Ferienanspruch in der Schweiz
In der Schweiz haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Für Jugendliche bis 20 Jahre beträgt das gesetzliche Minimum fünf Wochen. Viele Gesamtarbeitsverträge gewähren fünf oder mehr Wochen. Doch der Ferienanspruch ist mit einigen Regeln verknüpft, die international Tätige überraschen können.
- Gesetzliches Minimum: 4 Wochen (20 Arbeitstage) pro Jahr (OR Art. 329a).
- Unter 20-Jährige: 5 Wochen gesetzlich.
- Verfall: Ferien verjähren nach 2 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3).
- Bezugszeitpunkt: Arbeitgeber kann Daten vorgeben, muss aber auf Arbeitnehmerwünsche Rücksicht nehmen.
Gesetzliches Minimum und GAV-Regelungen
Vier Wochen Ferien sind das gesetzliche Minimum nach OR Art. 329a. Diese können nicht durch Lohnzahlung ersetzt werden, ausser bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Ferienanspruch entsteht pro rata im Eintrittsjahr: Wer am 1. Oktober eintritt, hat Anspruch auf drei Monate × 1/12 der Jahresferien. GAV im Gastgewerbe (L-GAV), Bau oder Gesundheitswesen regeln oft fünf bis sechs Wochen ab dem 50. Altersjahr oder ab bestimmten Dienstjahren.
Krankheit, Unfall und Ferien
Erkrankt eine Person während der Ferien nachweislich (Arztzeugnis), werden die Krankheitstage nicht als Ferien angerechnet und können nachbezogen werden. Das ist ein häufig unbekanntes Recht. Bei unbezahltem Urlaub oder Militärdienst wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt: 1/12 pro vollen Abwesenheitsmonat über einen Monat hinaus.
Wer während der Ferien erkrankt, muss den Arbeitgeber umgehend informieren und ein Arztzeugnis beibringen. Ohne Meldung und Nachweis besteht kein Anspruch auf Nachbezug der Ferientage. Die Meldefrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder GAV.
Feriengeld und Abgeltung
Bei Stunden- oder Tagelöhnen wird das Feriengeld oft als Zuschlag auf den Lohn ausgezahlt (z. B. 8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen). Das ist legal, muss aber transparent als Feriengeld ausgewiesen werden, ein pauschaler Einschluss im Stundenlohn ohne Ausweis ist unzulässig. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien in Geld abgegolten. Während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst wird der Ferienanspruch anteilsmaessig gekuerzt: für jeden vollen Abwesenheitsmonat über einen Monat hinaus entfaellt 1/12 der Jahresferien; kürzere Dienstleistungen bis zu einem Monat loesen keine Kuerzeung aus.
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Häufige Fragen
Können Ferien in der Schweiz in Geld abgegolten werden?
Grundsätzlich nein, Ferien dienen der Erholung und müssen als Freizeit bezogen werden. Eine Geldabgeltung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn noch Resttage offen sind.
Was passiert bei Krankheit während der Ferien?
Erkrankte Arbeitnehmende müssen sich sofort beim Arbeitgeber melden und ein Arztzeugnis einreichen. Die nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht als Ferien angerechnet und können zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden.
Haben Teilzeitangestellte den gleichen Ferienanspruch?
Ja, Teilzeitangestellte haben denselben Ferienanspruch in Wochen. Bei einer 3-Tage-Woche entsprechen vier Ferienwochen 12 Arbeitstagen, nicht 20.
Wann verfallen nicht bezogene Ferientage in der Schweiz?
Nicht bezogene Ferientage verfallen nach zwei Jahren (Verjährungsfrist, OR Art. 128 Ziff. 3), gerechnet ab Ende des Referenzjahres. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ferienbezug zu ermöglichen; verweigert er dies, kann die Verjährung gehemmt sein. Empfohlen: Ferien zeitnah beziehen und nicht bezogene Resttage schriftlich mit dem Arbeitgeber regeln, insbesondere vor Kündigung.
Welche Sozialabzüge fallen auf ein Schweizer Gehalt an?
In der Schweiz werden folgende Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen: AHV/IV/EO (Arbeitnehmeranteil 5,3 %), ALV (Arbeitslosenversicherung, 1,1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn) und BVG (Pensionskasse, ca. 3 bis 9 % je nach Alter und Vorsorgeplan). Insgesamt reduzieren die Sozialabzüge den Bruttolohn um ca. 12 bis 20 %. Die Krankenkassenprämie wird vom Arbeitnehmer direkt bezahlt und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung. Unser Brutto-Netto-Rechner berechnet den Nettolohn inklusive aller kantonalen Quellensteuerabzüge.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 329a) · SECO · admin.ch