 BV geschützt und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Quellen

Bundesverfassung Art. 28 (Streikrecht) · OR Art. 357 (GAV Friedenspflicht) · SECO · admin.ch