Aktualisiert: März 2026

Krankheit ist die führende Ursache für Arbeitsabwesenheit in der Schweiz. Gemäss SECO-Daten erlebt etwa 5 % der Schweizer Arbeitnehmer jedes Jahr eine Krankheit von mehr als 30 Tagen. Doch die Rechte des Angestellten bei Krankheit bleiben unbekannt: Viele wissen nicht, wie lange ihr Lohn beibehalten wird, was danach geschieht, und welche Verfahren zu vermeiden sind, um ihre Situation nicht zu erschweren.

Die Grundregel wird durch Obligationenrecht Art. 324a gestellt: Im Fall von Krankheit, die einen vom Arbeiten hindert, hat der Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine bestimmte Zeit. Diese Zeit hängt von der Betriebszugehörigkeit ab und folgt der sogenannten «Berner» oder «Zürcher» Skala je nach Kanton. Aber diese Mindestregel wird oft verbessert, entweder durch eine Erwerbsausfallversicherung oder durch die am Sektor geltende GAV.

Die meisten Angestellten mit Erwerbsausfallversicherung erhalten 80 % ihres Lohns während 720 aufeinanderfolgender oder nicht aufeinanderfolgender Tage. Das ist der de-facto-Standard in strukturierten Unternehmen. Aber nicht alle Arbeitgeber bieten diese Deckung an, und in kleinen Strukturen können die Rechte viel früher enden.

Gesetzliche Lohnfortzahlung, Erwerbsausfallversicherung, Ärztliches Zeugnis-Verpflichtungen und Kündigungsschutz: Hier ist, was das Schweizer Recht für kranke Angestellte vorsieht.

Zusammenfassung
  • Das OR sieht eine minimale Lohnfortzahlung gemäss Betriebszugehörigkeit vor (Berner Skala: 3 Wochen 1. Jahr, dann zunehmend).
  • Wenn der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen hat, ersetzt sie das OR und bietet generell 80 % des Lohns während 720 Tagen.
  • Während Krankheit ist die Kündigung ausgesetzt: Die Kündigungsfrist wird während des Schutzengtes gefroren (30, 90 oder 180 Tage je nach Betriebszugehörigkeit).
  • Die Pflicht zur ärztlichen Bescheinigung kann ab dem ersten Tag gemäss Vertrag oder GAV beginnen.

Die gesetzliche Lohnfortzahlung und kantonale Skalen

Das Obligationenrecht Art. 324a stellt die Mindestregel auf: Wenn ein Angestellter durch Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm seinen Lohn für eine begrenzte Dauer auszuzahlen. Diese Dauer wird gemäss einer Skala bestimmt, die die Betriebszugehörigkeit des Angestellten im Unternehmen berücksichtigt.

Die Berner Skala, die häufigste in der Schweiz, sieht folgende Dauern vor: 3 Wochen während des ersten Servicejahres, dann schrittweise länger mit Betriebszugehörigkeit (etwa 1 Monat 2. Jahr, 2 Monate 3.–5. Jahr, 3 Monate 6.–10. Jahr, etc.). Die Zürcher Skala, etwas günstiger, wird manchmal vertraglich vorgesehen. Die auf den Sektor anwendbare GAV kann diese Minima überschreiten: In der Hotellerie (L-GAV), dem Bau (GAV-CH) oder Genfer Staatsdiensten sind die Regeln generell schützender.

Diese Skalen gelten nur, wenn der Arbeitgeber keine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen hat, die mindestens die gesetzlichen Leistungen deckt. In der Praxis hat die Mehrheit strukturierter Schweizer Unternehmen eine solche Versicherung abgeschlossen, die generell 80 % des Lohns während 720 Tagen (zwei Jahre) bietet. Diese Deckung ersetzt die direkte Lohnverpflichtung des OR: Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, den Lohn direkt zu zahlen, sondern die Versicherung übernimmt.

Ein Karenztag wird oft von Erwerbsausfallversicherungen vorgesehen: Die ersten 2 oder 3 Tage Abwesenheit könnten nicht gedeckt sein. Einige Verträge sehen vor, dass der Arbeitgeber diese ersten Tage trägt, andere nicht. Die GAV oder das Personalreglement präzisiert normalerweise diesen Punkt.

Pflichten des Angestellten und praktische Verfahren

Der kranke Angestellte hat mehrere Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Sofort benachrichtigen, ab dem ersten Absenztag oder so früh wie möglich: Eine verspätete Mitteilung kann administrative Verfahren erschweren und in extremen Fällen als Vertragsverletzung angesehen werden. Die Form der Benachrichtigung (Telefonanruf, Nachricht, E-Mail) wird generell durch Betriebsregelung oder Betriebsgebrauch definiert.

Ein ärztliches Zeugnis in vorgesehenen Fristen erbringen. Der Vertrag kann das Zeugnis ab dem ersten Absenztag verlangen, aber die häufigere Praxis verlangt ein Zeugnis ab dem dritten oder vierten aufeinanderfolgenden Tag. Die anwendbare GAV kann diese Frist ändern. Ein ärztliches Zeugnis zu erbringen ist nicht optional: Sein Fehlen kann eine Suspension der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Versicherung rechtfertigen.

Das ärztliche Zeugnis muss die voraussichtliche Dauer der Krankheit angeben und, wenn der Arbeitgeber es verlangt, den Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit. Es darf nicht die Diagnose angeben: Der Angestellte hat das Recht, die Art seiner Krankheit seinem Arbeitgeber nicht offenzulegen. Bei Uneinigkeit über die Dauer oder den Prozentsatz kann die Versicherung einen Arzt zur unabhängigen Untersuchung mandatieren.

Während Krankheit darf der Angestellte keine konkurrierende oder mit seinem Gesundheitszustand unvereinbare berufliche Aktivität ausüben. Eine Sport- oder Freizeitaktivität, die der ärztlichen Verordnung widerspricht, kann zum Leistungsverlust führen. Ein Klassiker in Waadt und Genf: Ein kranker Angestellter, der beim Ausüben intensiver körperlicher Aktivität fotografiert wird. Die Versicherung oder der Arbeitgeber können dann die Berechtigung der Krankheit anfechten.

Rückkehr zur Arbeit und progressive Wiederaufnahme

Die Rückkehr nach langer Krankheit ist ein heikler Schritt. Der Arzt kann eine Wiederaufnahme in Teilzeit, progressive über mehrere Wochen, empfehlen. Diese Wiederaufnahmeform ist in der grossen Mehrheit der Unternehmen möglich und wird generell gut von Arbeitgebern akzeptiert, da sie das Rückfallrisiko reduziert und somit neue Krankheitszeiten.

Bei längerer Abwesenheit können «Case-Management»-Sitzungen von der Versicherung organisiert werden. Diese Sessions bringen den Angestellten, den Arbeitgeber und einen Reintegrationsspezialisten zusammen, um die Rückkehr zur Arbeit zu planen. Die Teilnahme an diesen Verfahren wird dringend empfohlen: Sie bezeugt die Gewissenhaftigkeit des Angestellten und kann die Rückkehr zu Arbeit beschleunigen.

Wenn Krankheit dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Teilinvalidität verursacht, kann die Invaliditätsversicherung (IV) die Rolle übernehmen. IV-Verfahren sollten so früh wie möglich eingeleitet werden, generell nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit. Die IV kann berufliche Umschulungsmassnahmen finanzieren, wenn die Rückkehr zur ursprünglichen Position nicht möglich ist, eine unbekannte, aber signifikant nützliche Option für Angestellte mit langer Erkrankung.

Nach Ablauf der Erwerbsausfallversicherungsdeckung (720 Tage) kann der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber beendet werden, wenn der Angestellte noch arbeitsunfähig ist. Arbeitslosenrechte bleiben, wenn die Arbeitskapazität vor oder bei Vertragsende wiederhergestellt wird: Eine Koordination mit der ARV im Voraus wird empfohlen.


Häufig gestellte Fragen

Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit in der Schweiz beibehalten?

Ohne Erwerbsausfallversicherung folgt die gesetzliche Fortzahlung der Betriebszugehörigkeit: 3 Wochen 1. Jahr, dann schrittweise länger (etwa 1 bis 3 Monate je nach Betriebszugehörigkeit). Wenn der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung hat (sehr üblich in strukturierten Unternehmen), sind es generell 80 % des Lohns während 720 Tagen. Die anwendbare GAV kann günstigere Bedingungen vorsehen.

Muss ein Arzt die Diagnose auf dem ärztlichen Zeugnis an den Arbeitgeber angeben?

Nein. Das dem Arbeitgeber übermittelte ärztliche Zeugnis gibt die Dauer und den Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit an, aber nicht die Diagnose. Der Angestellte hat Recht auf Arztgeheimnis. Der Arzt der Versicherung kann aber im Rahmen des von der Versicherung mandatierten Gutachtens auf mehr medizinische Informationen zugreifen.

Kann man während Krankheit in der Schweiz gekündigt werden?

Eine während Krankheit mitgeteilte Kündigung ist null: Die Kündigungsfrist wird während des Schutzengtes gefroren (30 Tage 1. Jahr, 90 Tage 2.–5., 180 Tage ab 6.). Wenn die Kündigung vor der Krankheit mitgeteilt wurde, bleibt sie gültig, aber die Kündigungsfrist wird während der Krankheit ausgesetzt. Das Enddatum des Vertrags wird entsprechend verschoben.

Was passiert nach 720 Tagen Krankheit in der Schweiz?

Nach Ablauf der Versicherungsdeckung kann der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber mit gesetzlicher Kündigungsfrist beendet werden. Wenn der Angestellte teilweise oder völlig invalide ist, kann die IV eine Rente gewähren oder berufliches Reclassement finanzieren. IV-Verfahren sollten lange vor den 720 Tagen eingeleitet werden, idealerweise ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit.

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