Kinderzulagen Schweiz:
Anspruch, Beträge und Antrag
Kinderzulagen sind in der Schweiz ein Arbeitgeberrecht, nicht eine staatliche Direktleistung. Jeder Arbeitnehmende mit Kindern hat Anspruch auf Kinderzulagen; der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie auszurichten und finanziert sie über Beiträge an eine Familienausgleichskasse (FAK). Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) setzt seit 2009 schweizweite Mindestbeträge: CHF 200 pro Kind bis 16 Jahre und CHF 250 für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre. Viele Kantone zahlen mehr. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie viel es gibt, und was bei zwei arbeitenden Elternteilen gilt.
Die Kinderzulagen sind Teil des schweizerischen Familienpolitiksystems, das zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt ist. Das FamZG legt Mindestbeträge fest; die Kantone können diese überschreiten, und viele tun es. Besonders die Romandie und einzelne Zentralschweizer Kantone zahlen deutlich mehr als das Bundesminimum.
- Bundesminimum: CHF 200/Monat (Kinder 0-15) und CHF 250 (Ausbildung bis 25)
- Kantonale Spanne: CHF 200 (Appenzell Innerrhoden) bis CHF 400 (Genf)
- Anspruchsberechtigt: Alle Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden in der Schweiz
- Antrag: Beim Arbeitgeber, nicht beim Staat
- Beide Elternteile arbeiten: Nur eine Zulage (kein Doppelbezug); Differenzzahlung möglich
- Steuerpflichtig: Ja, Kinderzulagen sind steuerbares Einkommen
Bundesminimum und kantonale Unterschiede
Das FamZG setzt seit 2009 den Boden: CHF 200 pro Monat für Kinder von 0 bis zum 16. Geburtstag, CHF 250 für Kinder und Jugendliche in schulischer oder beruflicher Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Diese Beträge sind Mindestwerte, der Kanton und der anwendbare GAV können höhere Zulagen vorsehen.
Kantone mit besonders hohen Kinderzulagen: Genf CHF 311-400, Waadt CHF 280, Wallis CHF 265. Kantone mit dem Bundesminimum: Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, Obwalden. Im Deutschschweizer Durchschnitt liegen die Zulagen bei CHF 215-240 für Kinder und CHF 265-280 für Ausbildungskinder. Wer in einem Kanton mit GAV arbeitet, der höhere Zulagen vorschreibt, hat Anspruch auf den höheren Betrag, auch wenn der kantonale Satz darunter liegt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Kinderzulagen haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden in der Schweiz, unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsstatus, solange ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Auch Grenzgänger mit Bewilligung G haben Anspruch auf Schweizer Kinderzulagen, sofern das Kind im Ausland lebt und kein gleichwertiger Anspruch im Wohnsitzstaat besteht (Differenzzahlungsregel). Selbstständigerwerbende sind seit 2013 ebenfalls anspruchsberechtigt.
Das Kind muss unter 16 Jahre alt sein (oder unter 25 und in Ausbildung). Für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren besteht nur dann Anspruch, wenn sie in Ausbildung sind, die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Schulbestätigung, Lehrvertrag). Kinder, die selbst erwerbstätig sind und mehr als CHF 676 im Monat verdienen (2026), verlieren den Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Antragstellung beim Arbeitgeber
Der Antrag auf Kinderzulagen wird nicht beim Staat oder der Gemeinde gestellt, sondern direkt beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zulagen mit dem Lohn auszurichten und die Kosten über Beiträge an eine Familienausgleichskasse (FAK) zu finanzieren. Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde des Kindes vorlegen sowie bei Kindern über 16 Jahren einen Ausbildungsnachweis.
Wer den Anspruch erstmals geltend macht oder vergessen hat, kann rückwirkend bis zu 5 Jahre Kinderzulagen einfordern (Verjährungsfrist gemäss OR). Neu zugezogene sollten unmittelbar nach Arbeitsantritt den Antrag stellen, eine Pflicht des Arbeitgebers zur Information besteht nicht automatisch.
Beide Elternteile arbeiten: Differenzzahlung
Wenn beide Elternteile in der Schweiz arbeiten, besteht kein Anspruch auf doppelte Kinderzulagen. Es gilt das Prioritätsprinzip: In der Regel hat der Elternteil mit der höheren Beschäftigung (oder höherem Lohn) den Hauptanspruch. Der andere Elternteil kann eine Differenzzahlung beantragen, wenn seine Kinderzulagen (z.B. wegen anderem Kanton oder GAV) höher wären als die ausgerichteten Zulagen. Die Summe beider Ansprüche übersteigt nie den höheren der beiden Einzelansprüche.
Häufig gestellte Fragen
Haben auch Teilzeitarbeitende Anspruch auf Kinderzulagen?
Ja, Kinderzulagen werden unabhängig vom Pensum ausgerichtet. Auch ein 20%-Pensum berechtigt zum vollen Betrag. Die Zulagen sind nicht proportional zum Arbeitspensum; sie hängen vom Alter und der Ausbildungssituation des Kindes ab, nicht von der Beschäftigungsrate.
Was gilt bei Grenzgängern mit Kindern im Ausland?
Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich oder Österreich mit Kindern im Heimatland haben grundsätzlich Anspruch auf Schweizer Kinderzulagen. Wenn das Heimatland ebenfalls Familienzulagen zahlt, wird die Differenz ausgeglichen: Der Grenzgänger erhält den schweizerischen Betrag abzüglich der ausländischen Leistung. Ist der ausländische Betrag höher, entfällt der Schweizer Anspruch.
Sind Kinderzulagen steuerpflichtig?
Ja, Kinderzulagen sind steuerbares Einkommen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Gleichzeitig gibt es in allen Kantonen steuerliche Kinderabzüge, die deutlich höher sind als die Zulagen. Per Saldo profitieren Familien mit Kindern netto von der Kombination aus Zulage und Abzug.
Kann man Kinderzulagen rückwirkend beantragen?
Ja, rückwirkend bis zu 5 Jahre ist der Anspruch nicht verjährt. Wer vergessen hat, Kinderzulagen zu beantragen, kann dies nachholen und erhält die ausstehenden Beträge nachbezahlt. Der Antrag geht an den Arbeitgeber, der die Nachzahlung über die FAK abrechnet.