Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Gesetzliches Minimum und GAV-Regelungen

Vier Wochen Ferien sind das gesetzliche Minimum nach OR Art. 329a. Diese können nicht durch Lohnzahlung ersetzt werden, ausser bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Ferienanspruch entsteht pro rata im Eintrittsjahr: Wer am 1. Oktober eintritt, hat Anspruch auf drei Monate × 1/12 der Jahresferien. GAV im Gastgewerbe (L-GAV), Bau oder Gesundheitswesen regeln oft fünf bis sechs Wochen ab dem 50. Altersjahr oder ab bestimmten Dienstjahren.

Krankheit, Unfall und Ferien

Erkrankt eine Person während der Ferien nachweislich (Arztzeugnis), werden die Krankheitstage nicht als Ferien angerechnet und können nachbezogen werden. Das ist ein häufig unbekanntes Recht. Bei unbezahltem Urlaub oder Militärdienst wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt: 1/12 pro vollen Abwesenheitsmonat über einen Monat hinaus.

Feriengeld und Abgeltung

Bei Stunden- oder Tagelöhnen wird das Feriengeld oft als Zuschlag auf den Lohn ausgezahlt (z. B. 8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen). Das ist legal, muss aber transparent als Feriengeld ausgewiesen werden, ein pauschaler Einschluss im Stundenlohn ohne Ausweis ist unzulässig. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien in Geld abgegolten.


Haeufige Fragen

Können Ferien in der Schweiz in Geld abgegolten werden?

Grundsätzlich nein, Ferien dienen der Erholung und müssen als Freizeit bezogen werden. Eine Geldabgeltung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn noch Resttage offen sind.

Was passiert bei Krankheit während der Ferien?

Erkrankte Arbeitnehmende müssen sich sofort beim Arbeitgeber melden und ein Arztzeugnis einreichen. Die nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht als Ferien angerechnet und können zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden.

Haben Teilzeitangestellte den gleichen Ferienanspruch?

Ja, Teilzeitangestellte haben denselben Ferienanspruch in Wochen. Bei einer 3-Tage-Woche entsprechen vier Ferienwochen 12 Arbeitstagen, nicht 20.

Quellen

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) · BVG/LPP 2026 · BSV/OFAS · admin.ch